Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und HR Scheucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Arneitz Dohr, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei, Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle Kärnten, Klagenfurt, Südbahngürtel 10, vertreten durch den Referatsleiter Mag. B*, ebendort, wegen Rehabilitationsgeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Juli 2025, GZ: **-102, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
begründung:
Mit Bescheid vom 25. April 2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 18. März 2019 auf Gewährung einer Invaliditätspension mangels Vorliegens dauerhafter Invalidität ab und stellte das Vorliegen vorübergehender Invalidität von voraussichtlich mindestens sechs Monaten fest. Weiters sprach sie aus, dass als medizinische Maßnahme der Rehabilitation das Ergebnis weiterer Therapiemaßnahmen abzuwarten und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig und zumutbar seien. Im Übrigen anerkannte sie den Anspruch des Klägers auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung ab dem 1. April 2019 (vgl Beilage./2).
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2021 stellte die Beklagte fest, dass vorübergehende Invalidität beim Kläger nicht mehr vorliege, entzog ihm mit 30. November 2021 das Rehabilitationsgeld und sprach aus, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe. Zur Begründung führte sie aus, die Wiederbegutachtung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers kalkülsrelevant so weit gebessert habe, dass vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege.
Der Kläger zeigt aus HNO-fachärztlicher Sicht die Fähigkeit, uneingeschränkt leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, im Raum und im Freien zu verrichten, dies ohne weitere Unterbrechung als die gesetzlichen Pausen über den 8-Stunden-Tag. Die Verständigung ist auf 2-3 m ohne Hörhilfen möglich. Jedoch kann der Kläger keine Arbeiten unter einem Lärmpegel von mehr als 85 dB verrichten. Eine kurze Emission mit mehr als 85 dB könnte der Kläger mit Hörhilfe jedoch bewältigen. Des Weiteren kann der Kläger keine Arbeiten in geräuschvoller Umgebung oder unter akustisch ungünstigen Bedingungen verrichten, ebenso wenig Arbeiten, die einen Anspruch an das Richtungshören stellen. Arbeiten in höhenexponierten Lagen kann der Kläger nicht verrichten, ebenso nicht Arbeiten an exponierten Stellen oder schnell laufenden ungeschützten Maschinen. Eine Verbesserung des Leistungskalküls ist aus HNO-fachärztlicher Sicht nicht zu erwarten.
Aus orthopädischer Sicht zeigt der Kläger einen Zustand nach mehrfachen Leistenoperationen, einen neuropathischen Leisten- bzw. Hodenschmerz rechts, eine leicht verstärkte Rundrückenbildung an der Brustwirbelsäule und eine Teilkuppenamputation des rechten Mittelfingers ohne Funktionseinbußen. Aus orthopädischer Sicht kann der Kläger noch alle körperlich mittelschweren Arbeiten uneingeschränkt und vollschichtig verrichten. Das Heben, Tragen und Ziehen ist mit 25 kg zu limitieren; die Grobkraft ist altersgemäß, die Fingergeschicklichkeit ist nicht eingeschränkt. Stiegen steigen kann der Kläger uneingeschränkt. Arbeiten kann er im Stehen, Gehen und Sitzen; ein Haltungswechsel sollte nach eigenem Gutdünken erfolgen. Der Anmarschweg zum Erreichen des Arbeitsplatzes von 4 × 500 m ist dem Kläger möglich; auch eine Anfahrtszeit von zweimal 1,5 Stunden kann er bewältigen. Der Kläger kann die Arbeiten im Freien und in geschlossenen Räumen durchführen. Eine Änderung im Vergleich zur Gewährung ist beim Kläger aus orthopädischer Sicht nicht eingetreten.
Aus chirurgischer Sicht zeigt der Kläger einen Zustand nach einer Lichtenstein Operation links aus dem Jahr 2004 und einer TAPP Operation links aus 2012; im Jahr 2018 hat der Kläger eine Varikozelenoperation, eine Vasektomie links inguinal sowie rechts skrotal durchführen lassen. Weitere Probleme mit varikösen Venen und eine Leistenexploration links, eine Semikastration links und eine TAPP rechts wie auch eine explorative Laparaskopie sind beim Kläger in den Jahren 2018-2021 durchgeführt worden. Er zeigt auch blande Narben, ist jedoch sonst aus chirurgischer Sicht unauffällig. Weiters bestehen ein Ziehen in beiden Leisten rechts mehr als links, ein Druckschmerz sowie ein Schweregefühl am rechten Hoden, was chirurgischerseits nicht mehr sanierbar ist. Aus chirurgischer Sicht kann der Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten durchführen sowie Hebe- und Trageleistungen erbringen und Stiegen steigen. Die Arbeit kann im Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet werden, nicht jedoch vorgebeugt, kniend oder hockend. Überkopfarbeiten oder höhenexponierte Lagen sind dem Kläger aus chirurgischer Sicht möglich; ebenso kann er Haushaltsleitern und Steighilfen benützen. Erschütterungen und Vibrationen kann er nur fallweise bewältigen. Der Fußanmarschweg zur Arbeit ist uneingeschränkt zumutbar. In geschlossenen Räumen kann der Kläger zu 100 % eingesetzt werden. Vermehrte Pausen muss er nicht einhalten. Aus chirurgischer Sicht ist der Kläger umschulbar. Krankenstände sind nicht zu erwarten. Vorgebeugte Arbeit kann der Kläger zu 20 % am Stück bis zu einem Drittel der Arbeitszeit verrichten. Nach den 20 Minuten muss der Kläger lediglich einen Haltungswechsel ohne Arbeitsunterbrechung durchführen. Darüber hinaus ist ein Haltungswechsel nicht erforderlich.
Urologischerseits weist der Kläger eine neuralgiforme Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Leiste mit mehrfachen Voroperationen inklusive Bruchpfortenverschluss im Bereich der rechten Leiste, Netzimplantation sowie eine fragliche Vasovasostomie rechts und weitere Bruchoperationen auch links auf. Aus urologischer Sicht besteht noch eine ausreichende männliche Hormonproduktion des rechten Einzelhodens ohne weitere urologische Erkrankungen. Die Arbeitsleistungen aus urologischer Sicht sind weniger eingeschränkt als im chirurgischen Gutachten. Der Kläger kann hier noch vollzeitig leichte und mittelschwere Arbeiten mit entsprechendem Haltungswechsel durchführen. Im Vergleich zur Gewährung des Rehabilitationsgeldes ist beim Kläger aus urologischer Sicht eine Besserung eingetreten . Das vom Kläger geschilderte Schmerzgeschehen ist aus urologischer Sicht nicht vollständig nachvollziehbar. Es ist jedoch möglich, dass die Schmerzen des Klägers aufgrund von nervlichen Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.
Neuropsychiatrischerseits zeigt der Kläger ein Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, einen Tinnitus und eine leichte Anpassungsstörung. Unter Berücksichtigung der bis dato vorliegenden Gutachten aus chirurgischer, urologischer Sicht, wie auch aus orthopädischer Sicht sowie HNO-fachärztlicher Sicht kann der Kläger Arbeiten in Gehen, Stehen und Sitzen, leicht und mittelschwer verrichten. Tätigkeiten sind vor allem in geschlossenen Räumen möglich. Die Hörverminderung ist aus dem HNO-fachärztlichen Gutachten zu übernehmen. Ebenso betrifft dies die Einschränkung hinsichtlich des Richtungshörens und von höhenexponierten Lagen. Auch eine Vibrationsbelastung ist dem Kläger nicht möglich. Die Haltung sollte nach eigenem Gutdünken gewechselt werden. Jedoch kann der Kläger auch im Freien Arbeiten verrichten. Das psychische Zustandsbild ist altersgemäß adäquat ohne auffällige Einschränkungen der psychischen Funktionen. Der Kläger kann Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck verrichten und einen Termindruck sowie besonderen Zeitdruck zu einem Drittel der Arbeitszeit einhalten. Eine Umstellbarkeit ist auf geistig mittelschwere Tätigkeiten gegeben. Auch eine Einschulung und eine Umschulung können durchgeführt werden. Die gesetzlichen Pausen sind ausreichend; eine erhöhte Krankenstandswahrscheinlichkeit ist nicht gegeben. Anmarschweg und Anfahrtszeit sind nicht eingeschränkt. Der Kläger kann auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Ein Ortswechsel sowie Wochenpendeln und das berufliche Lenken eines Kfz sind dem Kläger möglich. Eine Verbesserung des Zustandes ist eingetreten, auch ist nunmehr ein deutlich geringerer Schmerzmittelbedarf gegeben . Weiters ist die Grobkraft altersgemäß; die Fingergeschicklichkeit ist nicht eingeschränkt. Vorgebeugte Haltungen sind einzuschränken bzw. teilweise nicht durchführbar.
Der im 43. Lebensjahr stehende Kläger weist unter Berücksichtigung der Vorgutachten sowie aus schmerztherapeutischer Sicht Diagnosen auf, wie den Zustand nach mehrfachen Leistenoperationen, einen neuropathischen Leisten- und Hodenschmerz rechts, eine leicht verstärkte Rundrückenbildung an der Brustwirbelsäule, Schmerzen im Sinne des biopsychosozialen Schmerzmodells und chronisch postoperative persistierende Schmerzen. Der Kläger kann noch leichte körperliche Arbeiten uneingeschränkt und vollschichtig verrichten. Heben, Tragen und Ziehen sind mit bis zu 10 kg zu limitieren; ein Stiegensteigen ist nur zu einem Drittel der Arbeitszeit möglich. Die Fingergeschicklichkeit ist eingeschränkt. Die Arbeitshaltungen Stehen, Gehen und Sitzen sind zumutbar, sollten aber selbst gewechselt werden können, wobei der Zeitpunkt des Wechsels selbst bestimmbar sein müsste. Kniende und hockende Haltung ist nur zeitweise, also bis zu einer Stunde oder 12 % der gesamten Arbeitszeit möglich; der Kläger kann in geschlossenen Räumen wie auch im Freien arbeiten. Ausgeschlossen sind Arbeiten mit überwiegender Einwirkung von Kälte und Nässe. Weiters kann der Kläger weder Akkord- noch Nachtschichtarbeiten verrichten; auch kniende und hockende Arbeitshaltungen können nicht eingenommen werden (?). Ein öffentliches Verkehrsmittel ist dem Kläger zumutbar. Eine kalkülsrelevante Besserung ist beim Kläger aus schmerztherapeutischer Sicht links im Oktober 2020 eingetreten; rechts liegen nach wie vor Schmerzen vor (?).
Der Kläger hat eine Lehre als Maschinenbauschlosser und als Elektriker abgeschlossen. Seine bisherige Tätigkeit kann der Kläger nicht mehr ohne Gefährdung seiner Gesundheit ausüben. Auch Tätigkeiten als Fertigungsprüfer kann der Kläger nicht mehr verrichten.
Der Kläger begehrte zunächst die Zahlung eines Rehabilitationsgeldes ab 1. Dezember 2021 mit der wesentlichen Behauptung, es sei seit der ursprünglichen Gewährung des Rehabilitationsgeldes (seit 1. April 2019) zu keiner maßgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen.
Die Beklagte bestritt unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes und brachte vor, dass vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege. Der Gesundheitszustand des Klägers habe durch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation wesentlich verbessert werden können. Selbst unter Zugrundelegung eines Berufsschutzes als Maschinenschlosser sei er wieder imstande, diesen Beruf bzw. eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben.
Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2023, ON 51, brachte die Beklagte vor, es seien für die Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes die Probleme der linken Leiste, mit der vorgesehenen Revisionsoperation im April 2019, sowie eine ausgeprägte Varikositas des linken Beines maßgeblich gewesen. Diesbezüglich sei es zu einer wesentlichen Besserung gegenüber dem Gewährungsgutachten gekommen. Demgemäß sei die Entziehung des Rehabilitationsgeldes zu Recht erfolgt.
In der Tagsatzung vom 17. April 2024 (Protokoll ON 81) wurde zwischen den Streitteilen aufgrund der Verfahrensergebnisse, wonach der Kläger offenkundig weder seine bisherigen Tätigkeiten noch Verweisungstätigkeiten verrichten konnte, die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Beklagtenvertreter teilte mit, dass für eine BBRZ-Überprüfung etwa ein Zeitfaktor von acht Wochen anzusetzen wäre.
Mit Schriftsatz vom 14. August 2024, ON 85, gab der Kläger bekannt, dass er mit 2. September 2024 bei der Firma C* GmbH in ** zu arbeiten beginnen werde. Er werde als Schlosser und Schweißer tätig sein, wobei seine Einschränkungen vom Arbeitgeber berücksichtigt würden. Eine Umschulung sei aufgrund der wieder aufgenommenen Arbeitstätigkeit somit nicht notwendig. Er beantragte die Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung und Urteilsfällung im Sinne des Klagebegehrens, wobei dem Kläger das Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß bis zum 1. September 2024 zu gewähren sein werde.
Die Beklagte brachte daraufhin mit Schriftsatz vom 22. August 2024 , ON 87, vor, dass es zulasten des Klägers im Rahmen der Mitwirkungspflichten gehe, wenn er ein Dienstverhältnis aufnehmen werde und Berufsfindungsmaßnahmen obsolet seien. Daher bestehe auch kein Anspruch auf ein befristetes Rehabilitationsgeld bis zur Aufnahme der Beschäftigung.
Der Kläger äußerte sich dazu im Schriftsatz vom 3. Oktober 2024, ON 90, dahingehend, dass der Beginn der Maßnahme für 16. September 2024 anberaumt worden sei. An dieser Maßnahme habe er nicht teilgenommen, weil er bereits in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis sei. Er sei in seinem ursprünglichen Beruf als Schlosser und Schweißer tätig. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit könne niemals eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten darstellen, schon gar nicht könne dies rückwirkend zu einem Leistungsverlust führen. Richtig sei, dass aktuell nicht abschließend geklärt werden könne, ob der Kläger endgültig berufsunfähig sei und ihm eine Berufsunfähigkeitsrente (Invaliditätspension) zustehe. Aktuell sei lediglich festgestellt, dass eine medizinische Rehabilitation nicht mehr möglich sei und eine Berufsunfähigkeit vorliege. Allerdings sei noch nicht geklärt, ob dem Kläger Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar seien. Bei Feststellung einer möglichen beruflichen Rehabilitation würden dem Kläger Umschulungsmaßnahmen vorgeschrieben. Lediglich eine mangelnde Mitwirkung an diesen Umschulungsmaßnahmen könne zum Entzug des Rehabilitations- bzw. Umschulungsgeldes führen. Dem Kläger sei daher das Rehabilitationsgeld befristet vom 1. Dezember 2021 bis zum 1. September 2024 zu gewähren.
Die Beklagte replizierte darauf mit Schriftsatz vom 4. Juli 2025 , ON 99, und wandte ein, Voraussetzung für einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld wäre eine vorübergehende, also medizinisch besserbare Invalidität. Wäre eine solche vorgelegen, wäre das Berufsfindungsverfahren als Vorbereitung einer Umschulung nicht einzuleiten gewesen. Hätte der Kläger diese Maßnahme erfolgreich absolviert, hätte er für den Zeitraum der Umschulung Anspruch auf Umschulungsgeld beim AMS gehabt. Rückwirkend hätte er ebenfalls keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld gehabt. Wenn der Kläger nunmehr sogar im erlernten Beruf wieder tätig sei, sei dies ein Hinweis darauf, dass er nicht invalid sei.
Ob dieser Schriftsatz tatsächlich Gegenstand der Tagsatzung vom 7. Juli 2025 war, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Allerdings erwiderte die Klagsvertreterin dazu, dass ex ante von einer möglichen Verbesserung des Leistungskalküles auszugehen gewesen sei. Der Kläger habe sich Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation unterzogen. Erst danach habe sich herausgestellt, dass eine medizinische Rehabilitation nicht mehr möglich sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren auf der Grundlage des eingangs dargestellten, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts mit der wesentlichen Begründung ab, es sei aufgrund der Klagseinschränkung nur mehr jener Zeitraum von der Entziehung des Rehabilitationsgeldes bis zum 1. September 2024 zu prüfen (obwohl es das Zahlungsbegehren unbefristet abweist), da der Kläger seit 2. September 2024 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Angesichts der medizinischen Situation sei der Kläger stark eingeschränkt, jedoch habe sich der Zustand seit der Gewährung geringfügig verbessert. Der Kläger sei auch von medizinischer Seite her umschulbar, jedoch mit dem Leistungskalkül nicht mehr in seinem Beruf oder in artverwandten, zumutbaren Berufen einsetzbar. Für den Zeitraum des entzogenen Rehabilitationsgeldes bis zum 1. September 2024 wäre jedoch aufgrund der Umschulbarkeit des Klägers ein Berufsfindungstest heranzuziehen, damit er für diesen Zeitraum Rehabilitationsgeld oder auch Umschulungsgeld erhalte. Dieser Testung habe sich der Kläger nicht unterzogen. Dies sei zwar verständlich, weil er wieder in einem Beschäftigungsverhältnis stehe und dieses verlieren würde. Dennoch sei dies als Obliegenheitsverletzung anzusehen, sodass das Rehabilitationsgeld für den Zwischenzeitraum nicht zugesprochen werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich der Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung (Zuspruch des Rehabilitationsgeldes vom 1. Dezember 2021 bis 1. September 2024) abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (sowie Aktenwidrigkeit) bekämpft der Berufungswerber Feststellungen aus urologischer und neuropsychiatrischer Sicht im Zusammenhang mit einer Besserung seines Zustands zum Zeitpunkt der Gewährung. In der Rechtsrüge wendet sich der Berufungswerber gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt hätte und begehrt zahlreiche ergänzende Feststellungen.
Zutreffend ist, dass die Sachverhaltsgrundlage im Zusammenhang mit der Entziehung des Rehabilitationsgeldes noch nicht geklärt ist.
1. Gegenstand des bekämpften Bescheids ist die Entziehung des Rehabilitationsgeldes und der Ausspruch über die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation; es handelt sich somit um Leistungen wegen vorübergehender Invalidität. Als Entziehungsgründe macht die Beklagte eine Besserung des Gesundheitszustandes sowie den Eintritt der beruflichen Rehabilitierkeit und damit im Zusammenhang die Verletzung von Mitwirkungspflichten geltend.
2. Gemäß § 99 Abs 1 ASVG ist eine Leistung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden sind. Diese Bestimmung ist auch auf das unbefristet zu gewährende Rehabilitationsgeld anzuwenden. Demgemäß kann eine Leistung nur bei einer Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände entzogen werden. Haben nämlich die objektiven Grundlagen der Leistungszuerkennung keine Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der zuerkennenden Entscheidung (ob nun in Form eines Bescheides oder eines Urteils) einer Entziehung entgegen; Rechtssicherheit geht hier vor Rechtmäßigkeit ( Atriain Sonntag ASVG 16§ 99 Rz 8, RS0110119, RS0106704, RS0083927, RS0083941). Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich eine „wesentliche“, also eine entscheidungsrelevante Veränderung der Verhältnisse; eine solche kann in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden liegen. Für den anzustellenden Vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzugs in Beziehung zu setzen; im Verfahren über die Entziehung sind daher auch unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen neuerlich Feststellungen über die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachenzu treffen (Atria in Sonntag ASVG 16§ 99 Rz 8, 9; RS0083884). Entscheidend ist die Sachlage (Gesundheitszustand), wie sie im Zeitpunkt der Gewährungsentscheidung objektiv vorlag. Als Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung ist die Erlassung des Gewährungbescheids bzw. der Schluss der mündlichen Verhandlung bei einer gerichtlichen Zuerkennung oder der Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses in einem gerichtlichen Verfahren anzusehen, auch wenn die zugrunde liegenden Gutachten längere Zeit davor erstattet wurden (RS0038818, RS0083876). Für die Entziehung eines Rehabilitationsgeldes muss grundsätzlich - mit noch darzustellenden Ausnahmen - eine „verweisungsrelevante“ Besserung des Gesundheitszustandes vorliegen; der verbesserte Gesundheitszustand muss also zur Folge haben, dass der Versicherte auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar ist (RS0084113, RS0083884; 10 ObS 129/19i; Atriain Sonntag ASVG 16§ 99 Rz 9). Die objektive Beweislast dafür, dass eine rechtlich relevante Besserung des bei Gewährung der Leistung bestandenen Zustandes eingetreten ist, trifft den Versicherungsträger (RS0083813).
Der zentrale Gesichtspunkt bei der Auslegung der Voraussetzungen des § 99 Abs 1 ASVG liegt in der Rechtskraft der Gewährungsentscheidung. Dabei handelt es sich um die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und Parteien, und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussagen, sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit. Ihre ursprüngliche Identität verliert eine Sache erst nach einer Änderung der entscheidungsrelevanten Fakten. Liegt daher eine wesentliche, entscheidende Änderung in den Verhältnissen vor, greift der Bescheid des Sozialversicherungsträgers, mit dem der Leistungsanspruch entzogen wird, nicht in die materielle Rechtskraft der Gewährungsentscheidung ein.
Rehabilitationsgeld unterscheidet sich allerdings unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes des Leistungsempfängers auf eine ihm aufgrund eines Fehlers des Pensionsversicherungsträgers zu Unrecht zuerkannte Leistung in mehreren Merkmalen deutlich von der Invaliditätspension. Anders als eine Pension verfolgt das Rehabilitationsgeld nicht den Zweck der Existenzsicherung nach der Beendigung des Erwerbslebens, sondern bezweckt, den krankheitsbedingten Einkommensausfall auszugleichen, und wird gerade deshalb gewährt, weil keine dauernde Arbeitsunfähigkeit besteht (10 ObS 133/15d). Sobald die vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit infolge erfolgreicher medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation beendet ist, endet der Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Der Bezieher oder die Bezieherin von Rehabilitationsgeld kann zwar auf die Richtigkeit der Zuerkennung dieser Leistung, nicht aber uneingeschränkt auf deren zukünftige Leistung vertrauen. Ein schützenswertes Vertrauen, dass die Leistungsbezieherin das Rehabilitationsgeld auch in Zukunft erwarten kann, besteht nur in geringerem Ausmaß. Demgemäß steht die (materielle) Rechtskraft des Bescheids oder einer sonstigen Entscheidung über die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld im Fall einer irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität gemäß § 255b ASVG bei der Gewährung dieser Leistung einer späteren Entziehung gemäß § 99 Abs 1 in Verbindung mit Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG dann entgegen, wenn der Sachverhalt im Entziehungszeitpunkt im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt unverändert ist. Ist jedoch im Fall eines aufgrund der irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinne des § 255b ASVG zuerkannten Rehabilitationsgelds eine – wenn auch nur geringfügige – Verbesserung des körperlichen oder geistigen Zustands der versicherten Person im Entziehungszeitpunkt feststellbar und bezieht sich diese Verbesserung auf ursprünglich bestehende Beeinträchtigungen, die die (unrichtige) Einschätzung des Vorliegens vorübergehender Invalidität im Sinne des § 255b ASVG begründet haben, so ist eine Entziehung des Rehabilitationsgeldes dann gerechtfertigt, wenn im Entziehungszeitpunkt vorübergehende Invalidität nicht vorliegt (10 ObS 40/20k, 10 ObS 115/24w). Im Falle des Rehabilitationsgeldes reicht daher jegliche – wenn auch nur geringfügige – Verbesserung des Gesundheitszustandes aus, auch wenn sich hinsichtlich der tatsächlich bestehenden Verweisbarkeit am Arbeitsmarkt nichts geändert hat ( Atria
3. Ob unter Berücksichtigung all dieser Grundsätze tatsächlich eine Änderung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten ist, lässt sich anhand der getroffenen Feststellungen nicht klären. Weder wurde vom Erstgericht festgestellt, aus welchen Gründen dem Kläger das Rehabilitationsgeld seinerzeit zuerkannt wurde, noch wurden Feststellungen zum Gesundheitszustand des Klägers und zu dessen Leistungskalkül zum Zuerkennungszeitpunkt getroffen. Die bloße Feststellung, es sei aus fachärztlicher Sicht eine Besserung eingetreten, ist nicht ausreichend. Sollte eine Besserung kalkülsrelevant sein, ist auch näher auszuführen, was sich am Leistungskalkül gebessert hat. Insofern bedarf es daher schon aus diesen Gründen einer Ergänzung des Sachverhaltsgrundlage.
4. Voraussetzung für die Beurteilung eines Anspruchs aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls (RS0084398). Dieses ist gemäß § 87 Abs 1 ASGG von Amts wegen zu erheben ( Sonntagin Sonntag ASVG 16 § 255 Rz 17 mwN). Das Leistungskalkül ist nicht aus der Sicht der einzelnen Fachgebiete, sondern für alle Fachgebiete in der medizinischen Zusammenfassung, die von einem der beteiligten medizinischen Sachverständigen vorzunehmen ist, gemeinsam festzustellen (RS0043314, 10 ObS 22/93, Sonntagin Sonntag ASVG 16§ 255 Rz 18), zumal das Zusammenspiel verschiedener Krankheiten auch dann zu einer Invalidität führen kann, wenn einzelne Krankheitsfaktoren dazu nicht ausreichen würden (RS0043314 [T1]). Es ist daher nicht erforderlich, die einzelnen Leistungskalküle in die Feststellungen aufzunehmen.
Den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann eine diesen Kriterien entsprechende medizinische Zusammenfassung sämtlicher Leistungskalküle nicht entnommen werden.
Im Übrigen sind die Feststellungen insbesondere, soweit sie auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D* beruhen sollen, schon insofern widersprüchlich, als auf Urteil Seite 5 oben zunächst festgehalten ist, dass eine kniende und hockende Haltung nur zeitweise, also bis zu 1 Stunde oder 12 % der gesamten Arbeitszeit möglich sein solle. Ein paar Zeilen weiter ist aber festgehalten, dass kniende und hockende Arbeitshaltungen nicht eingenommen werden können.
Das Erstgericht wird daher ein zusammenfassendes Leistungskalkül, das sämtliche Fachgebiete beinhaltet, einzuholen haben.
Unter Berücksichtigung all dieser Punkte bedarf es daher derzeit keines weiteren Eingehens auf die vom Berufungswerber bekämpften Feststellungen.
5. Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist eine Rechtsfrage. Dazu ist zunächst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Beachtung der Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen. Die damit verbundenen Anforderungen sind in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die psychischen und physischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Versicherte im Hinblick auf die Ergebnisse des medizinischen Leistungskalküls zur Verrichtung der infrage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0043194 [T3]).
Das Erstgericht hat jedoch überhaupt keine Feststellungen zu den Anforderungen der vom Kläger bisher ausgeübten Tätigkeit und zur Tätigkeit eines Fertigungsprüfers, die für den berufskundlichen Sachverständigen zunächst infrage kam, getroffen. Auch in diesem Punkt bedarf es daher ergänzender Feststellungen, wenn auch die Parteien davon ausgingen, dass eine Verweisbarkeit nicht besteht. Die Beklagte vertrat zuletzt allerdings den Standpunkt, dass der Umstand, dass der Kläger wieder in seinem Beruf tätig sei, darauf hinweise, dass er nicht invalid sei.
6. Zur Frage der Verletzung der Mitwirkungspflichten:
Im Berufungsverfahren ist nur mehr der Anspruch des Klägers auf Rehabilitationsgeld vom 1. Dezember 2021 bis 1. September 2024 strittig, weil er mit 2. September 2024 eine Tätigkeit als Schlosser und Schweißer aufnahm.
Ganz grundsätzlich ist der beklagte Versicherungsträger berechtigt, die Verletzung der Mitwirkungspflicht als zusätzlichen Entziehungsgrund geltend zu machen, obwohl er diesen für die Begründung des angefochtenen Bescheids nicht herangezogen hatte (10 ObS 35/21a; 10 ObS 62/24a).
Nach der Anordnung des § 305 Abs 1 ASVG trifft die zu rehabilitierende Person die Pflicht, an Rehabilitationsmaßnahmen mitzuwirken. Diese Pflicht steht im Zusammenhang mit § 99 ASVG und ist auch auf das Rehabilitationsgeld anzuwenden (§ 143a Abs 5 ASVG).
Im vorliegenden Fall wurde erstmals in der Tagsatzung vom 17. April 2024 im Hinblick auf die Verfahrensergebnisse zwischen den Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert, wonach offenkundig der Kläger weder seine bisherigen Tätigkeiten noch Verweisungstätigkeiten verrichten könne. Im Protokoll ist festgehalten, dass der Beklagtenvertreter mitteilte, dass für eine BBRZ-Überprüfung etwa ein Zeitfaktor von acht Wochen anzusetzen wären. Erst mit Schriftsatz vom 22. August 2024, ON 87, bezog sich die Beklagte auf eine Verletzung von Mitwirkungspflichten, sollte er ein Dienstverhältnis aufnehmen und die Berufsfindungsmaßnahmen obsolet werden.
Gemäß 99 Abs 2 ASVG kann die Leistung entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge unter anderem einer Beobachtung entzieht. Es handelt sich dabei um ein Beugemittel, das den Versicherten dazu bringen soll, seiner Obliegenheit nachzukommen, und das vor allem darauf abzielt, bis dahin, also solange er in seinem Fehlverhalten verharrt (RS0083960), den weiteren Bezug von nicht oder nicht mehr in der gewährten Höhe gebührenden und daher unter Umständen nach § 99 Abs 1 ASVG endgültig zu entziehenden Leistungen zu vermeiden (10 ObS 21/21t Rz 17, 10 ObS 62/24a). Eine darauf gestützte Entziehung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Leistungsberechtigte nachweislich zur Untersuchung oder Beobachtung geladen wurde und er die Ladung trotz ausdrücklichen Hinweises schuldhaft nicht befolgt (RS0083949; 10 ObS 21/21t Rz 17, 10 ObS 62/24a).
Von einer derartigen Weigerung kann in Ansehung des noch strittigen Zeitraumes nicht gesprochen werden. Weder geht aus dem Verfahren hervor, dass und wenn ja wann der Kläger unter Hinweis auf die Konsequenzen belehrt wurde, noch ist klargestellt, wann der Kläger die Berufsfindungsmaßnahme hätte antreten sollen. Nach Darstellung des Klägers wäre dies erst im September 2024 der Fall gewesen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er Leistungen der Beklagten aufgrund der Aufnahme einer Berufstätigkeit nicht mehr begehrt. Mit Aufnahme der Berufstätigkeit beansprucht er keine Leistungen der Beklagten mehr, weshalb nach Auffassung des Berufungsgerichts eine Mitwirkung an einer Berufsfindung vom Kläger nicht mehr gefordert werden kann. Insofern scheidet unter diesen Voraussetzungen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die zu einem - gar rückwirkenden - Entzug (oder einem Ruhen) des Rehabilitationsgeldes führen könnte, jedenfalls aus.
Zusammenfassend wird das Erstgericht die in den Punkten 1. bis 5. dargestellten Ergänzungen vorzunehmen haben, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung aufzutragen war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG.
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