Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Fabsits (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Meier und Mag. a Gassner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der A* AG, **, vertreten durch Mag. a Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei B* AG , ** ,vertreten durch die Bartlmä Madl Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert RATG: EUR 20.000,00) über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 01.Oktober 2024, GZ **-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.333,50 (darin EUR 222,25 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
BEGRÜNDUNG:
Der klagende Arbeiterbetriebsrat (in der Folge: Kläger) vertritt am Standort ** die bei der Beklagten beschäftigten Arbeiter. Mehr als drei Arbeiter verrichten dort ihre Tätigkeit in Schichtarbeit im vollkontinuierlichen Durchfahrbetrieb und sind von der strittigen Rechtsfrage betroffen.
Grundlage des Schichtsystems der Beklagten sind die „Betriebsvereinbarung betreffend Schichtarbeit im vollkontinuierlichen Durchfahrbetrieb und im Ein- und Zweischichtbetrieb“ vom 15.11.2016 (in Folge: BV Schicht) und die Betriebsvereinbarung „Festlegung der Wochenruhe im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb ab 01.01.2015“. Die Schichteinteilung erfolgt zunächst durch einen halbjährlich im Vorhinein erstellten Grobschichtplan (auch „5-Schichtplan“ mit 5 Schichtgruppen als Grobplanung für die Früh-, Spät- und Nachtschicht), der - unter Berücksichtigung von aktuellen Krankenständen, Urlaubsvertretung etc. - durch einen 14 Tage im Vorhinein erstellten, ausgehängten Feinschichtplan konkretisiert wird. Pro Schicht sind 33,6 durchschnittliche Wochenstunden zu erbringen, sodass sich eine Differenz von 2,4 Stunden zur wöchentlichen Soll-Arbeitszeit von 36 Stunden (laut dem anwendbaren Kollektivvertrag Papier - und Pappeindustrie) ergibt und jeder Arbeiter daraus resultierend 15 Arbeitstage als „Bringtage“ zu leisten hat (unstrittig; ergänzend festgestellt aus Beilagen ./4, ./A [vgl 2 Ob 202/15t mwN; RIS-Justiz RS0040083 [T1]; RS0121557 [T3]).
Im Verfahren ** des Landesgerichts Leoben (in der Folge: Vorverfahren) begehrte der Kläger die Feststellung, dass Arbeitnehmern, die zu den bereits ursprünglich im Schichtplan laut „Grobschichtplan“ festgelegten Arbeitszeiten zusätzliche Überstunden leisten, entsprechende Ersatzruhe gebühre, sofern diese Stunden in den letzten 36 Stunden vor dem geplanten neuen Arbeitsbeginn laut Grobschichtplan geleistet würden und es sich dabei nicht um eine zulässige Änderung der Arbeitszeit durch die vereinbarte Einarbeitung der selbst gewählten “Bringtage“ handle. Strittig war damit (im Kern), ob bereits die jährlich für jeweils ein Halbjahr im Vorhinein akkordierten Schichtpläne (Grobschichtpläne) die relevante, für den Arbeitnehmer gültige Arbeitszeiteinteilung darstellen und den „Beginn der nächsten Arbeitswoche“ definieren. Dies wurde rechtskräftig (OLG Graz 6 Ra 5/23m) mit der Begründung verneint, es sei nur auf die sich aus dem Feinschichtplan ergebende, endgültig vorgesehene Einteilung der Arbeitszeit abzustellen. Im Vorverfahren wurde zudem außer Streit gestellt, dass die Beklagte ausgehend vom Feinschichtplan Ersatzruhe im vorliegenden Ausmaß gewährleiste.
Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung, dass Arbeitnehmer, die der Betriebsvereinbarung betreffend Schichtarbeit im vollkontinuierlichen Durchfahrbetrieb und im Ein- und Zweischichtbetrieb vom 15.11.2016 unterliegen, Schichtarbeit leisten und über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus gemäß Feinschichtplan unmittelbar vor dem nächsten 5- oder 6-tägigen Schichtblock gemäß Grobschichtplan (=5-Schichtplan) zu Überstundenleistungen und/oder Bringtagen eingeteilt werden, - abgesehen vom kollektivvertraglichen Überstundengelt inklusive Überstundenzuschläge - einen Ruhezeitanspruch von mindestens 47 Stunden vor Beginn des nächsten 5- oder 6-tägigen Schichtblocks ihrer fixen Schichtgruppe laut Grobschichtplan (=5-Schichtplan) haben, widrigenfalls für die geleisteten Arbeitsstunden innerhalb dieses Ruhezeitanspruches ein Ersatzruheanspruch in diesem zeitlichen Ausmaß entstehe; in eventu dass die Genannten einen Ruhezeitanspruch von mindestens 36 Stunden vor Beginn des nächsten 5- oder 6-tägigen Schichtblocks ihrer fixen Schichtgruppe laut Grobschichtplan (=5-Schichtplan) haben, widrigenfalls für die geleisteten Arbeitsstunden innerhalb dieses Ruhezeitanspruches ein Ersatzruheanspruch in diesem zeitlichen Ausmaß entstehe.
Er begründet dies zusammengefasst damit, dass im Rahmen der effektiven Arbeitszeiteinteilung nach Vorliegen des Feinschichtplans betroffenen Arbeitern teilweise keine Ersatzruhe innerhalb der letzten 47 Stunden vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche (Schichtblock gemäß Grobschichtplan) gewährt werde. Arbeitnehmer seien jedoch im Sinne des § 6 ARG und des Unionsrechtes von beliebigen Verschiebungen von Arbeits- und Ruhezeiten zu schützen, Ersatzruheregelungen hätten einen vorbeugenden Zweck. Die Beklagte umgehe dies, indem sie den Arbeitsbeginn der in § 6 ARG definierten Arbeitswoche zu Lasten der Arbeiter beliebig verschiebe. Durch zusätzliche Arbeitseinsätze gemäß Feinschichtplan, mit welchen individuell einem Arbeiter vor seinem nächsten Schichtblock gemäß Grobschichtplan (=Arbeitswoche) zwei weitere Arbeitstage angeordnet würden, werde jedenfalls ein Ersatzruheanspruch von 36 Stunden nach § 6 ARG ausgelöst. Der Arbeitnehmer habe zusätzlich zu § 6 ARG einen weiteren völlig autonomen Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden, die vor dem wöchentlichen Ersatzruheanspruch von 36 Stunden zu gewähren sei. Die Beklagte sei verpflichtet, den betroffenen Arbeitern insgesamt 47 Stunden an Ruhezeit vor Beginn der nächsten Arbeitswoche, sohin vor dem nächsten Schichtblock gemäß Grobschichtplan, zu gewähren. Die Judikaturlinie zum Feiertagsentgelt nach § 9 ARG (bei nachträglichen, kurzfristigen Dienstplaneingriffen, um Ansprüche nach § 9 ARG zu umgehen) sei analog anzuwenden. Da er nunmehr sowohl auf den Fein- als auch auf den Grobschichtplan abstelle, sei der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht mit jenem des Vorverfahrens ident.
Die Beklagte erhob den Einwand der entschiedenen Streitsache und führte aus, ihr Schichtsystem nach der Systematik Grobschichtplan/Feinschichtplan, die Einteilung der Arbeitnehmer zur einzelnen Schichten durch den Feinschichtplan, die Festlegung der Lage der Wochen(end)ruhe im Schichtsystem durch den Feinschichtplan und der Feinschichtplan als Bezugsgröße für den Beginn der nächsten Arbeitswoche und somit als Ausgangsbasis für ein Rückrechnen der Ersatzruhe seien bereits Gegenstand des rechtskräftig erledigten Vorverfahrens gewesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen entschiedener Rechtssache zurück. Begründend führte es aus, das Wesen der sogenannten materiellen Rechtskraft liege in ihrer Feststellungswirkung, deren Zweck in der Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Parteien und der Bewahrung der Rechtssicherheit durch endgültige Klärung der Rechtslage bestehe. Aufgrund der Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft sei eine zweite Klage über denselben Streitgegenstand zurückzuweisen. Die Bindungswirkung verbiete es dem Richter im Folgeprozess zudem, die im Vorprozess rechtskräftig entschiedene Vorfrage selbstständig zu beurteilen. Der hier vorliegende Streitgegenstand (Feststellungsbegehren bezüglich Ersatzruhe, die nach den Vorstellungen des Klägers wieder vom Grobschichtplan rückgerechnet werden solle) stimme mit dem Urteilsgegenstand des Vorverfahrens über ein. Dass keine wortgleiche Formulierung vorliege, schade nicht. Die Parteien und der rechtserzeugende Sachverhalt seien identisch, beide Prozesse stünden in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung nicht zuließen. Der Kläger wolle den Ersatzruheanspruch neuerlich von Grobschichtplan bzw. vom Beginn der nächsten Arbeitswoche laut Grobschichtplan rückrechnen. Im Vorverfahren sei jedoch rechtskräftig entschieden worden, dass nur auf den Feinschichtplan, also die konkrete und tatsächliche Einteilung der Arbeitszeit abzustellen sei. Im Wesentlichen handle es sich um dasselbe Klagebegehren, wenngleich die neuerliche Klage etwas anders formuliert sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers aus den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, es möge „dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben“ werden, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Vorweg ist festzuhalten, dass das Rekursgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses für zutreffend erachtet, sodass unter Hinweis auf deren Richtigkeit den Argumenten des Klägers kurz zu entgegnen ist (§ 526 Abs 3 ZPO iVm § 500a ZPO, § 2 Abs 1 ASGG).
2.1. Der Kläger kritisiert, eine Identität des Sachbegehrens und der Streitgegenstände liege nicht vor. Zudem sei es durch neue EuGH-Rechtsprechung (EuGH C-477/21 vom 02.03.2023) im Hinblick auf Art. 3 RL 2003/88 zu einer Änderung der Rechtslage gekommen.
Seine Argumentation überzeugt nicht.
2.2.1 Die Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) schließt zwischen den gleichen Parteien (oder weiteren durch Rechtskrafterstreckung betroffenen Personen) die neuerliche Anhängigmachung desselben Begehrens aus, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt ist und verwehrt die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses idente Rechtsschutzbegehren. In diesem Umfange wirkt die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung, wie sich aus den § 230 Abs 3, § 239 Abs 3 Z 1, § 411 Abs 2 ZPO ergibt, als negative Prozessvoraussetzung (als Prozesshindernis); liegt sie vor, dann ist dem Gericht die Sachverhandlung und Sachentscheidung verwehrt, die neue Klage ist wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache zurückzuweisen ( Klickain Fasching/Konecny3 III/2 § 411 ZPO Rz 15 [Stand 1.11.2017, rdb.at]; vgl auch 1 Ob 115/23b mwN).
2.2.2 Für die Klagszurückweisung ist damit die Identität des Begehrens und des zu seiner Begründung dienenden Sachverhalts erforderlich ( KlickaaaO § 411 ZPO Rz 43). Wenn der Kläger seine hier und im Vorverfahren gestellten Klagebegehren einander wörtlich gegenüberstellt und meint, jenes im vorliegenden Verfahren sei „feingliedriger“, ist ihm entgegenzuhalten, dass es für die Frage der Identität des geltend gemachten Anspruchs nicht allein auf den Wortlaut des Begehrens ankommt. Maßgeblich ist der vom Gericht herangezogene Sachverhalt und die aus dessen rechtlicher Qualifikation abgeleitete – im Spruch zum Ausdruck gebrachte – Rechtsfolge ( Klicka in Fasching/Konecny 3§ 411 ZPO Rz 67; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§ 411 ZPO Rz 6).
Für die Beurteilung, ob die Kernzeit der wöchentlichen Ruhezeit verletzt wurde und damit Ersatzruhe zusteht, ist der Zeitpunkt der vorgesehenen Wiederaufnahme der Arbeit entscheidend. Dabei kommt es auf den Arbeitsbeginn an, den die für den Arbeitnehmer gültige Arbeitszeiteinteilung vorsieht, nicht darauf, wann die Arbeit tatsächlich wieder aufgenommen wird ( Lutz/Heilegger/Dunst, ARG 6§ 6 ARG Rz 22ff [Stand 31.12.2021, rdb.at] mwN). Inhaltlich fordert der Kläger - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - wie bereits im Vorverfahren hier die Berechnung und Gewährung von Ersatzruheansprüchen ausgehend vom Grobschichtplan (nun mit der Formulierung: vom „Beginn des nächsten 5- oder 6-tägigen Schichtblocks ihrer fixen Schichtgruppe laut Grobschichtplan“). Er erwähnt damit im Klagebegehren zwar eine „Einteilung über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus gemäß Feinschichtplan“ (im Vorverfahren: „zusätzliche Überstunden“ zum Grobschichtplan), stellt jedoch für den Beginn der Berechnung von Ersatzruheansprüchen wiederum auf den Grobschichtplan ab. Ob sich der für die Mitarbeiter individuell geplante/vorgesehene Arbeitsbeginn der nächsten Woche (die für sie „gültige Arbeitszeiteinteilung“) aus dem Grobschichtplan oder dem im Sinne der Betriebsvereinbarung erstellten Feinschichtplan ergibt, war aber bereits Gegenstand der Entscheidung des Vorverfahrens.
Dass die für die Berechnung eines allfälligen Ruhezeit- oder Ersatzruheanspruchs relevante, für den Arbeitnehmer gültige Arbeitszeiteinteilung nicht mit dem (einen Bestandteil des Verfahrens zu Einteilung des Schichtsystems bildenden, jedoch keine endgültig vorgesehene Arbeitseinteilung beinhaltenden) Grobschichtplan, sondern erst mit dem (im Sinne der das Schichtsystem und die konkrete Schichteinteilung festlegenden und einen Gestaltungs- und Änderungsvorbehalt beinhaltenden Betriebsvereinbarung erstellten) Feinschichtplan erfolgt, wurde daher im Vorverfahren rechtskräftig entschieden. Darauf, ob das Klagebegehren, das im vorliegenden Verfahren neuerlich die (bereits im Vorverfahren erfolglos begehrte) Feststellung anstrebt, für die Berechnung des Ruhezeitanspruchs sei vom Grobschichtplan (nämlich vom „Beginn des nächsten 5- oder 6-tägigen Schichtblocks ihrer fixen Schichtgruppe laut Grobschichtplan“) auszugehen, im Weiteren „feingliedriger“ ist, kommt es damit nicht mehr entscheidend an.
2.2.3 Inwiefern der beiden Verfahren zugrundegelegte rechtserzeugende Sachverhalt nicht ident sein sollte, stellt der Kläger nicht überzeugend dar. Er legt seinem Begehren neuerlich die zwischen den Streitteilen im Wege der Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG getroffenen Vereinbarungen zur Lage der Normalarbeitszeit, zum 5-Schichtsystem mit kurzen vorwärts rotierenden Schichtwechseln, zum Schichtplan (als Grobplanung der abzudeckenden Früh-, Spät- und Nachtschicht sowie Freizeitblöcke für das 1. und 2. Halbjahr) und zur Einteilung der Mitarbeiter in einzelne Schichten dieses Systems (spätestens 14 Tage im Vorhinein) durch die Schichtplanung (den Feinplan), mit der Möglichkeit, bei Vorliegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse die jeweiligen Schichten auch erst 1 Woche im Vorhinein festzulegen oder gegenüber der zunächst bekanntgegebenen Schichtplanung zu ändern, den Mitarbeiter eines Schichtbetriebes einvernehmlich auf einer anderen Schichtgruppe einzusetzen bzw. die Lage der Schichtblöcke einvernehmlich zu verschieben, zugrunde. Auf einen „anderen“ Sachverhalt, weitere Vereinbarungen, eine neue Vorgehensweise der Beklagten (etwa ein Abgehen von der Gewährung der Ersatzruhe ausgehend vom Feinschichtplan im vorliegenden Ausmaß) oder andere neu hervorgekommene Sachverhaltselemente stützt sich der Kläger nicht. Er selbst geht - auch hier - davon aus, dass „Bringtage“ Normalarbeitszeit darstellen und möchte im Ergebnis im Wesentlichen nur - wie bereits im Vorverfahren - erreichen, dass für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Belastungsausgleichs durch Ersatzruhe iSd § 6 ARG auf den Grobschichtplan abzustellen sei. Die relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess entsprechen daher im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt im Vorprozess (vgl dazu Rechberger in Rechberger/Klicka 5§ 411 Rz 7 mzwN). Neues Tatsachenvorbringen wäre im Übrigen nur dann durch die Rechtskraft der Vorentscheidung nicht präkludiert, wenn es mit dem Prozessstoff des ersten Rechtsstreits nicht im Zusammenhang stünde (vgl RS0039347 [T38], RS0041321). Ein solches erstattete der Kläger hier nicht. Eine bloße Präzisierung der Tatsachenbehauptungen innerhalb des rechtserzeugenden Sachverhalts führt zu keiner Erweiterung bzw Ergänzung dieses Sachverhalts und zu keiner Änderung des Streitgegenstands (RS0128405).
2.2.4 Durch die vom Kläger angezogene Entscheidung EUGH 477/21, MAV-START änderte sich weder die österreichische (§ 12 Abs 1 AZG, §§ 3, 4 und 6 ARG) noch die europäische Rechtslage (Art 3, 5 AZ-RL; RL 2003/88/EG).
Dennoch sei grundsätzlich darauf verwiesen, dass von der Rechtskraft auch die bloße Änderung der Rechtsauffassung in Lehre und Rechtsprechung umfasst ist. Selbst das Abgehen von einer ständigen Rechtsprechung rechtfertigt keine neuerliche Klage zur Bekämpfung der rechtskräftigen Vorentscheidung und stellt auch keinen Wiederaufnahmegrund dar (vgl 7 Ob 67/24i mwN).
2.3. Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
3.1. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf die §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Demnach hat der Kläger der im Rekursverfahren zur Gänze obsiegenden Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
3.2. Der ordentliche Revisionsrekurs war mangels einer Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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