JudikaturOGH

RS0113450 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 2000

Schädigt der Angeklagte zunächst eine Firma durch betrügerische Herauslockung von Waren und wird diese dann - wie zahlreiche andere Gläubiger - durch die dem Verbrechen der betrügerischen Krida unterstellten Handlungen des Angeklagten um die Befriedigung aus dem Vermögen des Angeklagten gebracht, so wird der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens nur durch Unterstellung unter die Tatbestände des Betruges und der betrügerischen Krida erfasst. Echte Konkurrenz zwischen diesen strafbaren Handlungen ist daher möglich.

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