6Ob78/24z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Josef Fromhold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Ly* GmbH, *, vertreten durch Mag. Katharina Kurz, Rechtsanwältin in Wien, 2.) m* GmbH, *, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 23.400 EUR sA, über den Urteilsergänzungsantrag der zweitbeklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Punkt 3 des Spruchs der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 78/24z vom 18. 2. 2025 wird dahin ergänzt und berichtigt, dass er insgesamt lautet:
„Die Kosten des Revisionsverfahrens der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei sind weitere Verfahrenskosten.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei deren mit 1.883,40 EUR (darin 313,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
2. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 78/24z vom 18. 2. 2025 wird dahin berichtigt, dass sie in Rz 23 lautet: „Die Beklagten erstatteten Revisionsbeantwortungen.“ anstelle von „Die Beklagten beteiligten sich nicht am Revisionsverfahren.“ Sie wird weiters dahin berichtigt, dass sie in Rz 64 lautet: „Die obsiegende Zweitbeklagte hat Anspruch auf Kostenersatz gemäß §§ 41, 50 ZPO.“ anstatt „Die obsiegende Zweitbeklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt, sodass ihr kein Kostenersatzanspruch zusteht.“
3. Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 37,49 EUR (darin enthalten 6,25 EUR USt) bestimmten Kosten des Urteilsergänzungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss und Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 18. 2. 2025, 6 Ob 78/24z, wurde der Revision der Klägerin in Ansehung der Erstbeklagten Folge gegeben, die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen (Punkt 1 des Spruchs). In Ansehung der Zweitbeklagten wurde der Revision der Klägerin nicht Folge gegeben (Punkt 2 des Spruchs). Weiters wurde ausgesprochen, die Kosten der Revision der Klägerin seien weitere Verfahrenskosten (Punkt 3 des Spruchs). In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, die Beklagten hätten sich nicht am Revisionsverfahren beteiligt. Der Kostenvorbehalt gründe sich auf § 52 ZPO. Mangels Beteiligung am Revisionsverfahren komme der obsiegenden Zweitbeklagten kein Kostenersatzanspruch zu.
[2] Mit fristgerecht (§ 423 Abs 2 ZPO) eingebrachtem Antrag beantragte die Zweitbeklagte den Zuspruch der in ihrer Revisionsbeantwortung verzeichneten Kosten des Revisionsverfahrens. Mit Schriftsatz vom 20. 3. 2025 wies auch die Erstbeklagte auf ihre eingebrachte Revisionsbeantwortung hin.
Rechtliche Beurteilung
[3] Es trifft zu, dass bei der Kostenentscheidung die von den Beklagten eingebrachten Revisionsbeantwortungen übersehen wurden. Das hatte zur Folge, dass ein Kostenzuspruch an die Zweitbeklagte unterblieb und die Kostenentscheidung mit einer offenbaren Unrichtigkeit behaftet ist, die gemäß § 419 ZPO zu berichtigen ist (vgl 2 Ob 212/98k zum Übersehen einer Bewertung).
[4] Gemäß § 423 ZPO ist aufgrund des Antrags der Zweitbeklagten der Kostenzuspruch an diese zu ergänzen und die Begründung der die Zweitbeklagte betreffenden Kostenentscheidung gemäß § 419 ZPO zu berichtigen. Weiters ist gemäß § 419 ZPO der Ausspruch des Kostenvorbehalts dahin zu berichtigen, dass auch die der Erstbeklagten erwachsenen Kosten des Revisionsverfahrens weitere Verfahrenskosten sind. Die Entscheidungsgründe sind im Hinblick auf die von den Beklagten eingebrachten Revisionsbeantwortungen zu berichtigen.
[5] Die Ergänzung der Kostenentscheidung hat – so wie die Kostenentscheidung selbst – in Beschlussform zu erfolgen (4 Ob 237/18h = RS0041577 [T1]).
[6] Die Honorierung des Ergänzungsantrags der Zweitbeklagten hat auf der Bemessungsgrundlage des Kostenerfolgs – nicht des Streitwerts – nach TP 1 RATG zu erfolgen (4 Ob 237/18h; vgl RS0041623).