4R59/25s – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Mag. a Christine Wernig, LL.M., Rechtsanwältin in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei B* AG, FN **, **, vertreten durch die Bernhard Hundegger Rechtsanwalt GmbH in Villach, wegen EUR 19.632,00 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 19.632,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. Dezember 2024, **-41, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Text
Der Kläger war zum Zeitpunkt 28. Februar 2020 bei der Beklagten privat unfallversichert. Am 28. Februar 2020 rutschte er beim Aussteigen aus seinem Auto in seinem Hof auf einer Eisplatte aus. Er fiel beim Sturz auf die linke Körperseite, insbesondere auf die Schulter. Ein paar Tage hatte der Kläger Schmerzen von der linken Schulter bis zum Ellbogen reichend; die Schmerzen in der Schulter hielten länger an.
Die dem Unfallversicherungsvertrag zugrunde liegenden „Klipp Klar Bedingungen“ in der Fassung 12/2007 (U500) lauten auszugsweise wie folgt:
„Was gilt als Versicherungsfall? – Artikel 2
Versicherungsfall ist der Eintritt des Unfalles (Artikel 6 – Begriff des Unfalles).
[...]
Was ist ein Unfall? – Artikel 6
1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse:
Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen.
Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüsse findet insbesondere Art. 21 Pkt. 3, Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes, Anwendung.
3. Krankheiten gelten nicht als Unfälle.
[...]
Was kann versichert werden? – Artikel 7 bis 14
Dauernde Invalidität – Artikel 7
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1. Voraussetzung für die Leistung:
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. [...]
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes - Artikel 21
1. Eine Versicherungsleistung wird von uns nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.
[...]
3. Haben Krankheiten oder Gebrechen, bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung - insbesondere solche Verletzungen, die durch krankhaft abnützungsbedingte Einflüsse verursacht oder mitverursacht worden sind - oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Fall einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens, zu vermindern, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. […]“
Der Kläger begehrt eine Invaliditätsentschädigung von EUR 18.323,20 (14 % Invaliditätsgrad des Armes bei einer Invaliditätssumme von EUR 130.880,00) und EUR 1.308,80 an Rehabilitationspauschale, gesamt daher EUR 19.632,00 samt Zinsen. Er habe durch den Unfall eine Läsion der Supraspinatussehne erlitten und leide nach wie vor unter einer Minderung der Kraft und der Einschränkung der Beweglichkeit des linken Arms sowie unter Schmerzen im Bereich der linken Schulter. Er leide seit dem Unfall an einer massiven Bewegungseinschränkung durch die Schulterverletzung und sei somit invalide. Die bildgebenden Befunde seien COVID-bedingt erst am 8. Mai 2020 und 18. Juni 2020 erhoben worden. Die unfallbedingte Ruptur der Sehne sei durch einen operativen Eingriff am 11. August 2020 mittels arthroskopischer Refixation der Rotatorenmanschette behandelt worden. Er habe der Beklagten den Unfall am 28. Februar 2020 gemeldet. Seine linke Schulter sei bis zum Unfall frei beweglich gewesen. Es spreche der erste Anschein (Verweis auf 7 Ob 67/15a) dafür, dass der Sturz seine Beschwerden, die zu einer dauerhaften Bewegungseinschränkung seiner linken Schulter geführt hätten, zumindest ausgelöst habe und daher mitursächlich gewesen sei. Die Beklagte müsste das Gegenteil beweisen, dass er nämlich auch ohne Unfall an den gleichen Beschwerden zu diesem Zeitpunkt leiden würde. Sein Gesundheitszustand im Bereich der linken Schulter sei altersadäquat und liege innerhalb der medizinischen Norm. Unter Krankheiten und Gebrechen würden nur nicht altersadäquate degenerative Veränderungen fallen, sodass der Versicherungsschutz auch nicht im Sinn des Art 21 der Bedingungen sachlich begrenzt sei.
Die Beklagte wendet ein, der Sturz sei nicht geeignet gewesen, die vom Kläger geschilderten Beschwerden und Verletzungen herbeizuführen, insbesondere eine intakte Rotatorenmanschette zum Reißen zu bringen. Die vom Kläger nach dem Unfall verspürten Funktionseinschränkungen seien zu 100 % Folge von Vorerkrankungen und Gebrechen. Dies zeige sich auch daraus, dass an der rechten Schulter ein ident gelagertes Beschwerdebild vorliege. Folgen aus Krankheiten seien gemäß Art 6 Z 3 und Art 21 der Bedingungen nicht versichert. Die Invalidität werde auch der Höhe nach bestritten. Der Sehnenriss habe bereits vor dem Vorfall bestanden.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts vom 24. August 2023 wurde mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 30. Jänner 2024, 4 R 221/23m, wegen fehlender und zum Teil widersprüchlicher Feststellungen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren bringt der Kläger vor, dass die (im ersten Rechtsgang) festgestellten degenerativen Veränderungen typisch altersbedingte Veränderungen seien, deren (allfällige 100 %-ige) Mitwirkung nicht zu einem Entfall der Versicherungsleistung führe. Er habe vor dem Sturz an keiner Bewegungseinschränkung oder an Verletzungen an der linken Schulter gelitten. Die Beschwerden seien erst nach dem Unfall aufgetreten. Seither leide er unter einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit.
Die Beklagte bringt vor, dass die Sehnenruptur schon vor dem Sturz vorhanden gewesen sei und wegen über durchschnittlicher degenerativer Veränderungen gerissen wäre. Die später festgestellte Funktionsbeeinträchtigung wäre auch ohne das Sturzereignis mit Sicherheit in Zukunft eingetreten. Die Funktionsbeeinträchtigung aus der Sehnenruptur sei keine Unfallfolge.
Mit der angefochtenen Entscheidung weist das Erstgericht das Klagebegehren neuerlich ab . Es trifft die in den Urteilsseiten 5 bis 7 ersichtlichen Feststellungen, darunter die folgenden (soweit vom Kläger bekämpft kursiv dargestellt):
Der Kläger unterzog sich am 8. Mai 2020 einem Röntgen der linken Schulter und am 7. Juli 2020 einer MRT-Untersuchung, in der sich eine Ruptur der Supraspinatussehne im Ansatzbereich in einem Ausmaß von etwa 14 x 9 bis 12 mm sowie abnützungsbedingte Veränderungen im Ansatzbereich der Suprascapularissehne und der Infraspinatussehne bei zweitgradiger fettiger Athrophie des musculus supraspinatus mit zarten Anbauten im Bereich des großen Rollhügels am Oberarmkopf, eine gering aktivierte hypertrophe Abnützung des Schultereckgelenks sowie eine diskrete Entzündung des Schleimbeutels unterhalb des Schulterdachs und des Deltoidmuskels zeigte. Die Supraspinatussehne zeigte eine deutliche Ausdünnung; es bestand eine Impingementsituation (Einklemmsyndrom).
Der festgestellte morphologische Befund – hinsichtlich der Ruptur der Supraspinatussehne zumindest ein Teileinriss – lag bereits vor dem Vorfall am 28. Februar 2020 vor.
Bereits vor dem Unfall lagen Funktionseinbußen an der linken Schulter, wie Bewegungseinschränkungen und eine Kraftabschwächung, als Folgen des festgestellten morphologischen Befundes vor ( F1 ). Dass es durch den Vorfall vom 28. Februar 2020 zu einer Zunahme der Bewegungseinschränkungen und Kraftabschwächungen kam, kann nicht festgestellt werden ( F2 ). Es kann nicht festgestellt werden, wodurch der transmurale Riss der Supraspinatussehne ausgelöst wurde.
Rechtlich geht das Erstgericht davon aus, dass die Klage abzuweisen sei, weil die festgestellte Invalidität (dauernde Bewegungseinschränkungen) nicht aufgrund des Unfalls vom 28. Februar 2020 bestehe und damit ein adäquater Kausalzusammenhang vom Kläger nicht habe bewiesen werden können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie im Kostenpunkt. Er begehrt, das angefochtene Urteil in eine Klagsstattgebung abzuändern, in eventu stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung .
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
I. Zur Tatsachenrüge:
1. Der Kläger bekämpft die Feststellungen F1 und F2 und begehrt nachstehende Ersatzfeststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass vor dem Unfall Funktionseinbußen an der linken Schulter, wie Bewegungseinschränkungen und eine Kraftabschwächung oder Beschwerden vor dem Unfall bestanden. Die degenerativen Veränderungen und der Einriss der Supraspinatussehne sind typisch für das Alter des Klägers“.
2. Das Erstgericht hat schlüssig begründet, warum es die bekämpften Feststellungen getroffen hat. Es hat im Rahmen seiner ausführlichen Beweiswürdigung (US 8 bis 11) das Ergebnis seines Meinungsbildungsprozesses im Sinn des im § 272 ZPO verankerten Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ebenso sorgfältig zur Darstellung gebracht, wie die Gründe, die im Einzelfall für die Annahme der bekämpften Feststellungen aufgrund dazu divergierender Beweisergebnisse maßgebend waren. Der Kläger ist somit vorweg auf die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts zu verweisen (§ 500a ZPO). Im Konkreten ist nur noch zu erwidern:
3. Die Vermutung für eine (Mit-)Kausalität des Unfallereignisses (7 Ob 67/15a Punkt 2.2.; Anscheinsbeweis) ist nur dann gegeben, wenn die Beschwerden erstmals unmittelbar oder kurz nach dem Unfall auftraten (siehe dazu unten zur Rechtsrüge). Wenn jene Beschwerden, welche die Invalidität begründen (Funktionseinbußen an der linken Schulter, Bewegungseinschränkungen, Kraftabschwächung), bereits vor dem Unfall vorlagen, liegt eine Situation, die den Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer (Mit-)Kausalität des Unfalls begründen würde, nicht vor. Zu prüfen ist daher, ob das Erstgericht schlüssig begründet hat, weshalb es mit hoher Wahrscheinlichkeit (Regelbeweismaß der ZPO [RIS-Justiz RS0110701]) davon ausgeht, dass die genannten Beschwerden bereits vor dem Unfall vorlagen.
4. Es hat sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung umfassend mit dem vorliegenden Sachverständigengutachten Dris. D* auseinandergesetzt und begründet, weshalb es der Aussage des Klägers hierzu untergeordneter Bedeutung zumaß. Auf Basis der gutachterlichen Ausführungen sind die bekämpften Feststellungen unbedenklich; eine Aktenwidrigkeit der Feststellung 1 liegt nicht vor: Der Sachverständige führte letztlich eindeutig aus, dass die angegebenen Beschwerden betreffend die Morphologie und den Schaden der Sehne schon zum Zeitpunkt des Vorfalls vorgelegen hätten (ON 40.4, 5) und die Degeneration zu den Folgen an den Schultern des Klägers geführt habe, und nicht das angeführte Manöver am Unfalltag (ON 40.4, 6). Wenn daher das Erstgericht auf Basis dieses Gutachtens die bekämpften Feststellungen trifft, ist dies auch im Hinblick auf die Ergebnisse der bildgebenden Verfahren im Mai 2020 und Juli 2020 und der bereits fortgeschrittenen Muskelatrophie unbedenklich.
5. (Ergänzende) Feststellungen zur Frage, ob die degenerativen Veränderungen, welche bereits zum Zeitpunkt des Unfalls vorlagen, typisch für das Alter des Klägers waren, können aus rechtlichen Überlegungen entfallen.
6. Das Berufungsgericht übernimmt aus den angeführten Gründen die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
II. Zur Rechtsrüge :
1. Auch unter diesem Berufungsgrund macht der Kläger geltend, dass das Erstgericht Feststellungen unterlassen habe, wonach die vorliegenden Veränderungen in der Schulter typisch für sein Alter von 72 Jahren zum Zeitpunkt des Unfalls gewesen seien.
2. Bereits im Beschluss vom 30. Jänner 2024 hat das Oberlandesgericht Graz auf folgende Rechtslage (RS0125367; insbesondere 7 Ob 67/15a) hingewiesen:
Der Versicherungsnehmer, der eine Versicherungsleistung beansprucht, muss die anspruchsbegründende Voraussetzung des Eintritts des Versicherungsfalls beweisen (RS0080003; RS0043438; RS0043563). Zur Erlangung einer Versicherungsleistung aus einer privaten Unfallversicherung muss zwischen dem Unfallereignis, der Gesundheitsschädigung (Unfallereignisfolge) und dem für den Leistungsanspruch relevanten Gesundheitsschaden (Unfallfolge) ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, der im Zweifel vom Versicherungsnehmer zu beweisen ist. Darüber hinaus kann der Versicherer den Beweis erbringen, dass die Beeinträchtigung auch ohne Unfall später mit Sicherheit eingetreten wäre (überholende Kausalität; RS0080927 [T1], 7 Ob 147/21z [18]]). Die Invalidität muss daher auf einem Unfall beruhen und dadurch adäquat verursacht worden sein. Wenn geklagte und fortdauernde Beschwerden erstmals unmittelbar oder kurz nach einem Unfall auftreten , spricht eine Vermutung für eine (Mit-)Kausalität des Unfallereignisses. Auch die Möglichkeit, dass nur bis dahin latente Schäden virulent wurden, schließt zumindest die Vermutung einer Mitkausalität nicht aus. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn festgestellt werden kann, dass der Versicherte ohne den Unfall an den gleichen Beschwerden leiden würde. Führt demnach die Würdigung der Gesamtumstände zu der Annahme, dass die Unfallfolgen sowohl Folge des Unfallereignisses als auch unfallfremder Umstände gewesen sind, so hat der Versicherer zu beweisen, dass allein die unfallfremden Umstände die Gesundheitsschädigung herbeigeführt haben (7 Ob 67/15a Punkt 2.2.).
Der „Vorzustand” der versicherten Person ist gemäß Art 18.3. AUVB 1998 (Anmerkung: dieser entspricht Art 21 Z 3 der eingangs genannten Bedingungen) dann zu berücksichtigen, wenn beim Versicherungsnehmer bereits vorhandene Krankheiten oder Gebrechen die Unfallfolgen beeinflussen. Den Beweis für die Mitwirkungvon Gebrechen oder Krankheiten an den Unfallfolgen hat der Versicherer zu erbringen (RS0119522). Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer (RS0008901; RS0050063) unter dem Begriff „Krankheitserscheinungen“ (wie hier in Art 18.5 AUVB 1998 verwendet) zwanglos jedenfalls degenerative Veränderungen, die über das normale altersbedingte Ausmaß hinausgehen, versteht. Es besteht dadurch ein von der Norm abweichender Zustand, der grundsätzlich Beschwerden verursacht und damit im Alltag als krankhaft bezeichnet wird. Ob der Einzelne die degenerativen Veränderungen auch tatsächlich schmerzhaft wahrnimmt und für behandlungsbedürftig hält, ist dabei nicht von Bedeutung (RS0125367). Daraus folgt, dass unter die in Art 18.3. AUVB 1998 verwendeten Begriffe „Krankheiten“ und „Gebrechen“ nicht altersadäquate degenerative Veränderungenfallen. (7 Ob 67/15a Punkt 3.1)
3. Die Frage, ob die degenerativen Veränderungen alterstypisch waren oder nicht, hätte daher nur dann Relevanz, wenn dem Kläger der Beweis gelungen wäre, dass jene Beschwerden, welche die Invalidität verursachen, nach dem Unfall aufgetreten sind. Dann würde eine Vermutung für die Mitkausalität des Unfallereignisses bestehen und es wären für die Ermittlung der Mitwirkungsquote nur jene degenerativen Veränderungen heranzuziehen, welche nicht altersadäquat waren. Dieser Beweis ist dem Kläger jedoch nicht gelungen, sodass sich Feststellungen, welche die Mitwirkungsquote betreffen, erübrigen.
4. Das Erstgericht hat auf Basis der Feststellungen somit zutreffend die Klage abgewiesen.
III. Zur Berufung im Kostenpunkt :
1. Der Kläger vermeint, das Erstgericht hätte den Rechtsmittelerfolg im Verfahren 4 R 221/23m berücksichtigen und der Beklagten den Kostenersatz für die Kosten der von ihm erhobenen Berufung vom 28. September 2023 auferlegen müssen.
2. Er verkennt, dass bei einer aufhebenden Entscheidung die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bloß weitere Kosten des Verfahrens sind, deren Ersatz vom endgültigen Ausgang des Verfahrens abhängt (§ 52 ZPO, M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 50 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at], Rz 1). Maßgeblich ist der Enderfolg. Wurde das Urteil über Berufung des Klägers aufgehoben und wird sodann die Klage im zweiten Rechtsgang abgewiesen, hat er trotz seines „Aufhebungserfolgs“ der Beklagten auch die Kosten ihrer im ersten Rechtsgang erstatteten Berufungsbeantwortung zu ersetzen ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.453).
3. Auch die Berufung im Kostenpunkt ist somit nicht berechtigt.
IV. Kosten, Zulassung :
1. Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Eine mit einer Berufung verbundene Kostenrüge und eine mit der Berufungsbeantwortung verbundene Beantwortung der Kostenrüge sind von vornherein nicht gesondert zu entlohnen, weil diese Teil der Berufung bzw der Berufungsbeantwortung sind und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten werden (7 Ob 159/23t; RS0119892 [T3, T4, T5, T7]; RS0087844 [T3, T4, T5, T7, T9]).
3. Da keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, kam die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht.