JudikaturOLG Graz

10Bs154/25k – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
17. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A* B* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 3. Juni 2025, GZ **-215, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 19. Mai 2025 über C* B* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt .

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

begründung:

In dem beim Landesgericht Leoben als Schöffengericht zum AZ ** geführten Hauptverfahren legt die Staatsanwaltschaft Leoben (mit Anklageschrift ON 45 vom 8. März 2024 iVm dem einbezogenen Strafantrag ON 70.56 vom 16. September 2024) dem am ** geborenen C* B* das Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 und 2 StGB und das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 zweiter Fall, 147 Abs 3 StGB zur Last.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 215) wurde die über den Genannten am 19. Mai 2025 (ON 200) verhängte Untersuchungshaft entgegen seinem Enthaftungsantrag (ON 211) konform der Stellungnahme der Anklagebehörde (in ON 1.127) wegen des der Anklage zu Grunde liegenden, als dringend eingeschätzten Verdachts aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO ohne Begrenzung durch eine Haftfrist fortgesetzt (1.) und sein Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest gemäß § 173a StPO abgewiesen (2.).

Mit seiner den dringenden Tatverdacht nicht in Abrede stellenden Beschwerde (ON 281.1 iVm seinen Folgeeingaben ON 220.1, ON 222.1, ON 224.1 und ON 225.1) strebt C* B* mit dem Argument des Fehlens von Haftgründen bzw. deren Substituierbarkeit die Aufhebung der Untersuchungshaft (allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel) an.

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach der Aktenlage besteht – teils abweichend von den erstgerichtlichen Annahmen unter zulässiger (vgl. RIS-Justiz RS0120817 [T1, T6, T7]) Beschränkung der Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände – der iS einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung dringende Verdacht, es haben in ** und an anderen Orten

A.1. A* B* als Inhaber des Einzelunternehmens D* e.U. von 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2022 sein Vermögen wirklich verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen geschmälert, wobei er durch die Tat einen Schaden von EUR 1,334.496,91 herbeiführte, indem er nicht durch den Cashflow der D* e.U. gedeckte Privatentnahmen in dieser Höhe teils selbst tätigte, teils C* B* die Entnahmen für dessen private Zwecke zugestand/genehmigte, und zwar

wodurch das Einzelunternehmen finanziell vollständig ausgehöhlt wurde und jedenfalls die Gläubiger

aber auch weitere Gläubiger laut Anmeldeverzeichnis im Insolvenzverfahren (ON 38) in Ansehung ihrer festgestellten Forderungen von insgesamt EUR 1,784.449,50 einen Befriedigungsausfall von EUR 1,591.242,51 erlitten;

A.2. C* B* von 1. Jänner 2020 bis 30. September 2022 als leitender Angestellter zu den unter Punkt 1. geschilderten Tathandlungen des A* B* durch nicht durch den Cashflow der D* e.U. gedeckte Privatentnahmen von (zumindest) EUR 783.734,82 beigetragen, indem er Überweisungen von betrieblichen Konten auf sein privates Konto im Betrag von EUR 655.090,00 durchführte/veranlasste, für den Kauf eines Grundstücks EUR 90.025,00 sowie (insgesamt) EUR 38.619,82 für die für die Gründung der H* GmbH erforderliche Stammkapitalhälfte, die Abdeckung von Kreditraten (F*) und die Anzahlung bei G* überwies/überweisen ließ bzw. sich auszahlte/auszahlen ließ;

B. teils A* B* und C* B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken (1. bis 3.), teils C* B* alleine (4. und 5.), als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung der Zahlungswilligkeit der D* e.U. (1. bis 3.), der H* GmbH (4.) bzw. des C* B* (5.), zur Erbringung von Dienst- bzw. Arbeitsleistungen für diese verleitet, die die Getäuschten in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

In subjektiver Hinsicht ist hoch wahrscheinlich, dass C* B* es jeweils zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, zu A.2. durch seine dort beschriebenen Tathandlungen zur Verringerung des schuldnerischen Vermögens und der dadurch bewirkten Schädigung der Befriedigungsrechte der Gläubiger in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Ausmaß durch den ebenfalls vorsätzlich handelnden unmittelbaren Täter A* B* beizutragen und zu B. die Verfügungsberechtigten der dort genannten Opfer durch die Vorgabe der Zahlungswilligkeit zu täuschen, die Unternehmen dadurch zur Erbringung von Dienst- bzw. Arbeitsleistungen für die D* e.U. zu veranlassen und sie solcherart in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Ausmaß am Vermögen zu schädigen und sich selbst oder einen Dritten dadurch in größtmöglichem Umfang unrechtmäßig zu bereichern.

Diese als sehr wahrscheinlich angenommenen Sachverhalte sind in Ansehung des Angeklagten C* B* den Tatbeständen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 und 2 StGB (A.2.) und des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (B.) zu subsumieren (zur Realkonkurrenz vgl. RIS-Justiz RS0094588, RS0113450). Da für die (tatsächlich eingetretene) Schadenshöhe zu A. nicht die Dimension der (wirklichen oder scheinbaren) Vermögensverringerung, sondern der (durch die Höhe der Vermögensverringerung limitierte [RIS-Justiz RS0120531]) Gläubigerausfall (d.h. die Summe der Forderungen, soweit sie unbefriedigt geblieben sind), maßgeblich ist ( Kirchbacher in WK 2 StGB § 156 Rz 31), ist die lt. Insolvenzdatei im Insolvenzverfahren des A* B* (AZ ** des Landesgerichts Leoben) erzielte Quote von 10,827260 % zu berücksichtigen. Bei einem angenommenen Forderungsvolumen von EUR 1,784.449,50 errechnet sich demnach zu A.1. ein Befriedigungsausfall von EUR 1,591.242,51; infolge Limitierung durch die Vermögensverringerung beträgt allerdings der hoch wahrscheinlich eingetretene Schaden weiterhin „nur“ EUR 1.334.496,91. Ob zu B. (im Gesamten) betreffend den Beschwerdeführer (wegen des Erfordernisses, sich selbst – und nicht einem Dritten – eine fortlaufende Einnahme verschaffen zu wollen; vgl. dazu Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 70 Rz 14) auch die (nicht strafnormierende) Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB verwirklicht worden sein könnte, kann für die Haftfrage dahinstehen.

In objektiver Hinsicht gründet der – in der Beschwerde, wie angeführt, nicht bestrittene – dringende Tatverdacht zu A. maßgeblich auf dem schlüssigen, von den Angeklagten nicht in Zweifel gezogenen Gutachten der Sachverständigen für Rechnungswesen Mag a . R* (ON 34.2, insbesondere S. 29 Tabelle 11 zu den Privatentnahmen sowie Rz 170 ff und Rz 189 ff). Zu B. ergeben sich die Sachverhaltsannahmen mit der gebotenen Dringlichkeit ebenfalls bereits aus diesem Gutachten iVm den durch a prima vista unbedenkliche Urkunden gestützten Sachverhaltsdarstellungen der I* s.r.o. (ON 6), K* s.r.o. (Übersetzung in ON 4), O* GmbH (ON 70.3 samt Belastungsangaben des Zeugen S* in ON 70.34) und Q*ges.m.b.H. (Konvolut in ON 70.39) sowie – in Ansehung der J* Sp. z.o.o. – aus den Akten AZ ** des Landesgerichts Leoben (ON 31 samt Beilagen ON 32). Dass C* B* (auch) zu B.1. bis 3. dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlungen (hier: rechtsverbindliche Erteilung von Aufträgen an die Subunternehmer unter – konkludenter – Vorgabe der Zahlungswilligkeit) setzte, ergibt sich beispielhaft aus den hoch wahrscheinlich von ihm ohne Einschränkung und in Kenntnis der (wie zu A. dargestellt überhöhten) Privatentnahmen unterfertigten (vgl. den optisch gänzlich anderen Namenszug des A* B* in ON 193.19, 1) Bestellungen bzw. Aufträgen in ON 6.7 (betreffend die I* s.r.o.) und ON 32.3, 7 (betreffend die J* Sp. z.o.o.) iVm den dies bestätigten Angaben des A* B* (z.B. in ON 78.2, 21) und des C* B* selbst (z.B. in ON 78.2, 31 und ON 206, 4). Im Übrigen wird zu A. und B.1. bis 3. ergänzend auf die aktenkonforme Darstellung der diese Vorwürfe stützenden Ermittlungsergebnisse in der Anklageschrift ON 45 (S. 14 ff) und im angefochtenen Beschluss (ON 215, 4 ff) verwiesen. Die jeweils (weitestgehend) leugnende Einlassung des Beschwerdeführers (ON 37.7; ON 70.56; ON 78.2, insbesondere 5 und 23 ff; ON 206) ist bei dieser Sachlage als unzutreffende Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Die subjektive Tatseite in Ansehung des jeweiligen Tatbildvorsatzes (gerichtet auch auf die Wertqualifikationen des § 156 Abs 2 StGB und des § 147 Abs 3 StGB) und (zu B.) des unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatzes erschließt sich mit dem geforderten höheren Grad der Wahrscheinlichkeit schon aus dem äußeren Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0116882 u.a.).

Verdunkelungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 2 StPO) ist fallbezogen nicht mehr anzunehmen. Denn eine konkrete ( Nimmervoll , Haftrecht 3 Rz 517 ff) Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Ansehung des iS des § 173 Abs 1 StPO im dringenden Verdacht stehenden Sachverhalts – und nur dieser ist Bezugspunkt der Prüfung des Bestehens von Haftgründen – auf freiem Fuß versuchen werde, (so weit im Gegenstand relevant) seinen Vater A* B* und/oder weitere Zeugen zu beeinflussen und Rechnungen/Buchhaltungsunterlagen „in Sicherheit [zu] bringen“, ist angesichts der insoweit bereits abgeschlossenen Ermittlungen iVm der (zudem bereits am 8. März 2024) erfolgten, die ausreichende Klärung des Sachverhalts voraussetzenden Anklageerhebung (vgl. Kirchbacher/Rami in WK StPO § 178 Rz 5/1) und der zudem am 16. Mai 2025 durchgeführten Durchsuchung der Büro- und Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers in ** samt Sicherstellung von (weiteren) Buchhaltungsunterlagen und Speichermedien (s. ON 196, ON 198.1 und ON 198.8) nicht mehr begründet anzunehmen. Ein bloß unkooperatives Prozessverhalten des Beschwerdeführers (hier: „spärliche Wahrnehmung von Terminen im Ermittlungsverfahren, Behebung keiner einzigen Ladung bzw. keines einzigen Schriftstücks vor der Hv, Vorbringen von Ausreden, Ausflüchten per E-Mails, Inschutznahme des Vaters in der Hauptverhandlung, massive Falschangaben zu den eigenen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen“) begründet fallbezogen keine Verdunkelung(sgefahr).

Weiterhin liegt jedoch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO) vor. Denn C* B* ist aktuell wiederholter ( Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 48) strafbarer Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen ( Nimmervoll , Haftrecht 3 Z 717) dringend verdächtig. Trotz seiner Unbescholtenheit (ON 210.5) besteht die konkrete Gefahr, dass dieser Angeklagte ungeachtet des nun gegen ihn wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten, die gegen das Rechtsgut des Vermögens gerichtet waren, geführten Strafverfahrens auf freiem Fuß abermals eine strafbare Handlung gegen eben dieses Rechtsgut mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Dieses Prognosekalkül gründet auf seinen angespannten Vermögensverhältnissen (ON 206, 2: seit März 2025 keine Einkünfte, Verbindlichkeiten von [zumindest] EUR 260.000,00; ON 206, 13: Fehlen jeglicher liquider Mittel), der (im dringenden Verdacht stehenden) über einen mehrjährigen Zeitraum wiederholten Tatbegehung zum Nachteil fremden Vermögens zum Zwecke seiner persönlichen Bereicherung teils (zu B.) aus bloßer Zahlungsunwilligkeit (trotz bestehender Zahlungsfähigkeit) und dem a prima vista auf zumindest mangelnde kaufmännische Kompetenz hindeutenden Umstand, dass jüngst in kurzer zeitlicher Abfolge, nämlich am 13. März 2025 und am 20. März 2025 (zu den AZ ** und ** je des Landesgerichts Klagenfurt) über das Vermögen zwei weiterer vom Beschwerdeführer (als jeweiliger Alleingesellschafter und -geschäftsführer) beherrschter Unternehmen (nämlich die T* GmbH [vormals H* GmbH] und die U* GmbH) das Insolvenzverfahren eröffnet werden musste.

Eine die Tatbegehungsgefahr signifikant verringernde Änderung der Umstände iS des § 173 Abs 3 letzter Satz StPO ist den Akten nicht zu entnehmen.

Für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr kommt es nämlich nicht (nur) darauf an, ob der bisherige modus operandi erfolgversprechend eingehalten werden kann (RIS-Justiz RS0097756). Der Umstand, dass über das Vermögen des Beschwerdeführers und jenes involvierter juristischer Personen Insolvenzverfahren eröffnet wurden (und dies nach § 13 GewO 1994 – allenfalls – einer Gewerbeausübung entgegensteht), vermag daher fallbezogen auch unter Einbeziehung der Beteuerung des Angeklagten, nicht mehr selbstständig erwerbstätig sein zu wollen, wegen seiner verfestigt imponierenden charakterlichen Neigung (vgl. RIS-Justiz RS0097738) zur Missachtung fremden Vermögens und seinen (im Rechtsmittel gleichfalls erwähnten) nunmehr bestehenden erheblichen Bonitätsproblemen bei gleichzeitig erschwerter Möglichkeit von Kreditaufnahmen die konkrete Gefahr künftiger strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen mit nicht bloß leichten Folgen nicht erheblich zu reduzieren. Warum eine in Aussicht gestellte Unterstützung des Insolvenzverwalters und eine „aufklärende Mitwirkung“ bei den Ermittlungen nur im Falle einer Enthaftung „entsprechend möglich“ sein soll, ist nicht nachvollziehbar und – wie auch ein behauptetes (bloßes) Bemühen, den Schaden für die Gläubiger reduzieren zu wollen (z.B. ON 220.1; ON 222.1) – ohne maßgeblichen Einfluss auf die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr. Mit Blick auf die (hoch wahrscheinlich) jahrelange, die gesamte Lebensführung bestimmende Vermögensdelinquenz iVm mit der bislang geringen Abschreckungswirkung eines Hauptverfahrens vor dem Schöffengericht (vgl. die Deponate des Beschwerdeführers in ON 206, 7: „nicht ganz ernst genommen“) kann trotz der von ihm geschilderten psychischen Auswirkungen der Hafterfahrung (z.B. ON 222.1) nicht begründet angenommen werden, dass die bisherige Haftdauer von knapp einem Monat bereits (nachhaltig) spezialpräventive Wirkung entfaltet hat. Das Argument hinwieder, vom Beschwerdeführer gehe „absolut keine Gefahr gegen Leib und Leben“ aus (z.B. ON 224.1), verfehlt ebenso den Bezugspunkt wie der Hinweis auf eine „aktuelle schlechte psychische Situation [s]einer schwangeren Verlobten“ (z.B. ON 220.1).

Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr kann im Hinblick auf dessen beschriebene Intensität und die beträchtliche kriminelle Energie des rücksichtslos seine persönliche Bereicherung verfolgenden Beschwerdeführers durch gelindere Mittel iS des § 173 Abs 5 StPO derzeit nicht effektiv substituiert werden. Eine vom Beschwerdeführer (z.B. in ON 224.1) angebotene Kaution kommt – da damit einer (hier nicht bestehenden) Fluchtgefahr vorgebeugt werden soll – hierfür von vornherein nicht in Betracht.

Die seit 19. Mai 2025 andauernde Untersuchungshaft steht im Hinblick auf die hoch wahrscheinlich anzunehmende wiederholte Tatbegehung mit einer Schadenshöhe von (zu A.2. und B.) jeweils mehr als EUR 700.000,00 weder zur Bedeutung der dem Angeklagten C* B* angelasteten strafbaren Handlungen noch zu der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion angesichts einer Strafbefugnis nach § 147 Abs 3 StGB (in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des §§ 19 Abs 1 zweiter Satz, 5 Z 4 JGG iVm § 19 Abs 3 JGG) von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren außer Verhältnis.

Untersuchungshafthindernisse iS des § 173 Abs 4 StPO liegen nach der Aktenlage nicht vor.

Der Entfall der Haftfrist ergibt sich aus § 175 Abs 5 StPO.

Der Ausschluss eines Rechtsmittels gründet auf § 89 Abs 6 StPO.