RS0120531 – OGH Rechtssatz
Die Deliktsqualifikation nach § 156 Abs 2 StGB kommt zur Anwendung, wenn der durch die Höhe der Vermögensverringerung limitierte Gläubigerausfall, das heißt die Summe der Forderungen, soweit sie unbefriedigt geblieben sind, 50.000 Euro übersteigt (WK-StGB - 2 § 156 Rz 31).