4Ob237/18h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon. Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Kosesnik Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Gheneff Rami Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), über den Urteilsergänzungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Kostenentscheidung im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 29. Jänner 2019, 4 Ob 237/18h, wird in Pkt II. des Spruchs dahin ergänzt, dass folgender Satz hinzuzufügen ist:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 939,24 EUR (darin enthalten 156,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit 26,12 EUR (darin enthalten 4,36 EUR USt) bestimmten Kosten des Urteilsergänzungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 29. Jänner 2019, 4 Ob 237/18h, wurde zu Pkt 2. des Spruchs der Revision der Beklagten teilweise Folge gegeben und das zu weit gefasste Unterlassungsgebot betreffend das Aufsuchen von Schülern in der Schule zu Werbezwecken (Pkt 1.a des Spruchs des Erstgerichts) geringfügig eingeschränkt. In der Begründung zum Kostenpunkt wurde dazu ausgeführt, dass sich dieser geringfügige Teilerfolg auf die Kostenentscheidung nicht auswirkt. Demnach hatte der klagende Verband Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung. Im Spruch des Urteils des Revisionsgerichts unterblieb dieser Kostenzuspruch jedoch versehentlich.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 423 ZPO ist aufgrund des vom klagenden Verband fristgerecht gestellten Ergänzungsantrags der Ausspruch über die Kosten seiner Revisionsbeantwortung nachzutragen. Die Ergänzung der Kostenentscheidung hat dabei – so wie die Kostenentscheidung selbst – in Beschlussform zu erfolgen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 § 423 ZPO Rz 7; vgl etwa 6 Ob 256/10f). Die gegenteilige Judikaturlinie (RIS Justiz RS0041577) wird abgelehnt.
Die Honorierung des Ergänzungsantrags hat auf der Bemessungsgrundlage des Kostenerfolgs nach TP 1 RATG zu erfolgen (vgl RS0041623; RS0041827). Diese Kosten wurden vom klagenden Verband zutreffend verzeichnet.