RS0094588 – OGH Rechtssatz
Mögliche Realkonkurrenz, wenn sich Vorgangsweise des Schuldners nicht im Betrug erschöpft, sondern in weiterer Folge überdies eine Schmälerung der Befriedigungsrechte der Gläubiger durch Verringerung des - sei es auch betrügerisch erlangten - dem exekutiven Zugriff der Gläubiger unterliegenden Vermögens des Schuldners bewirkt wird.