Wenn der Geschädigte durch den Unfall keinen Verdienstausfall hat und daher bürgerlichrechtliche Ersatzansprüche wegen Verdienstausfalls nicht entstehen, aber andere Ansprüche entstehen könnten, die regreßfähig sind, zB im Falle einer Wiedererkrankung an Unfallsfolgen die Kosten des Heilverfahrens und damit zusammenhängende Aufwendungen, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen.
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