Bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr ist nicht nur darauf abzustellen, ob der bisherige modus operandi erfolgversprechend eingehalten werden kann.
Rückverweise
…zu entnehmen. Für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr kommt es nämlich nicht (nur) darauf an, ob der bisherige modus operandi erfolgversprechend eingehalten werden kann (RIS-Justiz RS0097756). Der Umstand, dass über das Vermögen des Beschwerdeführers und jenes involvierter juristischer Personen Insolvenzverfahren eröffnet wurden (und dies nach § 13 GewO 1994 –…