JudikaturOGH

6Ob78/24z – OGH Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
18. Februar 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Josef Fromhold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Ly* GmbH, *, vertreten durch Mag. Katharina Kurz, Rechtsanwältin in Wien, 2.) m* GmbH, *, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 23.400 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Februar 2024, GZ 33 R 177/23a 26, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11. Oktober 2023, GZ 14 Cg 13/23f 18, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Revision der Klägerin wird in Ansehung der erstbeklagten Partei Folge gegeben. Insoweit werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

2. In Ansehung der zweitbeklagten Partei wird der Revision der Klägerin nicht Folge gegeben.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei sind weitere Verfahrenskosten.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei deren mit 1.883,40 EUR (darin  313,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Die L* AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, betrieb eine Einkaufsgemeinschaft, die es den Kunden („Mitgliedern“) in Aussicht stellte , durch den Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen bei L* Partnerunternehmen Vorteile (Cashbacks und Shopping Points) zu erwerben. Seit 2014 erfolgt die Vermarktung auch unter dem Begriff „Ly*“.

[2] Am 15. 7. 2008 registrierte sich die Klägerin als Mitglied der L* AG, die für die Klägerin ein Mitgliedskonto einrichtete.

[3] Im Zeitraum von 23. 5. 2016 bis 8. 4. 2021 erwarb die Klägerin bei der L* AG „Discount Vouchers“, „Limited Edition Discount Vouchers“ sowie „Clouds“ um insgesamt 23.400 EUR. In diesem Zusammenhang akzeptierte sie die Ly* Vereinbarung für unabhängige Ly* Marketer idF November 2014 sowie (zuletzt) November 2017 und die Zusatzbedingungen für Rabattgutscheine idF 2017. Die Zahlungen leistete die Klägerin an die L* AG. Durch diese Vereinbarungen hatte die Klägerin auch die für den Erwerb notwendige Stellung als „Marketer“ erlangt.

[4] Das Erstgericht traf konkrete Feststellungen zu den von der Klägerin erworbenen Produkten und den an sie geleisteten Provisionszahlungen von der L* AG in Höhe von insgesamt 1.307,48 EUR.

[5] Die L* AG versandte am 7. 3. 2019 an ihre Mitglieder eine Rundmail mit nachstehendem Inhalt:

„Warum etwas Altbewährtes ändern, wenn es gut läuft? Weil es noch besser laufen kann! Ly* öffnet Ihnen die Tür zu einer Welt mit noch mehr Chancen und Vorteilen. Das Wichtigste vorab: Ihr Network, das Sie sich bisher aufgebaut haben, bleibt natürlich bestehen.“

[6] Mit weiterer Rundmail der L* AG vom 7. 3. 2019 zum Betreff „Aktualisierung unserer Datenschutzerklärungen“ wurden die Mitglieder darüber informiert, dass eine Weitergabe/Überlassung der Daten an die my*- und Ly*-Gruppe erfolge.

[7] Ab Beginn des Jahres 2021 erschien beim Einloggen in das Mitgliedskonto der L*-Mitglieder ein Pop up-Fenster mit einer Videobotschaft von H* F*, einem Gründer des Geschäftsmodells von L*, mit dem Titel „Ich habe ein Geschenk für dich!“, mit dem das „my* Share Program“ beworben wurde. Der gesprochene Text der Videobotschaft lautete:

„Hallo Willkommen, für die, die mich nicht kennen, ich bin H* F*. Heute habe ich ein unerwartetes Geschenk für Euch. 2003 begann ich eine Einkaufsgemeinschaft und eine Moneyback with every purchase, Geld zurück mit jedem Einkauf. Und seither ist viel passiert, wir haben Millionen von Kunden mit hunderttausenden lokalen und online Partnern in Verbindung gesetzt. Millionen von Dollars im Umsatz wurden erreicht und dadurch auch Millionen an Cashback für unsere Kunden. All das wurde möglich durch euch. Durch euer Vertrauen, eure Unterstützung, euren Glauben an mich, und ich vergesse nie, woher ich komme, deswegen habe ich ein Geschenk für euch: Jede Bestellung, die ihr aufgebt, egal ob ihr sie gestern oder 2003 aufgegeben habt, wird in einem besonderen Programm für euch gratis zählen. Was ist die Geschichte dahinter? Wie in allen anderen Unternehmen gab es bei uns viele Aufs und Abs. Eine unglaubliche Reise, und ich habe auch sehr viel gelernt auf dem Weg. 2018 habe ich meine gesamte Erfahrung und alle Learnings zusammengefasst und habe my* gegründet. Was, wenn man mehr für sein Geld bekommen könnte? Was, wenn man einem Mehrwert bekommen könnte für jeden Einkauf, den man macht, egal wo, egal wann. Dank my* und dem globalen Einkaufsnetzwerk können wir einen exklusiven Vorteil anbieten. In mehr als 50 Ländern mit hunderttausenden online und lokalen Partnern. Und es wird jeden Tag von Millionen von zufriedenen Kunden verwendet. Es gibt große, kleine und mittelgroße Unternehmen, die bereits das Potenzial erkannt haben, und sie teilen unsere Vorteile mit ihren Kunden. Unsere White Label Programme und Sportpartnerschaften sind auch Teil dieser Erfolgsstory von my*. Wie könnt ihr einen Vorteil daraus ableiten? Es ist einfach egal, ob ihr einkaufen müsst oder gerne einkauft, jetzt könnt ihr exklusive Vorteile ableiten. Cashback und Shopping Points, ob ihr online einkauft, ob ihr Auto auftankt, in einem Restaurant esst oder den nächsten Urlaub bucht. Ihr bekommt mehr für euer Geld und Cashback ist erst der Anfang: der wahre Schatz ist der my* Benefit Lounge. Mit euren Shopping Points könnt ihr sensationelle Deals bekommen und noch mehr Geld sparen. Je mehr Shopping Points ihr habt, desto mehr Geld spart ihr. Tretet heute unserer Einkaufsgemeinschaft bei. Willkommen beim führenden Benefit Programm weltweit. Unglaublich, oder? Niemand hat einen derartigen Erfolg in so kurzer Zeit erwartet. Aber das ist erst der Anfang; denn my* wird ein Multi Milliarden Dollar Unternehmen. Und ihr könnt Aktionäre werden, und zwar gratis. Wie funktioniert das? Mit dem my* Share Program. Etwas Großes hat begonnen, ein neuer globaler Player wird an die Börse gehen. Und ihr als ein Ly* Marketer könnt dann Aktionär werden und das gratis. Ein Unternehmen, das in mehr als 50 Ländern rund um den Globus aktiv ist, das bereits Millionen von zufriedenen Kunden, Hundertausende von Merchants und unglaubliche White Labels in Sportpartnerschaften hat. my* International, bereit ein Multi Milliarden Dollar Unternehmen zu werden. Wir haben den perfekten Game Plan erstellt, um dieses Ziel zu erreichen. Unser Plan ist in drei Phasen unterteilt. Während der Vorbereitungsphase wird my* alle notwendigen Schritte unternehmen, um den Börsegang vorzubereiten. Voraussichtlicher Start wird während der Go-Public-Phase stattfinden, der Börse-Einführungsphase. Während der Expansionsphase wird my* die erhaltenen Mitteln aus dem geplanten Börsegang nutzen und aus den engagierten Businessplan umzusetzen. Jede Phase steigert den Wert des Unternehmens und davon kannst du profitieren. my* hat eine Kooperation mit Ly* gebildet, um die Anzahl der Kunden und den weltweiten Umsatz zu steigern. Im Gegenzug erhält Ly* 25 % der Anteile für seine Marketer. Wie funktioniert das? Mit dem my* Share Programm, ein einzigartiges und kostenloses Incentive Programm exklusiv für Ly* Marketer. Während der Vorbereitungsphase hast du die Möglichkeit, kostenlos my* Share Points oder mSP zu sammeln. Wie kannst du mSP sammeln? Alles, was du tun musst, ist Einkaufsvolumen durch den Kauf und die Einlösung von Benefit Vouchers zu schaffen. Die genaue Anzahl der verfügbaren mSP wird während des Bestellvorgangs der Vorteilsgutscheine angezeigt. Also sammelt so viele mSP wie möglich. Die mSP, die du durch die Einlösung von Benefit Vouchers in der Vorbereitungsphase gesammelt hast, können beim geplanten Börsegang in Unternehmensteile umgewandelt werden. Das Sensationelle daran ist, dass 50 % dieser Unternehmensanteile dir persönlich zur Verfügung stehen werden. Und die anderen 50 % werden für dich in die my* Share Cloud übertragen. Die Cloud wird in monatliches Shoppings Point Plus Volumen für dich und deine gesamte Organisation erstellt. Je mehr Shopping Points Plus du hast, desto schneller entwickelt sich deine Karriere. Am Anfang hinter so etwas Großem zu stehen, ist eine einmalige Gelegenheit. Lass uns deshalb gemeinsam ein Multi Milliarden Dollar Unternehmen aufbauen. Willkommen bei my* Share Programm. Also kommen wir gleich zum Punkt und sprechen über euer Geschenk. Ich bedanke mich bei euch für all diese Jahre, die wir gemeinsam verbracht haben. Ihr bekommt my* Share Points für alle vergangenen Bestellungen. Egal ob es eine Anzahlung war, ein Discount Voucher, ein mVoucher oder ein Benefit Voucher. Aber wartet, da gibt es noch mehr, ihr bekommt auch die Möglichkeit, eure Incentive Programme, zum Beispiel die Customer Cloud, Infinity- und Enterprise Programme in my* Share Points umzutauschen. Nach der Vorbereitungsphase werden eure my* Share Points in Unternehmensanteile umgewandelt, und dann werdet ihr ein Aktionär. Wie könnt ihr ein Teil dieses unglaublichen Programms werden? Es ist einfach: mit dem letzten my* und Ly* Terms and Conditions. Beide gibt es gratis mit unserer eigenen Marketing Agency, Ly* Marketing Agency, geben wir euch auch die Möglichkeit, Provisionen für euren täglichen Einkauf zu erhalten. Schaut euch das an: Wusstet ihr, dass Milliarden von Euros jeden Tag ausgegeben werden, um Produkte und Dienstleistungen der ganzen Welt zu promoten? Ja, mit Ly* könnt ihr einen Anteil dieses Marktpotenzials erhalten. Ly* ist eine globale Marketing Agency, die erfolgreich in mehr als 50 Ländern weltweit tätig ist. Und es werden mehr als fünfhunderttausend Freiberufler auf dem Weg zum Erfolg begleitet. Dank unseres unglaublichen Partnerschaft mit my* und dem weltweit führenden Benefit Programm können wir unseren Ly* Marketern diese einzigartige Gelegenheit bieten, dass sie den täglichen Einkauf für ihren Vorteil nutzen. Und es ist so einfach, dazu braucht man nur über Produkte und Dienstleistungen zu sprechen, und man wird für jeden Umsatz bezahlt. Ihr könnt euer eigenes Unternehmen gründen, in dem ihr Kunden, Merchants und Freiberufler empfehlt. Die Möglichkeiten sind unbegrenzt. Wie viel möchtet ihr jeden Monat verdienen? 500 Euro, 5.000 Euro oder sogar 50.000 Euro? Das liegt an euch. Je höher die Umsätze, die ihr vermittelt, desto höher euer Einkommen. Alles ist also möglich. Wir helfen euch dabei, eure persönlichen Ziele zu erreichen, indem wir euch Tools und Dienstleistungen anbieten, die euch bei eurem Weg zum Erfolg begleiten werden. Wie viel kostet euch das? Absolut gar nichts. Also worauf wartet ihr noch? Fangt heute an, gratis. Hört, mit der Power von Ly* wird my* bald ein Multi Milliarden Dollar Unternehmen werden. Ich habe beschlossen, dieses Multi Milliarden Dollar Unternehmen mit euch zu teilen. Warum? Ihr habt mir all die Jahre euer Vertrauen geschenkt. Und deswegen erhaltet ihr jetzt dieses Geschenk. Ihr erhaltet my* Share Points gratis. Später könnt ihr das in Unternehmensteile umwandeln. Dadurch werdet ihr Aktionäre. Wie könnt ihr mehr mSp erhalten? Seid aktiv, kauft bei uns ein, arbeitet mit uns zusammen. Und wenn ihr wollt, platziert neue Bestelllungen. Im Februar bekommt ihr dreimal so viele mSP für jede Bestellung. Alle unsere Aktivitäten gemeinsam werden den Wert unseres Unternehmens steigern und auch euren Anteil. Gemeinsam sind wir stark. Willkommen bei my* Share Programm.“

[8] Dieses Fenster konnte entweder geschlossen werden, oder man wurde durch Anklicken des im unteren Bereich befindlichen Buttons „Interessiert“ zur Registrierung zum „my* Share Program“ weitergeleitet. Unmittelbar oberhalb des Buttons „Interessiert“ befand sich folgende Zustimmungserklärung zum Anklicken:

„Hiermit stimme ich zu, dass meine personen- bzw unternehmensbezogenen Daten, nämlich Vor- und Nachname, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, E Mailadresse, Postadresse, Adresskoordinaten (Längen- und Breitengrad), Telefonnummer(n), Faxnummer, Mitglieds-ID, Kontodaten und Daten über Vertriebstätigkeiten (wie Umsatzdaten, Karrieredaten, Daten zu Incentive Qualifikationen, zu meinen getätigten Bestellungen und zu entstandenen Shopping Points) sowie bei juristischen Personen ergänzend bzw alternativ Firmenbuchnummer, Unternehmenswortlaut, Gründungsdatum, Steuernummer, Umsatzsteuernummer und Homepage, von meinem bisherigen Vertragspartner an die [Erstbeklagte] weitergegeben und von dieser übernommen werden dürfen.“

[9] Das my* Share Programm wird in einem Fact Sheet auszugsweise wie folgt beschrieben:

„my* International plant seinen Börsengang.

Und du als Ly* Marketer kannst Aktionär werden – völlig kostenlos! Wie?

Dank des my* Share Program!

Was ist das my* Share Program?

my* hat eine Kooperation mit Ly* gestartet, um seine Anzahl an Kunden und Partnerunternehmen sowie seinen globalen Umsatz zu erhöhen. Im Gegenzug erhält Ly* 25 % der Aktien der my* International für seine Marketer.

Das my* Share Program wurde exklusiv für Ly* Marketer ins Leben gerufen und eröffnet ihnen die Möglichkeit, durch das Sammeln von my* Share Points (mSP) kostenlos Unternehmensaktien zu bekommen. Je mehr mSP ein Marketer gesammelt hat, umso mehr Aktien erhält er.

Das Beste daran ist, dass der Marketer über 50 % der Aktien, die er erhält, frei verfügen kann (Personal mSP Score), während die anderen 50 % in die my* Share Cloud fließen (Cloud mSP Score). Die my* Share Cloud generiert ein monatliches Volumen an Career Points (CP) für die jeweiligen Marketer.

[…]

Wie können Marketer my* Share Points sammeln?

Marketer erhalten my* Share Points für …

- den Kauf ausgewählter Produkte (die genaue Anzahl an mSP wird ihnen im jeweiligen Bestellprozess angezeigt).

- die Empfehlung neuer Partner für die my* Shopping Community.

- bisherige Bestellungen, wenn sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ly* aus 2021 akzeptieren.

- die Umwandlung von Incentive Programmen, wenn sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ly* aus 2021 akzeptieren.

- die Teilnahme an zukünftigen Promotions (diese werden von Ly*definiert).

my* Share Points sind Teil des my* Share Program, das ein kostenloses Incentive Programm exklusiv für Ly* Marketer darstellt. mSP können nicht käuflich erworben werden, verfügen über keinen intrinsischen Wert, sind nicht in bar ablösbar und stellen kein Investment dar. mSP sind unmittelbar mit der ID des jeweiligen Marketers verknüpft und können daher nicht übertragen werden.

[…]“

[10] Nachdem sich die Klägerin die angeführte Videobotschaft angesehen hatte, klickte sie auf den Button „Interessiert“, um sich für das „my* Share Program“ zu registrieren. Im Zuge des Registrierungsvorgangs war es erforderlich, die Ly* Marketing Vereinbarung 2021 idF Januar 2021 sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für my* Mitglieder idF 2021 zu akzeptieren. Dies tat die Klägerin am 19. 4. 2021, nachdem sie sich zuvor die Videobotschaft angesehen und sich die genannten Geschäftsbedingungen durchgelesen hatte. Für die Klägerin bestand aufgrund dieser Umstände der Eindruck, das bisherige Geschäftsmodell der L* AG werde in Form des „my* Share Program“ weitergeführt.

[11] Vertragspartnerin der Klägerin aus der Ly* Marketing Vereinbarung idF 2021 ist nach der Präambel dieser Vereinbarung die Erstbeklagte.

[12] Die FAQ zum my* Share Program lauteten auszugsweise wie folgt:

„F2: Wie kann ich als Marketer my* Share Points (mSP) sammeln?

A: Als Marketer erhältst du my* Share Points für ...[...]

• bisherige Bestellungen (Anzahlungen, Rabattgutscheine, mVoucher und eingelöste Benefit Voucher).

• Die Umwandlung deiner bisherigen Teilnahme an Incentive-Programmen (Customer Clouds, Infinity und Enterprise Program).

[ ]

F6: Wie werden meine bisherigen Bestellungen (Anzahlungen, Rabattgutscheine, mVoucher und eingelöste Benefit Voucher) für das my* Share Program gewertet, wenn ich das Angebot annehme?

A: Du erhältst für alle deine bisherigen Bestellungen mSP (1 EUR Bestellwert = 1 mSP).

F7: Was passiert mit meinen Units, wenn ich das my* Share Program Angebot annehme?

A: Du behältst alle deine bestehenden Units und bekommst weiterhin Ausschüttungen aus dem Balance Program.

F8: Wie wird meine bisherige Teilnahme an Incentive-Programmen (Customer Cloud, Infinity und Enterprise Program) für das my* Share Program gewertet, wenn ich mich dazu entscheide, das Angebot anzunehmen?

A: Du erhältst mSP für alle deine bisherigen Bestellungen (1 EUR Bestellwert = 1 mSP).

Zusätzlich bekommst du für jeden Cloud-Anteil (kostenloses Incentive) 500 mSP. Für jeden Anteil an der Enterprise Cloud X erhältst du 1.000 mSP. Sämtliche Ausschüttungen aus den oben genannten Incentive Programmen, die du bereits erhalten hast, werden bei der Berechnung deiner mSP in Abzug gebracht.“

[13] Es steht nicht fest, ob sich die Klägerin die FAQ zum my* Share Program durchgelesen hatte und ob die Beklagten der Klägerin vor ihrer Zustimmung zu den oben angeführten Geschäftsbedingungen darüber hinausgehende Zusagen zur Übernahme ihrer Vereinbarung mit der L* AG gemacht hatten; „darauf bezogene vertragliche Beziehungen“ zwischen einer oder beiden Beklagten und der L* AG bestanden nicht. Die Klägerin erhielt bei der Zweitbeklagten nach ihrer Registrierung eine eigene Mitgliedsnummer. Die Aufmachung und graphische Darstellung des „my* Share Program“ wich von dem bisherigen Mitgliedskonto bei der L* AG ab.

[14] Für ihre bisherigen Investitionen erhielt die Klägerin im Rahmen des „my* Share Program“ my* Share Points (mSP) gutgeschrieben, die auf der Website der Erstbeklagten „www.ly*.com“ wie folgt verbucht wurden:

19. 4. 2021 Gutschrift Ly* Registrierung ( ESPTCC ) 1.500,00 mSP

19. 4. 2021 Gutschrift Ly* Registrierung (EC1) 15.000,00 mSP

19. 4. 2021 Gutschrift Ly* Registrierung (EC2) 4.500 mSP

19. 4. 2021 Gutschrift Ly* Registrierung (mVoucher) 20.400,00 mSP.

[15] Eine von der Klägerin noch an die L* AG geleistete Zahlung von 50 EUR wurde am 5. 5. 2021 auf dem neuen Mitgliedskonto der Klägerin als Einkaufsgutschein erfasst.

[16] Am 20. 3. 2023 überwies die Zweitbeklagte an die Klägerin zu Handen deren Rechtsvertretung das bestehende Guthaben am Einkaufskonto zuzüglich Zinsen in Höhe von 107,52 EUR und erklärte sich mit der Beendigung des (nach dem Rechtsstandpunkt der Zweitbeklagten selbständigen) Vertragsverhältnisses zu ihr einverstanden.

[17] Die Klägerin begehrt die (Rück )Zahlung von 23.400 EUR aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung. Sie habe bei der L* AG Investitionen in der genannten Höhe vorgenommen und von dieser Discount Vouchers (Rabattgutscheine) sowie „Customer Clouds“ und „Enterprise Clouds“ erworben. Mit diesen Geldanlagen seien Scheingutscheine verbrieft worden. Anfang des Jahres 2021 sei von L* ein Börsegang propagiert worden. Dabei sollten bisher erworbene Discount Vouchers und Clouds in my* Share Points umgewandelt werden, die in der Folge zum Bezug von Aktien hätten berechtigen sollen. Zu diesem Zweck habe sie die Ly* Marketer Vereinbarung idF 2021 und die AGB für my* Mitglieder idF 2021 akzeptieren müssen. Im Anschluss daran sei ihr Mitgliedskonto auf my* Share Points umgestellt worden und die L* AG aus dem Vertragsverhältnis ausgeschieden. An deren Stelle seien die Beklagten gemeinsam die Betreiber des einheitlichen Mitgliedskontos geworden, die bisherige Geschäftsbeziehung zur L* AG sei auf die neuen Vertragspartner transferiert worden. Darüber hinaus hafteten die Beklagten auch aufgrund des kollusiven Zusammenwirkens im Rahmen der verschleierten Scheinkonstruktion für den eingetretenen Totalverlust als Mittäter deliktisch wegen absichtlicher und sittenwidriger Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB, weil sie die Klägerin durch Täuschungshandlungen zumindest mit bedingtem Vorsatz dazu verleitet hätten, der Vertragsübernahme zuzustimmen.

[18] Die Beklagten bestritten ihre Passivlegitimation. Die Klägerin fordere Ersatz für von ihr bei der L* AG erworbene Produkte. Die Verträge der Klägerin mit der L* AG seien von den Beklagten nicht übernommen worden. Sie hätten von der L* AG auch weder Zahlungen der Klägerin erhalten noch das L* Mitgliedskonto der Klägerin betrieben oder damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht. Die Voraussetzungen für eine Vertragsübernahme oder einen Schuldbeitritt lägen nicht vor. Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung habe nur im Verhältnis der Vertragspartner zu erfolgen. Schadenersatzansprüche seien schon wegen fehlender Kausalität ausgeschlossen. Tatsächlich habe die Klägerin mit der Zweitbeklagten einen eigenständigen Vertrag über die Teilnahme an einem kostenlosen Benefit Programm abgeschlossen, dem eigenständige AGB zugrunde lägen. Die Klägerin habe erstmals mit Klagsführung die Auflösung des mit der Zweitbeklagten bestehenden Vertragsverhältnisses auf Grundlage der AGB für my* Mitglieder idF 2021 gefordert, der die Zweitbeklagte ausdrücklich zustimme.

[19] Das Erstgericht wies das Klagebegehren mangels Passivlegitimation ab, weil sich aus dem zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten abgeschlossenen Vertrag und den weiteren Informationen über das my* Share Program keine Vertragsübernahme und kein Schuldbeitritt ableiten lasse.

[20] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. D ie Klägerin habe selbständige Vereinbarungen mit unterschiedlichen Vertragspartnern geschlossen, in denen keine Vertragsübernahme liege. Die Umwandlung der bei der L* AG getätigten Bestellungen und Investitionen in my* Share Points sei bloß ein Anreiz für einen „Umstieg“, aber keine Übernahme der Produkte. Es liege auch kein Schuldbeitritt der Beklagten vor.

[21] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nachträglich zur Frage der Vertragsübernahme im Fall von Online Einkaufsgemeinschaften zu.

[22] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin , die eine Abänderung in Richtung Klagestattgebung anstrebt .

[23] Die Beklagten erstatteten Revisionsbeantwortungen.

Rechtliche Beurteilung

[24] Die Revision ist zulässig und hinsichtlich der Erstbeklagten auch berechtigt. Hinsichtlich der Zweit beklagten ist sie nicht berechtigt.

[25] 1. Vorauszuschicken ist, dass sich der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 22. 1. 2025, 3 Ob 189/24a, mit dem auch im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Geschäftsmodell und der Frage der Vertragsübernahme durch dieselben Beklagten auseinandergesetzt hat. Er kam dabei zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Vertragsübernahme durch die Erstbeklagte hinsichtlich der „Cloud Beteiligungen“ erfüllt waren, während hinsichtlich der von der dortigen Klägerin erworbenen Vouchers noch klärungsbedürftige Fragen bestünden. Hingegen wurde eine Vertragsübernahme durch die Zweitbeklagte verneint (3 Ob 189/24a [ErwGr 9]).

[26] Die in der Entscheidung 3 Ob 189/24a angestellten Erwägungen sind auch im vorliegenden Fall maßgeblich.

Zu den von der Klägerin erworbenen Vouchers und Clouds:

[27] 2. L* Gutscheine (mit unterschiedlichen Bezeichnungen) waren im Zeitraum der im vorliegenden Fall von der Klägerin getätigten Erwerbe Teil eines Geschäftsmodells der L* AG, das auf einem Cashback System basierte. Kunden (Mitglieder) der L* AG konnten bei Einkäufen bei Partnerunternehmen Rabatte und Rückvergütungen erhalten, die aus Cashbacks und aus Rabattgutscheinen (Vouchers oder Shopping Points) bestanden.

[28] „L* Rabattgutscheine“ (Discount Voucher) im Sinn der Zusatzbedingungen für Rabattgutscheine idF 2017 konnten von Ly*-Marketern erworben werden, die dafür Shopping Points erhielten, die bei den L* Partnerunternehmen eingelöst werden konnten.

[29] „L* Customer Clouds“ und „L* Enterprise Clouds“ wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Laufzeiten ausgegeben und konnten von Marketern erworben werden. Bei diesen Cloud Beteiligungen wurde den Teilnehmern für ihre Einzahlungen ein potenzieller finanzieller Gewinn durch die Beteiligung an Umsätzen versprochen, die auf den Einkäufen der L*-Mitglieder in einem bestimmten Land oder bei bestimmten Projektgesellschaften basierten. So wurden etwa bei „Enterprise Clouds“ die in einzelnen Projektgesellschaften der my*-Unternehmensgruppe bzw der my* Enterprise Ltd erwirtschafteten Gewinne in Shopping Points umgewandelt und das sich daraus ergebende Shopping Points-Volumen anteilig auf die Cloud-Beteiligten in Form von Shopping Points verteilt.

Zu den Voraussetzungen für eine Vertragsübernahme:

[30] 3.1 Zur Passivlegitimation der Beklagten stützt sich die Klägerin auf eine gemeinschaftliche Vertragsübernahme durch diese hinsichtlich der von ihr bei der L* AG erworbenen „Investitionen“ (Vouchers und Clouds).

[31] 3.2 Nach österreichischem Recht ist eine Vertragsübernahme ein einheitliches Rechtsgeschäft, mit dem die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird und der Vertragsübernehmer (Neupartei) an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei (Altpartei) tritt. Die Neupartei übernimmt die gesamte vertragliche Rechtsstellung der Altpartei, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden (vgl RS0032623). Die Neupartei muss das Vertragsverhältnis in jener Lage übernehmen, in der es sich gerade befindet, wobei es auf den Kenntnisstand der Neupartei nicht ankommt (RS0032653 [insb T4]). Der Umfang der Vertragsübernahme richtet sich nach der Parteienvereinbarung ( Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3 § 1406 ABGB Rz 71). Die Neupartei übernimmt nach Maßgabe der Vereinbarung die gesamte vertragliche Rechtsstellung der Altpartei (vgl Lukas/Geroldinger in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.01 § 1406 Rz 17). Die Altpartei haftet in der Folge weder für bisherige noch für später begründete Ansprüche oder Anwartschaften der Restpartei. Die Vertragsübernahme führt im Sinn der Einheitstheorie auch zum Übergang der gesamten rechtlichen Rahmenbeziehung, also auch der v ertragsbezogenen Gestaltungsrechte (vgl 4 Ob 355/97b; Ertl in Rummel , ABGB 3 § 1406 Rz 2). Wird die gesamte vertragliche Rechtsstellung übertragen, so umfasst der Übergang auch Sekundäransprüche der Restpartei gegen die Altpartei. Dies entspricht einerseits dem erkennbaren Interesse der Altpartei nach der Befreiung vom Leistungsaustausch nach Vertragsübernahme und andererseits dem der Restpartei, die es in der Regel nur noch mit dem neuen Vertragspartner zu tun haben und sich nicht teils mit der Altpartei, teils mit der Neupartei auseinandersetzen möchte (vgl Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang 3 § 1406 ABGB Rz 74). Dies muss bei einem Gesamtübergang des Rechtsverhältnisses auch für auf § 877 ABGB gestützte Kondiktionsansprüche der Restpartei gelten, die auf Leistung an die ausgeschiedene Altpartei beruhen und deren Rückabwicklung aufgrund Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zu erfolgen hat (3 Ob 44/22z [Rz 26]).

[32] Eine wirksame Vertragsübernahme bedarf nach der Rechtsprechung einer Vereinbarung zwischen Überträger und Übernehmer sowie der – zumindest schlüssig erteilten – Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners (RS0032607 [T2]).

[33] Bereits abgewickelte, also beiderseitig bereits erfüllte Verträge können nicht mehr Gegenstand einer Vertragsübernahme sein (RS0123377; vgl 8 Ob 34/06w).

[34] 4.1 Mit der festgestellten Videobotschaft zu Beginn des Jahres 2021 und dem Fact Sheet zum my* Share Programm wurde das my* Share Programm als neues Benefit Programm in Form eines neuen globalen Einkaufsnetzwerks beworben, bei dem Kunden (Mitglieder) für jeden Einkauf bestimmte Vorteile, nämlich Cashbacks und Shopping Points, erwerben konnten.

[35] 4.2 Ly* Marketer, wie die Klägerin, sollten nach Abschluss der geplanten Börsen-Einführungsphase zudem gratis Aktionäre von my* werden können. Dazu mussten in der Vorbereitungsphase Benefit Vouchers gekauft und eingelöst und auf diese Weise my* Share Points (mSP) gesammelt werden. Die gesammelten mSP sollten in der Folge beim geplanten Börsengang in Unternehmensanteile umgewandelt werden können.

[36] Zudem sollten Marketer gratis für alle vorangegangenen Bestellungen von Rabattgutscheinen (Discount Vouchers), mVoucher oder Benefit Voucher sowie für ihre „Customer“ und „Enterprise“ und „Infinity“ Clouds mSP erhalten. Nach der Vorbereitungsphase sollten auch diese mSP sodann in Unternehmensanteile von my* umgewandelt werden. Die genannten Cloud-Beteiligungen wurden dabei als Incentive Programme bezeichnet, die in mSP umgewandelt werden konnten. Die „Umwandlung“ von Incentive Programmen in mSP sollte durch das Akzeptieren der Ly* Marketing Vereinbarung idF 2021 und der AGB für my* Mitglieder idF 2021 erfolgen.

[37] 4.3 Maßgebend für die Mitglieder des (zukünftigen) my* Share Programms war somit der Erwerb von mSP, mit denen künftige Vergütungen und eine künftige Aktionärsstellung verbunden sein sollten.

Zu den Cloud-Beteiligungen:

[38] 5.1 Dazu steht fest, dass die von der Klägerin erworbenen Clouds, bei denen es sich um Beteiligungsrechte der Marketer aus der Teilnahme am jeweiligen Incentive Programm handelte, in mSP „umgewandelt“ wurden.

[39] „Umwandlung“ dieser Rechte kann bei verständiger Betrachtung nach dem Empfängerhorizont nur dahin verstanden werden, dass diese in den umgetauschten mSP fortwirken sollten. Dies steht auch mit dem Aufbau des Ly* Modells im Einklang. Während die Cashbacks im Rahmen des jeweiligen Benefit Programms im Anschluss an die Bestellungen von Waren oder die Einlösung von Gutscheinen gezahlt wurden, waren die Cloud-Umsatzbeteiligungen der Marketer auch von künftigen Einnahmen der Projektgesellschaften und damit von künftigen Bestellungen von my*-Mitgliedern bei Partnerunternehmen abhängig und damit in die Zukunft gerichtet.

[40] Durch den Umstieg auf das neue my* Share Programm sollten somit die Rechte aus den bestehenden Cloud-Beteiligungen auf das neue my* Share Programm übertragen und in mSP umgewandelt werden. Nach der Vorbereitungsphase sollte schließlich eine Umwandlung in Unternehmensanteile (Aktionärsrechte) erfolgen.

[41] Dieser Vorgang, bei dem zunächst ein bestimmtes (Dauer-)Schuldverhältnis (Cloud Beteiligungen) unverändert auf ein neues Rechtssubjekt übertragen wird und in der Folge eine einvernehmliche Neugestaltung der wechselseitigen Rechte und Pflichten erfolgt (mSP Beteiligungen und Aktionärsbeteiligungen), handelt es sich um die Übertragung einer bestehenden Geschäftsbeziehung auf ein neues Rechtssubjekt und steht einer Qualifikation als Vertragsübernahme nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Übertragung des Schuldverhältnisses nicht davon abhängig, ob die von der Klägerin an die L* AG geleisteten Zahlungen an die übernehmende Gesellschaft weiterüberwiesen wurden oder die finanziellen Beziehungen zwischen den betroffenen Gesellschaften auf andere Weise geregelt oder ungeregelt gelassen wurden.

[42] 5.2 In Bezug auf die in Rede stehenden Cloud-Beteiligungen (Umsatzbeteiligungen) ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob für die Übertragung der zugrunde liegenden Schuldverhältnisse auf die oder eine der Beklagten erforderlichen Willenseinigungen vorliegen ( siehe dazu unten ErwGr 7 und 8).

Zu den Rabattgutscheinen (Discount Voucher) und mVoucher:

[43] 6.1 Für schon früher „bestellte“ Vouchers sollten Marketer, die auf das neue „my* Share Program“ umsteigen, eine bestimmte Anzahl von mSP gutgeschrieben erhalten.

[44] Soweit erworbene Vouchers vor dem Umstieg auf das neue Modell bereits eingelöst wurden und keine Ansprüche daraus mehr offen waren , handelt es sich um bereits endgültig (mit der L* AG) abgewickelte Erwerbsvorgänge. In dieser Hinsicht scheidet eine Vertragsübernahme aus. Ob die den Vouchers zugrunde liegenden Verträge bereits endgültig abgewickelt waren, kann allerdings nicht schon daraus beantwortet werden, dass der Klägerin a m 19. 4. 2021 im my* Share Programm mSP mit dem Vermerk „Gutschrift Ly* Registrierung (mVoucher)“ gutgeschrieben wurden. Ein solcher Schluss kann deshalb nicht gezogen werden, weil sich aus den Erklärungen zu diesem neuen Programm nicht ausreichend klar ergibt, auf welche Weise mSP im Zusammenhang mit dem früheren Erwerb von Vouchers erworben werden sollten. Während bei den Clouds davon die Rede ist, dass diese in mSP „umgewandelt“ werden, sollten die Marketer für bestellte Vouchers mSP „erhalten“. Das könnte bedeuten, dass daraus resultierende, zum Zeitpunkt des Umstiegs noch offene – und damit einer Vertragsübernahme zugängliche – Ansprüche (zB Guthaben oder Rückvergütungen) durch den Erhalt von mSP substituiert werden sollten. Es könnte aber auch bedeuten, dass trotz Abwicklung der den Vouchers zugrunde liegenden Verträgen – die dann einer Vertragsübernahme nicht mehr zugänglich sind – von der neuen Vertragspartnerin für frühere Bestellungen von Vouchers eine Art „Prämie“ gutgeschrieben wird. In letzterem Fall würde eine Vertragsübernahme ausscheiden. Daher ist im Hinblick auf von der Klägerin erworbene Vouchers eine Verfahrensergänzung erforderlich, aus der sich ergibt, ob noch offene (nicht abgewickelte) Vertragsverhältnisse vorliegen.

[45] Soweit gekaufte Vouchers noch nicht vollständig abgewickelt wurden, sind wiederum die Voraussetzungen der Vertragsübernahme (Willenseinigungen) zu prüfen (dazu unten ErwGr 7 und 8).

Zur Vertragsübernahme durch die Erstbeklagte:

[46] 7.1 Für die Frage der Passivlegitimation im Fall einer Vertragsübernahme ist entscheidend, von welchem Unternehmen die mSP verwaltet werden. Dazu ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Erstbeklagte in dieser Hinsicht die Vertragspartnerin der Klägerin ist, und zwar auf Basis der Ly* Marketing Vereinbarung idF 2021.

[47] Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgte eine Vertragsübernahme somit durch die Erstbeklagte.

[48] 7.2 Wie bereits erwähnt, bedarf eine Vertragsübernahme einer Vereinbarung zwischen Überträger und Übernehmer über die Übertragung der wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem vertraglichen Schuldverhältnis von der Altpartei an die Neupartei sowie der – zumindest schlüssig erteilten – Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners.

[49] 7.3 Eine solche Vereinbarung zwischen der L* AG und der Erstbeklagten sowie die Zustimmung der Klägerin zur Übertragung ihrer in mSP „umgewandelten Investitionen“ liegt hier vor.

[50] Das neue my* Share Programm war die Neugestaltung des Einkaufs- und Investitionsmodells, das zuvor von der L* AG betrieben wurde. H* F* war Erfinder und Mastermind dieses Modells, der dieses im Namen der L* AG beworben hat und in deren Namen aufgetreten ist. Auch die Umstellung des bisherigen L*-Modells auf das my* Share Programm wurde von H* F* gegenüber den Kunden und Marketern kommuniziert und von ihm als Informationsträger beworben. Kunden und Marketer mussten den Eindruck gewinnen, dass H* F* mit dem neuen my* Share Programm eine Neugestaltung und Neuorganisation des bisherigen Modells vornimmt und die beteiligten, mit L* verbundenen Unternehmen, in Österreich namentlich die Erstbeklagte, willentlich darin eingebunden sind. Die Stichhaltigkeit dieser Annahme ergibt sich auch daraus, dass die das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten begründende Ly* Marketing Vereinbarung idF 2021 über den Einstieg in das von der L* AG eingerichtete Benutzerkonto aufgerufen werden konnten. Dazu kommt, dass die Ly* Marketing Vereinbarung idF 2021 auf das in der Videobotschaft angepriesene Geschäftsmodell eines „Benefit Program“ angepasst war und die Erstbeklagte durch die Gutschrift von my* Share Points unter Bezugnahme auf „Cloud“-Beteiligungen, die die Klägerin von der L* AG erworben hat, an der Umsetzung des neuen Modells auch mitgewirkt hat . An einem auf die Übertragung der in mSP umgewandelten Investitionen von der L* AG auf die Erstbeklagte abzielenden übereinstimmenden Erklärungsverhalten dieser beiden Unternehmen gegenüber der Klägerin ist daher nicht zu zweifeln.

[51] Die Klägerin stimmte dem Umstieg auf das neue my* Share Programm im Weg des Registrierungsprozesses zu. Dies tat sie in Kenntnis des Umstands, dass auch in der Zustimmung zur Datenübertragung – der Übertragung „ sämtlicher Geschäftsdaten, einschließlich Ihrer Mitgliedskontodaten und der Daten zu den erworbenen Incentive Programmen und Shopping Points“ – davon die Rede war, dass diese vom „bisherigen Vertragspartner“ (L* AG) an die Erstbeklagte übertragen und von dieser übernommen wurden. Damit wurden durch die in der Folge von der Klägerin mit der Erstbeklagten eingegangene Vertragsbeziehung nicht nur personenbezogene Daten als solche, sondern die gesamte Geschäftsbeziehung aus den Investitionen an die Erstbeklagte übertragen.

[52] Die Feststellung, dass zwischen der L* AG und der Erstbeklagten keine auf die Übernahme der den Investitionen der Klägerin zugrunde liegenden Vertragsbeziehung Bezug nehmende „vertragliche Vereinbarung“ vorlag, ändert nichts daran, dass sich aus dem festgestellten gezielten Zusammenwirken der L* AG und der Erstbeklagten eine übereinstimmende, auch der jeweils anderen Gesellschaft erkennbare Willensbekundung ergibt, die L* AG zugunsten der Erstbeklagten aus dem bestehenden Vertragsverhältnis ausscheiden zu lassen, dies unabhängig davon, ob die beteiligten Gesellschaften eine Vereinbarung über die Aufteilung der wirtschaftlichen Lasten aus diesem Vorgang trafen oder nicht.

[53] 7.4 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist an der Übertragung der Schuldverhältnisse aus den in mSP umgewandelten Investitionen der Klägerin an die Erstbeklagte daher nicht zu zweifeln.

Zur Zweitbeklagten:

[54] 8.1 Nach dem bisher Gesagten ist die Vertragspartnerin der Ly* Marketer in Österreich (seit 2021) die Erstbeklagte. Wie aus der Entscheidung 3 Ob 189/24a hervorgeht, hatte das dort durchgeführte Verfahren ergeben, dass die Zweitbeklagte auch nicht Betreiberin des neuen my* Share Programms war, sondern dieses in Österreich nur abwickelte, worauf in den AGB für my* Mitglieder idF 2021 auch hingewiesen wurde und woraus keine Vertragsbeziehung der Klägerin zur Zweitbeklagten ableitbar sei. Eine solche Feststellung wurde im vorliegenden Verfahren nicht getroffen, zumal die AGB für my* Mitglieder idF 2021 von der Klägerin nicht vorgelegt wurden. Allerdings hat auch das vorliegende Verfahren keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine Vertragsübernahme durch die Zweitbeklagte ergeben.

[55] Zur Zweitbeklagten steht nur fest, dass sie d ie auf dem neuen Mitgliedskonto der Klägerin als Einkaufsguthaben erfasste Zahlung von 50 EUR, die die Klägerin noch an die L* AG geleistet hatte, an den Rechtsvertreter der Klägerin überwies. Wie bereits zu 3 Ob 189/24a ausgeführt (ErwGr 8.1) lässt sich allein daraus keine Vertragsübernahme ableiten, weil die Rückzahlung auch aufgrund einer internen Kooperation und Aufgabenteilung im Auftrag einer anderen Gesellschaft (hier der Erstbeklagten) erfolgen konnte.

[56] 8.2 Mangels Vertragsübernahme durch die Zweitbeklagte ist deren Passivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche zu verneinen.

Ergebnis:

[57] 9.1 Da eine Vertragsübernahme durch die Zweitbeklagte nicht vorliegt, sind die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen ihr gegenüber zu bestätigen.

[58] 9.2 Im Verhältnis zur Erstbeklagten sind die Voraussetzungen für eine Vertragsübernahme erfüllt. Eine abschließende Entscheidung über die geltend gemachten Bereicherungsansprüche ist allerdings noch nicht möglich.

[59] Festgestellt wurde, dass die Klägerin im Zeitraum vom 23. 5. 2016 bis 8. 4. 2021 von der L* AG Discount Vouchers und Limited Edition Discount Vouchers bzw Clouds um einen Betrag von insgesamt 23.400 EUR erwarb und – nach Umstieg auf das my* Share Programm – für ihre bisherigen Investitionen mSP erhielt, und zwar jeweils am 19. 4. 2021 1.500 mSP für Ly* Registrierung ESPTCC, 15.000 mSP für Ly* Registrierung EC1, 4.500 mSP für Ly* Registrierung EC2 und 20.400 mSP für Ly* Registrierung mVoucher.

[60] 9.3 Hinsichtlich der von der Klägerin erworbenen Vouchers ist – wie ausgeführt – nicht geklärt, ob und in welchem Ausmaß zum Zeitpunkt des Umstiegs auf das my* Share Programm aus den von der Klägerin erworbenen Vouchers noch offene Ansprüche (zB Guthaben oder Rückvergütungen) bestanden. Weiters wird auch zu klären sein, ob das an die Klägerin im April 2021 zurückgezahlte Guthaben aus den von ihr erworbenen Vouchers resultierte.

[61] 9.4 Vor allem lässt sich ohne konkrete Feststellungen zur Beteiligungsform und deren Ausgestaltung auch die von der Klägerin behauptete Nichtigkeit der zugrunde liegenden Erwerbsvorgänge bzw des Investitionsmodells nicht beurteilen. Die Entscheidung 9 Ob 40/ 18 z betrifft das Schneeballsystem nach Z 14 des Anhangs zu § 2 iVm § 27 Abs 2 UWG. Mangels entsprechender Feststellungen zur Ausgestaltung des Geschäftsmodells im vorliegenden Fall besteht kein gesicherter Zusammenhang zu den hier zu beurteilenden Erwerbsvorgängen. Es bedarf daher konkreter Feststellungen, die die Beurteilung ermöglichen, ob die Verträge, mit denen die Klägerin die festgestellten Vouchers und Clouds erwarb, wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit nichtig sind, sodass eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in Betracht kommt.

[62] 9.5 Zufolge der aufgezeigten sekundären Feststellungsmängel waren die Entscheidungen der Vorinstanzen in Ansehung der Erstbeklagten aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung und Erweiterung der Tatsachengrundlage aufzutragen.

Zur Kostenentscheidung:

[63] 10. D er Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

[64] Die obsiegende Zweitbeklagte hat Anspruch auf Kostenersatz gemäß §§ 41, 50 ZPO.