Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, und 2. E*, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde *, vertreten durch die Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Vertragsaufhebung, Unterlassung und Wiederherstellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Juni 2026, GZ 4 R 67/26i-30, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Kläger begehren die Feststellung der Ungültigkeit der 2018 und 2020 zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen über die Abtretung von Teilflächen ihrer Liegenschaft, die Unterlassung der Verwendung dieser Teilflächen zum Betrieb einer Hochwasserschutzanlage und die Wiederherstellung des Zustands vor Realisierung des Hochwasserschutzprojekts, in eventu die Aufhebung der Vereinbarungen.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt, und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
[3] Die außerordentliche Revision der Klägerzeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[4] 1. Die gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge hat von den Feststellungen des Erstgerichts auszugehen. Sie muss darlegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint ( RS0043603). Es fehlt an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich der Rechtsmittelwerber mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt (RS0043603 [T9]).
[5] Bereits die Berufung der Kläger war – wie das Berufungsgericht festgehalten hat – weitgehend nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil die Berufungswerber von einem „Wunschsachverhalt“ und nicht dem festgestellten Sachverhalt ausgingen. Die Revision entfernt sich nun nicht nur von den Feststellungen des Erstgerichts, sondern lässt auch eine konkrete und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Argumenten der zweiten Instanz vermissen.
[6]2. Den (die Zulassungsbegründung beherrschenden) Ausführungen der Kläger zur vereinfachten Verbücherung nach §§ 15 ff LiegTeilG und zur Missbrauchsanfälligkeit dieser Regelung fehlt es, wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, an der rechtlichen Relevanz für das vorliegende Verfahren. Diese zeigt auch die Revision nicht auf.
[7] 3. Soweit die Kläger immer wieder auf den Vorwurf zurückkommen, sie seien (arglistig) darüber getäuscht worden, dass ein „gemeinsames Rückhaltebecken“ nicht bloß für ein, sondern für zwei Gewässer errichtet werde („sachverhaltswidrige Darstellung eines Hochwasser-Schutzprojekts“), hat ihnen das Berufungsgericht entgegengehalten, dass ein solches „gemeinsames Rückhaltebecken“ gerade nicht festgestellt wurde.
[8] Zudem haben die Kläger im Hinblick auf die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass sie die „Grundabtretungsprotokolle“ nicht unterschrieben hätten, wenn sie bereits damals davon ausgegangen wären, dass es ein „gemeinsames Rückhaltebecken“ für beide Gewässer sei, nach Ansicht des Berufungsgerichts auch den Kausalitätsnachweis nicht erbracht. Darauf gehen sie im Rechtsmittel nur insofern ein, als sie die Feststellungen in dritter Instanz unzulässigerweise infrage zu stellen versuchen.
[9] 4. Aus welchen Gründen entgegen der Beurteilung der Vorinstanzen doch Dissens vorliegen sollte, bringen die Revisionswerber nicht verständlich zur Darstellung: Ihre Behauptung, „die Erklärungen der beiden Vertragsparteien [seien] inhaltlich völlig verschieden gemeint“, zeigt keine äußerliche Uneinigkeit der Parteien (vgl RS0014701 ) auf. Dasselbe gilt für den Einwand, der Gemeinderat habe keinem (ohnehin nicht festgestellten) „gemeinsamen Rückhaltebecken“ für beide Gewässer zugestimmt.
[10] 5. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO):
[11] 5.1. Eine Aktenwidrigkeit wäre nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen würden, etwa der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und daher ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen worden wäre (RS0043347 [T1]; vgl RS0043284). Hingegen können Schlussfolgerungen – gleich, ob rechtlicher oder tatsächlicher Natur – den Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit nicht bilden (vgl RS0043256 [T1, T2, T5]; RS0043324).
[12] Darin, dass die Tatsachenfeststellungen „in krassem Widerspruch zu den finalen Aussagen“ des Bürgermeisters der Beklagten und diverser Zeugen stehen bzw die „falschen Akteninhalte für die Urteilsfindung herangezogen“ worden sein sollen, ist keine Aktenwidrigkeit zu erblicken.
[13] 5.2. Nach ständiger Rechtsprechung können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963; RS0106371).
[14] Darauf sind die Kläger zu verweisen, soweit sie Stoffsammlungsmängel in dritter Instanz neuerlich rügen.
[15] Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge – soweit diese gesetzmäßig ausgeführt war – auseinandergesetzt und nachvollziehbare Überlegungen angestellt. Damit erweist sich auch die Entscheidung über die Beweisrüge als mängelfrei (vgl RS0043150; RS0040165 [T2, T3]).
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