JudikaturOGH

RS0083927 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2001

Eine frühere unrichtige Beurteilung der Unfallskausalität kann nicht nach § 183 Abs 1 und auch nicht nach § 99 Abs 1 ASVG korrigiert werden. Die Herabsetzung oder Entziehung der zuerkannten Leistung wegen eines bei der Gewährung unterlaufenen Irrtums ist nicht möglich; dem steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen, die allerdings nur den Teil des Anspruches, der Gegenstand des Spruches der Entscheidung erfaßt.

Rückverweise