Rückverweise
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag. a Gassner (Vorsitz) und Mag. a Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Metallbauer, **, vertreten durch Wolfgang Stenzel, LL.M., Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde B* , **, vertreten durch die Eger/Gründl Rechtsanwälte OG in Graz, wegen EUR 14.820,00 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000,00) , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Juni 2025, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.744,82 (darin enthalten EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,00 nicht.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe :
Am 22.7.2023 unternahm der Kläger bei trockenen und sonnigen Witterungsverhältnissen gegen 13.00 Uhr in ** mit seinem Mountainbike eine Radtour. Er fuhr von der Landesstraße kommend über die Zufahrtsstraße zum Sport- und Freizeitzentrum der Beklagten (idF: Freizeitzentrum) zum asphaltierten Parkplatzbereich, dann über ein kurzes Wiesenstück und über einen weiteren ebenfalls asphaltierten Bereich weiter Richtung Nordwesten. Der Kläger sah das am südwestlichen Eck der Freizeithalle unmittelbar neben dem Weg befindliche Fahrverbotsschild am Gebäude, fuhr jedoch weiter. Er wusste, dass andere Leute den von ihm eingeschlagenen Weg benutzten und wollte ihn auch befahren.
Der Kläger, der die nähere Örtlichkeit schon von Kindheit an kannte, entschied, nach links auf einen bergwärts führenden Wiesenweg Richtung Westen bis zu einem ersten Plateau zu fahren. Anschließend fuhr er nach rechts weiter bergwärts zum höchsten Punkt der Wiesenfläche – einem weiteren Plateau – und machte bei einer Bank für rund 10 bis 15 Minuten Rast. Danach entschloss er sich, nicht den gleichen Weg zurückzufahren, sondern über einen zunächst nach Süden und dann nach Osten führenden Schotterweg talwärts zu nehmen, der von der Beklagten errichtet und ihr und dem Eigentümer des angrenzenden Waldgrundstücks als Zufahrtsweg diente. Für ein „allgemeines Befahren“ war der Weg am östlichen Ende in seiner Einmündung in den asphaltierten Parkplatz durch einen Schranken gesperrt. Der Kläger wusste, dass andere Radfahrer diesen Weg benutzten und sich am Ende des Weges der Schranken befand.
Zum heutigen und damaligen Zustand des Weges: Der Weg ist beim Schranken 4 m breit asphaltiert und oberhalb ca 3,20 m breit geschottert. Im unteren Bereich bildet er eine Art Hohlweg, da er beidseits durch ansteigende Böschungen begrenzt wird. Nach dem Schranken führt der Schotterweg vorerst gerade bergwärts und geht dann in einen Rechtsbogen über, wobei sich nach 45 m bergwärts eine „Kante“ befindet. Direkt unterhalb dieser Kante bei rund 40 m bergwärts des Schrankens beträgt das Gefälle 25 %. Der Weg fällt wellig und am Ende hin zum Schranken mit maximal 30 % weiter ab, bevor sich das Gefälle kurz vor dem Schranken wieder verringert. Von oben – also von Westen – kommend, hat man ab einer Entfernung von 80 m direkte Sicht auf den Schranken.
Etwa 85 m westlich des Schrankens fuhr der Kläger auf den Schotterweg auf und anschließend vorsichtig und dabei vor allem den Weg vor seinem Vorderreifen beobachtend talwärts. Als er sich auf Höhe des (ersten) Plateaus befand, schaute er auf und entschied, den weiteren Wegverlauf talwärts bewältigen zu können. Beim weiteren Bergabfahren hielt er eine Geschwindigkeit von zumindest 20 bis 25 km/h ein. Während er am Fahrrad stehend weiterfuhr, konzentrierte er sich wiederum auf den Weg direkt vor ihm, wobei er „etwas weiter als vor den Vorderreifen“ blickte. Rund 10 bis 12 m vor dem geschlossenen Schranken schaute er wieder auf und nahm diesen erstmals wahr. Er reagierte rund 1,2 Sekunden vor der späteren Kollision mit einer Bremsung. Ein Ausweichen war ihm nicht mehr möglich. In weiterer Folge kollidierte er mit der Schrankenanlage, stürzte darüber, rollte sich über die linke Schulter auf den Rücken ab und schlug mit dem Kopf stark am Asphalt auf, bevor er rund 4 m östlich des Schrankens auf der Fahrbahn zum Liegen kam.
„Ab der Kante kann man zum heutigen Zeitpunkt den Schranken sehr deutlich erkennen. Auch auf dem Lichtbild Beilage ./2 kann man den noch nicht mit roten Reflektoren beklebten Schranken deutlich erkennen. Die Erkennbarkeit des Schrankens hängt natürlich von den Lichtverhältnissen ab. Der Schranken ist prinzipiell aus ausreichender Distanz zu sehen. Es quert hinter dem Schranken eine Künette den Asphalt. Dadurch ergibt sich ebenfalls eine gewisse Kontrastunterscheidung.“
Der Kläger hätte nach der halben Strecke vom oberen Plateau bis zum Schranken noch die Möglichkeit gehabt, kontaktfrei vor dem Schranken anzuhalten. Ab der beschriebenen Kante „kann man den Schranken bei aufmerksamer Beobachtung jedenfalls erkennen. Man könnte somit rund 3 Sekunden reaktionslos fahren und dann noch mit einer guten Reaktion und starken Bremsung vor dem Schranken stehen bleiben.“
Der Kläger hätte daher mit entsprechender aufmerksamer Fahrweise und Beobachtung des Weges vor sich den Schranken rechtzeitig erkennen und eine unfallvermeidende Maßnahme setzen können.
Im Verfahren fordert der Klägervon der Beklagten Schadenersatz in Höhe von EUR 14.820,00 zuzüglich Zinsen (konkret EUR 14.260,00 Schmerzengeld und EUR 560,00 für den erlittenen Sachschaden) und die Feststellung deren Haftung für zukünftige Schäden aus dem Unfall, wozu er mehrere Rechtsgrundlagen ins Treffen führt. Zum einen sei die Beklagte ihrer Verpflichtung, den Schranken gemäß § 89 Abs 1 StVO entsprechend zu kennzeichnen, nicht nachgekommen. Diese Schutzgesetzverletzung sei ursächlich dafür gewesen, dass er das Hindernis übersehen habe. Zum anderen sei der Schranken als mangelhaft gekennzeichnetes „Werk“ iSd § 1319 ABGB anzusehen, weshalb sich die Haftung der Beklagten auch aus dieser Norm ergebe. Hilfsweise stütze der Kläger sein Schadenersatzbegehren auf die Wegehalterhaftung gemäß § 1319a ABGB. Die Unterlassung der Kennzeichnung des grauen Schrankens auf grauem Untergrund (Schotter, Rollsplitt) am unteren Ende eines abschüssigen Wegs in einem Sport- und Freizeitzentrum sei auffallend sorglos und bedeute grobe Fahrlässigkeit. Am oberen Ende des Weges befänden sich ein Kinderspielplatz und Sitzbänke zum Verweilen. Es müsse daher damit gerechnet werden, dass der abschüssige Weg genutzt werde, um vom Hügel zum Parkplatz des Freizeitzentrums hinunter zu gelangen. Der Schranken habe bloß den Zweck, dass keine Autos zum auf der Anhöhe befindlichen Spielplatz fahren könnten. Dass eine Person oder ein Kind den grauen Schranken auf grauem Untergrund übersehe und deshalb zu Sturz komme, sei geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen gewesen. Ohne Relevanz sei, dass es allenfalls noch nie zu einem vergleichbaren Schadensfall gekommen sei. Mittlerweile habe die Beklagte den Schranken mit roten Streifen gekennzeichnet und eine Fahrverbotstafel am Schranken angebracht, was einem Anerkenntnis der ursprünglich mangelhaften Schrankenkennzeichnung gleichzuhalten sei. Für den Kläger sei es mangels Kennzeichnung auch nicht erkennbar gewesen, dass der von ihm befahrene Weg allenfalls eine Forststraße sei und er ihn allenfalls unerlaubt befahren habe. Ihn treffe selbst kein Verschulden am Unfall.
Die Beklagtebestreitet ihre Haftung mit folgenden Argumenten: Bei der vom Kläger beschriebenen Unfallsörtlichkeit handle es sich um eine Forststraße, die nur mit Zustimmung des Halters befahren werde dürfe. Die Schrankenanlage sei für den Kläger problemlos erkennbar gewesen, da die Forststraße ungefähr 45 m davor geradlinig verlaufe und der Schranken samt dem seitlichen Pfosten bereits aus dieser Entfernung gut zu sehen sei. Ein vergleichbarer Vorfall habe sich in der Vergangenheit nicht ereignet. Das Aufstellen von Hinweisschildern sei daher weder rechtlich noch nach den tatsächlichen Gegebenheiten erforderlich gewesen. Da der Kläger die Privat- bzw Forststraße unerlaubt befahren habe, könne er sich gemäß § 1319a Abs 1 ABGB nicht auf die behauptete Mangelhaftigkeit des Weges berufen. Die Haftung nach § 1319 ABGB scheide aus, da dem Kläger die behauptete Gefahr leicht erkennbar gewesen sei. Ungeachtet dessen habe sich keine typische Gefahr aus der Statik oder Dynamik der Schrankenanlage verwirklicht. Den Kläger treffe das Alleinverschulden am Unfall. Seine Behauptung, er habe den Forstweg vorsichtig befahren, werde bestritten.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgerichtdie Klage zur Gänze ab. Neben dem eingangs zusammengefasst dargestellten Sachverhalt traf es auf Urteilsseiten 5 bis 9 Feststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es zunächst allgemein zur Schutzgesetzeigenschaft des § 89 Abs 1 StVO und zu den Voraussetzungen der Anwendbarkeit und zur Abgrenzung der §§ 1319, 1319a ABGB sowie zu Sorgfaltsanforderung an Mountainbiker aus. Zum festgestellten Sachverhalt führte es rechtlich aus, es handle sich beim in Rede stehenden Weg um eine im Eigentum der Beklagten stehende Privatstraße und um eine Forststraße iSd § 59 Abs 2 ForstG 1975. Der ortskundige Kläger habe die nähere Unfallörtlichkeit trotz des von ihm wahrgenommenen Fahrverbotsschildes befahren. Es sei davon auszugehen, dass ihm die Unerlaubtheit der Benützung der Forststraße angesichts des Schrankens, von dessen Existenz er Bescheid gewusst habe, zweifelsfrei erkennbar gewesen sei. Eine Zustimmung der Beklagten für das Befahren der gegen das allgemeine Befahren durch den Schranken gesperrten Forststraße habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe einen Beobachtungsfehler zu verantworten, da er bei gebotener aufmerksamer Fahrweise und bei gebotener Beobachtung des Weges und der notwendigen Bremsstrecke die Möglichkeit gehabt hätte, den Schranken rechtzeitig zu erkennen und eine unfallvermeidende Maßnahme durch rechtzeitiges Bremsen und Stehenbleiben zu setzen. Zudem habe sich der Unfall im Zuge einer unerlaubten und widmungswidrigen Benützung des Weges durch den Kläger ereignet. Der Beklagten sei hingegen kein haftungsbegründender Vorwurf zu machen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und „unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Beweiswürdigung“. Er strebt primär die Abänderung des Urteils in gänzliche Stattgebung der Klage an und stellt hilfsweise einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge:
1. Der Berufungswerber vertritt die Ansicht, folgende Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung würden eine – von ihm bekämpfte – dislozierte Feststellung zur Erkennbarkeit der Unerlaubtheit der Benutzung des Weges enthalten:
„ Dem Kläger war die nähere Örtlichkeit ausreichend bekannt. Der Kläger befuhr die nähere Unfallörtlichkeit trotz des von ihm wahrgenommenen Fahrverbotsschildes und wusste auch über die am Ende des Weges sich befindliche Schrankenanlage Bescheid. Somit ist davon auszugehen, dass die Unerlaubtheit der Benützung der Forststraße angesichts des in Rede stehenden Schrankens für den Kläger zweifelsfrei erkennbar war. “
An deren Stelle möchte er folgende Ersatzfeststellung getroffen wissen:
„ Der Kläger hatte zwar ein Fahrverbotsschild wahrgenommen, dies bezog sich allerdings ausschließlich auf den Weg hinauf zum Lokal/Café. Das Fahrverbotsschild verfolgte den Zweck, dass keine Besucher mit ihren KFZ zum Café fahren, sondern nur Lieferanten. Vor dem Café befand sich – trotz Fahrverbotsschild - ein Fahrradständer, der suggeriert hat, dass Radfahrer vom Fahrverbot in Richtung Café ausgenommen sind. Die Beschilderung bzw. der Eindruck des gesamten Areals im Hinblick darauf, ob mit Fahrrädern gefahren werden darf, zeigt sich uneinheitlich und widersprüchlich. Der Kläger wusste zwar über die am Ende des Schotterweges befindliche Schrankenanlage Bescheid, aber diese wurde dazu errichtet, um motorisierten Verkehr an der Zufahrt zu hindern. Es ging nicht hervor, dass der Schotterweg nicht mit einem Fahrrad befahren werden darf. Dieser Schranken stand regelmäßig offen. Hinweise oder Kennzeichen am Plateau des Hügels, dass der Schotterweg gegen allgemeines Befahren gesperrt ist, fehlen. Vom Plateau des Hügels ist der Schranken angrenzend an die asphaltierte Parkfläche nicht zu erkennen. Der klagenden Partei war nicht bewusst, dass auf dem geschotterten Weg das Radfahren nicht erlaubt ist. Die klagende Partei hat des Öfteren Radfahrer auf dem gegenständlichen Schotterweg fahren sehen. Der Gemeinde war bekannt, dass ich regelmäßig Radfahrer auf dem Areal befinden. Für den Kläger war aufgrund der mangelnden Beschilderung eine widmungswidrige Benutzung des Weges nicht zweifelsfrei erkennbar. “
2. Die ersten beiden Sätze der als Feststellung bekämpften Passage des erstinstanzlichen Urteils wiederholen die im Feststellungsteil (unbekämpft gebliebenen) Tatsachen, dass dem Kläger die nähere Örtlichkeit bekannt war und er sie trotz des von ihm wahrgenommenen Fahrverbotsschilds und im Wissen von der am Ende des Weges befindlichen Schrankenanlage befuhr. Die Wertung, wonach ihm die nähere Örtlichkeit „ausreichend“ bekannt gewesen sei, stellt eine rechtliche Beurteilung dar. Davon, dass er von der Existenz der Schrankenanlage Bescheid wusste, geht ohnedies auch die begehrte Ersatzfeststellung aus. Eine (gegenteilige) Feststellung, wonach ihm die Örtlichkeit nicht bekannt gewesen sei, begehrt er erst gar nicht.
Der dritte Satzder bekämpften (vermeintlichen) Feststellung stellt entgegen der Ansicht des Berufungswerbers eine rechtliche Beurteilung dar, weil nur die Annahme, dass eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Umstände kannte oder nicht, in den Bereich der Tatsachenfeststellungen gehört (RS0043601). Der in Rede stehende Text des Erstgerichts, dem Kläger wäre die Unerlaubtheit der Benützung der Forststraße angesichts des in Rede stehenden Schrankens zweifelsfrei erkennbar gewesen, bringt nicht zum Ausdruck, der Kläger habe eine bestimmte Tatsache (etwa ein Schild optisch) erkennen können, was einem Beweis zugänglich wäre. Das Erstgericht brachte damit vielmehr zum Ausdruck, dem Kläger hätte ein Verbot (der Benützung der Forststraße [sohin keine Tatsache]) aufgrund („angesichts“) des Schrankens bewusst sein müssen, wobei es die Beurteilung der Umstände (hier: der Existenz des Schrankens) durch den Kläger einer Bewertung unterzog. Diese auf Beweisebene nicht überprüfbare Wertung – dass dem Kläger das Verbot bei geforderter Aufmerksamkeit und entsprechendem Beurteilungsvermögen aufgrund des Schrankens erkennbar war, er es daher sinngemäß hätte erkennen müssen – kann mit Beweisrüge nicht bekämpft werden (zur Unterscheidung von Rechts- und Tatfragen eingehend Lovrek in Fasching/Konecny 3, § 503 ZPO Rz 160ff).
3. Insgesamt ist die Beweisrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt und als solche nicht zu behandeln. Ungeachtet dessen enthalten die begehrten Ersatzfeststellungen über weite Strecken neben weiteren Rechtsausführungen einen ergänzenden Sachverhalt. Das Fehlen von Feststellungen kann schon grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer Beweisrüge gemacht werden, zumal darin allenfalls ein mittels Rechtsrüge aufzugreifender sekundärer Feststellungsmangel begründet sein könnte, wenn der fehlenden Feststellung rechtliche Relevanz zukäme. Im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge (siehe Punkt II.7.) wird das Berufungsgericht darauf zurück kommen.
II. Zur Rechtsrüge:
1.Zum besseren Verständnis der örtlichen Verhältnisse werden diese anhand der [offenkundig den Zustand vor der im Zuge der Verhandlung an Ort und Stelle festgehaltenen Neuerrichtung des Spielplatzes zeigenden] Luftbildaufnahme Beilage ./1 durch das Berufungsgericht ergänzend festgestellt (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens siehe RS0121557 insbesondere [T3] sowie RS0040083 [T1]):

Auf dieser Luftbildaufnahme sind die vom Erstgericht in seinen Feststellungen beschriebenen Plateaus (ein oberes und ein unteres) anhand der dunkleren Böschungen und der die Plateaus verbindenden grünen Rutsche sowie die Freizeithalle anhand des grauen Daches ersichtlich. Dadurch können die erstinstanzlichen Feststellungen über die vom Kläger gewählte Fahrstrecke nachvollzogen werden. Demnach fuhr er über den im rechten oberen Bildrand ersichtlichen Wiesenstreifen auf den asphaltierten (Parkplatz-)Bereich vor der Freizeithalle und anschließend an deren „südwestlichen Ecke“ vorbei, wobei dieses Gebäudeeck von oben in das Lichtbild Beilage ./2 hereinragt. Im Anschluss – sohin vor den Tennisplätzen – bog er links auf einen bergwärts führenden Wiesenweg ab. Er fuhr zunächst bis zum ersten Plateau und von dort nach rechts weiter bergwärts auf das obere Plateau. Nach einer 10 bis 15 minütigen Rast fuhr er den am Lichtbild rot markierten und bis zu 30% abfallenden Schotterweg zurück zum Parkplatz. Am Ende des Weges kollidierte er mit dem am folgenden (zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nach dem Unfall aufgenommenen) Lichtbild Beilage ./D ersichtlichen Schranken (hiermit ebenfalls durch das Berufungsgericht ergänzend festgestellt):

2.Der Kläger stützt seinen Schadenersatzanspruch neben einer Schutzgesetzverletzung durch die Beklagte – sie habe den Schranken entgegen § 89 Abs 1 StVO nicht ausreichend gekennzeichnet – insbesondere auf die (Bau)Werkehaftung nach § 1319 ABGB und die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB.
Für alle drei Haftungsgrundlagen ist die Tatsache, dass der Kläger den Schranken, der den Schotterweg gegen das allgemeine Befahren absperrte, kannte, rechtlich relevant. Überdies kommt der vom Erstgericht angenommenen Erkennbarkeit des Schrankens für den Kläger, als er sich diesem am Unfallstag näherte, Bedeutung zu. Die dazu vom Erstgericht auf Urteilsseite 8, 2. Absatz, getroffenen und eingangs wörtlich zitierten Feststellungen sind zwar durchwegs in der Gegenwartsform gehalten, was jedoch nicht bedeutet, dass das Erstgericht lediglich die Erkennbarkeit des Schrankens in seiner heutigen, auf beiden Seiten durch Reflektoren und talseitig durch ein Fahrverbotsschild erkenntlich gemachten Form meinte.
Indem des Erstgericht in der betreffenden Feststellungspassage zunächst auf die Erkennbarkeit des Schrankens zum „heutigen Zeitpunkt“ und anschließend auf das die Verhältnisse zum Unfallszeitpunkt zeigende Lichtbild Beilage ./2 Bezug nahm, sind die Feststellungen in Zusammenschau mit den vom Erstgericht daraus gezogenen rechtlichen Schlüssen dahin auszulegen, dass man ab der Kante auch den am Lichtbild Beilage ./2 noch nicht mit roten Reflektoren beklebten Schranken erkennen konnte; auch weil hinter dem Schranken eine Künette den Asphalt quere und dadurch sich ebenfalls (also schon damals) eine gewisse Kontrastunterscheidung [zum grauen Schranken] ergeben habe . Der 4. Absatz auf Urteilsseite 8 ist schließlich dahin zu verstehen, dass der Kläger den Schranken ab der Kante bei aufmerksamer Beobachtung jedenfalls erkennen konnte und ab dieser Stelle noch rund 3 Sekunden reaktionslos hätte fahren und mit einer anschließenden guten Reaktion und starken Bremsung noch vor dem Schranken hätte stehen bleiben können .
3.Vorweg zum Verhältnis zwischen § 1319 ABGB und § 1319a ABGB:
Ist ein Wegehalter gleichzeitig Besitzer einer im Zuge des Weges bestehenden Anlage, würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des § 1319a ABGB auf grobes Verschulden und Vorsatz in Ansehung solcher Anlagen gegenstandslos. Eine solche Auslegung verbietet sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, nach der § 1319a ABGB als Spezialnorm § 1319 ABGB im Allgemeinen verdrängt (RS0107589). Ist aber ein auf einem Weg aufgeführtes Werk iSd § 1319 ABGB nicht zugleich eine Anlage iSd § 1319a ABGB, so bleibt die Anspruchskonkurrenz zwischen den beiden Bestimmungen grundsätzlich weiterhin bestehen. Als „im Zuge eines Weges befindliche Anlagen“ sind solche zu verstehen, die dem Verkehr auf dem Weg dienen. Immer dann, wenn die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB daher gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen (RS0029924 [T7]).
So wie in 2 Ob 60/11d ein am Beginn eines Privatweges als Ersatz für eine Schrankenanlage errichteter versenkbaren Sperrpfostens (Pilomat), der die Durchfahrt über einen Privatweg auf berechtigte Personen beschränken sollte, als nicht der besseren Benutzbarkeit der Verkehrsfläche dienend, sondern diese behindernd und daher nicht als im Zuge des Weges befindliche Anlage iSd § 1319a Abs 2 ABGB qualifiziert wurde, hindert auch die hier zu beurteilende Schrankenanlage die Benutzung und ist daher nicht als im Zuge des Weges befindliche Anlage iSd § 1319a ABGB anzusehen. Es hat daher im vorliegenden Fall bei der Anspruchskonkurrenz zu bleiben.
4.Zur Haftung nach § 1319a ABGB:
4.1.Diese Bestimmung regelt die deliktische Haftung des Wegehalters gegenüber Dritten, die den Weg benützen und durch dessen mangelhaften Zustand einen Schaden erleiden, und sieht eine Einschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vor. Gemäß § 1319a Abs 1 Satz 2 ABGB kann der Geschädigte aus dem mangelhaften Zustand des Weges keine Ansprüche gegen den Halter ableiten, wenn der Schaden bei einer unerlaubten, insbesondere bei einer widmungswidrigen Benützung des Weges entstanden ist, sofern dies für den Geschädigten erkennbar war. Dabei kommt es darauf an, ob dem Benutzer der Straße aufgrund optischer Wahrnehmungen erkennbar ist, dass er die Straße widmungswidrig und unbefugt nutzt (RS0029984).
4.2. Im vorliegenden Fall wusste der Kläger von der Existenz der Schrankenanlage Bescheid, die – wie im obigen Lichtbild ersichtlich – den gesamten Hohlweg versperrt. Bereits anhand der Schrankenanlage war für ihn daher erkennbar, dass der Grundstückseigentümer das Befahren des betreffenden Schotterwegs mit Fahrzeugen, wozu auch ein Fahrrad zählt, egal in welche Richtung nicht erlaubt hatte. Da ein seitliches Passieren des Schrankens mit einem Fahrrad nicht möglich war, durfte er nicht annehmen, dass mit dem Schranken bloß Kraftfahrzeuge ausgeschlossen werden sollten, wie er in seiner Einvernahme aussagte. Auf die Frage, ob er von einem Radfahrverbot am gesamten Areal ausgehen hätte müssen – etwa aufgrund des von ihm ignorierten Fahrverbotsschildes – kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Ungeachtet dessen führt er in den dahin gehenden Ausführungen seiner Berufung (siehe Rz 2.1.4.3.) kein Argument ins Treffen, warum Radfahren auf dem von ihm gewählten Wiesenweg bergwärts überhaupt erlaubt gewesen wäre. Zum einen bewegte er sich im Zeitpunkt, als der vom asphaltierten Bereich links bergwärts abbog, bereits im Fahrverbot, zum einen behauptet er selbst nicht, dass die von ihm in der Folge befahrene und aus zwei Plateaus bestehende Wiesenfläche eine für das Fahren mit Mountainbikes vorgesehene Fläche im Freizeitzentrum war.
4.3. Die Haftung der Beklagten scheitert zudem daran, dass eine Mangelhaftigkeit des Weges nicht vorlag. Der aus 45m jedenfalls erkennbare Schranken brauchte an seiner bergwärtigen Seite nicht gesondert gekennzeichnet zu werden, da der Weg nur dem Eigentümer des angrenzenden Waldgrundstücks und der Beklagten als Zufahrtsweg diente, die beide zweifellos Kenntnis von der Schrankenanlage hatten. Die Behauptung, die Beklagte habe über die Nutzung des Weges durch Radfahrer Bescheid gewusst, brachte der Kläger in erster Instanz ebenso nicht vor, wie den Umstand, dass der Schranken immer wieder über längere Zeit offen gestanden wäre. Die dahingehenden Behauptungen in der Berufungen sind daher als unzulässige Neuerungen nicht zu berücksichtigen.
5.Zur Haftung nach § 1319 ABGB:
5.1.§ 1319 ABGB ist ein speziell geregelter Tatbestand der heute allgemein anerkannten Verkehrssicherungspflichten. Im Unterschied zu letzteren, bei denen der Geschädigte die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach allgemeinen deliktischen Grundsätzen behaupten und beweisen muss, reicht für eine Haftung nach § 1319 ABGB die Feststellung, dass der Einsturz oder die Ablösung auf die mangelhafte Beschaffenheit des Gebäudes (Werks) zurückzuführen ist. Sodann muss der Schädiger den Nachweis führen, dass er alle Vorkehrungen zur Verhinderung des Schadens getroffen hat ( Harrer in Schwimann 3, § 1319 ABGB Rz 2). Zwar kann diese Vorschrift nicht auf jede Beschädigung durch den mangelhaften Zustand eines Werkes angewendet werden, weil sonst die Worte "durch Einsturz oder Ablösung von Teilen" keinen Sinn hätten, jedoch ist eine weite Auslegung dieses Haftungserfordernisses geboten. Die Rechtsprechung erachtet insoweit sogar eine sinngemäße Anwendung des § 1319 ABGB auf ähnliche Fälle für zulässig (RS0029932). Die Haftung nach § 1319 ABGB hängt dabei aber stets davon ab, dass sich wegen der Höhe oder Tiefe, der Statik oder Dynamik des Werkes eine typische Gefahrverwirklicht hat, die entgegen den berechtigten Erwartungen an die Sicherheit oder die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen eintrat (5 Ob 218/23d Rz 20 mwN; Zak 2025/243).
5.2.Zumal ein auf einem Grundstück befindlicher Schranken nach der Rechtsprechung ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB (6 Ob 626/80) ist, bleibt zu klären, ob sich im vorliegenden Fall eine vom Schranken ausgehende typische Gefahr verwirklichte.
In der Entscheidung 2 Ob 357/97g bejahte das Höchstgericht die auf § 1319 ABGB gestützte Haftung des „Halters“ einer schlecht erkennbaren Straßenabsperrung in Form einer quer zur Fahrbahn eines 3 m breiten Schotterwegs angebrachten Kette, wodurch ein Motorradfahrer von seinem Motorrad gerissen und schwer verletzt wurde. Gerade die schlechte Erkennbarkeit der Straßenabsperrung stelle – so der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung – die geforderte typische Gefahr dar, die sich für den Motorradfahrer verwirklicht habe. In der darauf folgenden Entscheidung 1 Ob 75/02i verneinte er die Haftung nach § 1319 ABGB, nachdem der Kläger mit seiner Rodel gegen eine (zur Verhinderung des Befahrens der Rodelbahn durch Fahrzeuge) am Ende der Rodelbahn quer über diese gespannte Eisenkette geprallt war. Durch diese Kette sei keine typische Gefahr geschaffen worden, weil die Absperrung bei sach- und normgerechtem Verhalten des Klägers erkennbar gewesen wäre.
Dieser Fall ist mit dem vorliegenden insoweit vergleichbar, als dem Kläger bei Einhaltung der im Zuge des Bergabfahrens auf einem mit bis zu 30% steil abfallenden Schotterweg geforderten Aufmerksamkeit der ihm ohnedies bekannte Schranken jedenfalls erkennbar gewesen wäre. Eine typische Gefährlichkeit des Schrankens hat sich daher im vorliegenden Fall nicht verwirklicht, sodass die Haftung der Beklagten nach § 1319 ABGB ausscheidet.
5.3.Aus diesem Grund brauchte das Erstgericht keine Feststellungen zur Frage treffen, inwieweit die Beklagte „alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe, um sich von der Gefährdungshaftung nach § 1319 ABGB befreien zu können“. Dass der nunmehr mit Reflektoren versehene Schranken eine höhere Auffälligkeit aufweist, mag zwar sein. Vor dem Hintergrund der unbekämpft gebliebenen Feststellung, wonach er für den Kläger bei aufmerksamer Fahrweise jedenfalls erkennbar gewesen wäre, kommt diesem Umstand aber keine Relevanz zu. Der dahingehend gerügte sekundäre Feststellungsmangel (siehe Rz 1.2.1.ff der Berufung) liegt damit nicht vor, wobei den in Rz 1.2.6. der Berufungsschrift begehrten zusätzlichen Feststellungen zum Teil zudem die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen entgegenstehen. Insbesondere trifft dies auf die begehrte Feststellung zu, wonach der Kläger den Schranken aufgrund der fehlenden Kennzeichnung sehr schwer rechtzeitig habe erkennen können. Auch der Standpunkt, das Erkennen des Schrankens hätte für den Kläger eine „überdurchschnittliche Aufmerksamkeit“ erfordert (siehe Rz 1.2.9. der Berufung), weicht vom festgestellten Sachverhalt ab, wonach er bei „aufmerksamer“ Fahrweise den Schranken jedenfalls hätte erkennen können. In diesen Punkten erweist sich die Rechtsrüge daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass im Anbringen von Reflektoren samt Fahrverbotstafel nach dem Unfall entgegen der Ansicht des Klägers auch kein Zugeständnis der Beklagten zu sehen ist, dass sie im Unfallszeitpunkt nicht jegliche zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.
6. Zur Haftung aus einer Schutzgesetzverletzung:
Im XI. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung werden Verkehrserschwernisse geregelt. § 89 StVO, der die Kennzeichnung von Verkehrshindernissen regelt, normiert in dessen Abs 1 ua, dass dauernde Absperrungen, wie etwa Mautschranken und dergleichen „ständig gut erkennbar sein“ müssen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um Schutznormen, da sie Verkehrsteilnehmer von den aus der jeweiligen Gefahrenstelle resultierenden Risiken und daher insbesondere vor Verletzungen schützen soll (RS0027760).
Da der Weg (nur) der Beklagten und dem Eigentümer des angrenzenden Waldes zur Zufahrt diente und der Schranken auch zum damaligen Zeitpunkt schon von Weitem erkennbar war, bestand für die Beklagte keine aus der in Rede stehenden Bestimmung abzuleitende Pflicht, Maßnahmen zur (noch) besseren Kenntlichkeit des Schrankens zu setzen. Jedenfalls musste sie damals auf seiner bergwärtigen Seite keine Reflektoren oder anderweitige Markierungen anbringen, musste sie entgegen der Ansicht des Klägers doch nicht damit rechnen, dass der Weg auch von Radfahrern benutzt werde. Die behauptete Schutzgesetzverletzung liegt damit nicht vor.
7. Schließlich rügt der Berufungswerber als sekundären Feststellungsmangel das Fehlen folgender Feststellungen (siehe Rz 2.2.7. und 3.10. der Berufung):
„Der Kläger hatte zwar ein Fahrverbotsschild wahrgenommen, dies bezog sich allerdings ausschließlich auf den Weg hinauf zum Lokal/Café. Das Fahrverbotsschild verfolgte den Zweck, dass keine Besucher mit ihren KFZ zum Café fahren, sondern nur Lieferanten. Vor dem Café befand sich – trotz Fahrverbotsschild - ein Fahrradständer, der suggeriert hat, dass Radfahrer vom Fahrverbot in Richtung Café ausgenommen sind. Die Beschilderung bzw. der Eindruck des gesamten Areals im Hinblick darauf, ob mit Fahrrädern gefahren werden darf, zeigt sich uneinheitlich und widersprüchlich. Der Kläger wusste zwar über die am Ende des Schotterweges befindliche Schrankenanlage Bescheid, aber diese wurde dazu errichtet, um motorisierten Verkehr an der Zufahrt zu hindern. Es ging nicht hervor, dass der Schotterweg nicht mit einem Fahrrad befahren werden darf. Der Schranken stand regelmäßig offen. Hinweise oder Kennzeichen am Plateau des Hügels, dass der Schotterweg gegen allgemeines Befahren gesperrt ist, fehlen. Vom Plateau des Hügels ist der Schranken angrenzend an die asphaltierte Parkfläche nicht zu erkennen. Der klagenden Partei war nicht bewusst, dass auf dem geschotterten Weg das Radfahren nicht erlaubt ist. Die klagende Partei hat des Öfteren Radfahrer auf dem gegenständlichen Schotterweg fahren sehen. Der Gemeinde war bekannt, dass sich regelmäßig Radfahrer auf dem Areal befinden. Für den Kläger war aufgrund der mangelnden Beschilderung eine widmungswidrige Benutzung des Weges nicht zweifelsfrei erkennbar.“
Dass sich das Fahrverbotsschild nur auf den Weg zum Cafe bezogen und sich vor dem Lokal ein Fahrradständer befunden habe, behauptete der Kläger in erster Instanz nicht, weshalb diese Umstände unzulässige Neuerungen darstellen. Ungeachtet dessen wäre die Wirkung des Fahrradständers, konkret ob dadurch die Erlaubtheit des Radfahrens trotz Fahrverbots suggeriert worden sei, durch eine Bewertung der örtlichen Gegebenheiten auf rechtlicher Ebene zu klären. Selbiges gilt für Frage, ob der „Eindruck des gesamten Areals“ hinsichtlich eines Fahrverbots für Radfahrer widersprüchlich war.
Der begehrten Feststellung, wonach die Schrankenanlage nur zur Verhinderung des motorisierten Verkehrs errichtet worden sei, steht die auf Basis der Aussage des ehemaligen Bürgermeisters getroffene Feststellung entgegen, dass der Weg mit dem Schranken gegen ein „allgemeines Befahren“ gesperrt sei. Die Frage, ob „es“ dabei hervorging, dass der Schotterweg nicht mit einem Fahrrad befahren werden durfte, ist wiederum auf rechtlicher Ebene zu beantworten. Dass die den gesamten Hohlweg überspannende Schrankenanlage nicht den Eindruck machte, das Radfahren sei dennoch erlaubt, wurde bereits ausgeführt.
Dass der Schranken regelmäßig offen gestanden und der Gemeinde bekannt gewesen sei, dass sich regelmäßig Radfahrer auf dem Areal befanden, behauptete der Berufungswerber – wie bereits ausgeführt – in erster Instanz nicht, weshalb er mit seinem dahin lautenden Vorbringen in der Berufung gegen das Neuerungsverbot verstößt.
Ob Hinweise oder Kennzeichen am Plateau des Hügels fehlten, dass der Schotterweg gegen allgemeines Befahren gesperrt war, ist angesichts der Kenntnis des Klägers vom Schranken rechtlich ebenso nicht relevant, wie der Umstand, dass der Schranken uU vom oberen Plateau des Hügels nicht zu erkennen war.
8. Zusammenfassend erweist ist die Abweisung des Klagebegehrens im Ergebnis mangels einer rechtlichen Grundlage für die Haftung der Beklagten aus den dargelegten Gründen als zutreffend.
III. Damit scheitert auch die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Der Bewertungsausspruch beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden waren.
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