ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT II. Pensionsversicherung der Arbeiter.
§ 255b Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld
Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach § 254 Abs. 1 Z 2 bis 4 vorliegen. Der Pensionsversicherungsträger hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages nach § 361 Abs. 1 letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden. § 223 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 255b ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 255b Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld
…§ 255b. Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten und die Voraussetzungen nach § 254 Abs…
§ 253e Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes
…Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension ( § 254 Abs. 1 ) oder das Rehabilitationsgeld ( § 255b ) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 254 Abs. 1 Z 2 – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden…
§ 367 Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen.
…Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 24, BGBl. I Nr. 29/2017) 4. ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld ( § 255b, § 273b, § 280b ) besteht oder nicht. Die unter den Z 1 und 2 genannten Feststellungen hat der Versicherungsträger von Amts wegen…
§ 143a 3a. Unterabschnitt
…Rehabilitationsgeld § 143a. (1) Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 255b ( § 273b, § 280b ) erfüllt sind, haben ab dem Stichtag ( § 223 Abs. 2 ) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit…
Rückverweise