RS0097738 – OGH Rechtssatz
Bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr ist auf das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten abzustellen; in die Prognosebeurteilung stets die Prüfung der charakterlichen Neigung des Täters und die Möglichkeit zu ihrer Umsetzung in eine Tat einzubeziehen.