ARG
Gliederung
(1) Der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit (§ 2 Abs. 1 Z 3) beschäftigt wird, hat in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde.
(2) Während der Ersatzruhe nach Abs. 1 dürfen Arbeitnehmer nur im Rahmen der §§ 11 oder 14 beschäftigt werden.
(3) Wird ein Arbeitnehmer während der Ersatzruhe gemäß Abs. 1 beschäftigt, so ist diese Ersatzruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen.
(4) Während der Ersatzruhe nach Abs. 3 dürfen Arbeitnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand beschäftigt werden. Hiefür gebührt keine weitere Ersatzruhe.
(5) Die Ersatzruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ersatzruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.
§ 6 ARG · ARG · Arbeitsruhegesetz
§ 6 Ersatzruhe
…§ 6. (1) Der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit ( § 2 Abs. 1 Z 3 ) beschäftigt wird, hat in der folgenden Arbeitswoche Anspruch…
§ 2 Begriff der Ruhezeit
…die Wochenendruhe als auch die Wochenruhe; 4. Ersatzruhe eine ununterbrochene Ruhezeit, die als Abgeltung für die während der wöchentlichen Ruhezeit geleistete Arbeit zusteht ( § 6 ); 5. Feiertagsruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des gesetzlichen Feiertages beginnt ( § 7…
§ 9 Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
…§ 9. (1) Der Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe ( § 6 ) ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. (2) Dem Arbeitnehmer gebührt jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus den im Abs. …
§ 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben
…Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden. 2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 festgelegt werden. 3. In Fällen des besonderen Bedarfes kann zur Aufrechterhaltung des Verkehrs durch Betriebe im Sinne des Abs. 1 eine finanzielle Abgeltung der…
§ 7a KA-AZG · KA-AZG · Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
§ 7a Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
…von 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden dürfen; 2. die Lage der Ersatzruhe abweichend von § 6 ARG festgelegt werden; 3. die Lage der Feiertagsruhe abweichend von § 7 ARG festgelegt werden. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr…
Rückverweise