Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:
1. auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers oder zur Abwehr von Lawinen und dergleichen (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung) einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;
2. auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind, und zwar auch bei Übertragung des Eigentumsrechts;
3. auf aufgelassene Straßenkörper, Wege oder Eisenbahngrundstücke oder das Bett frei gewordener Gewässer.
§ 15 LiegTeilG · LiegTeilG · Liegenschaftsteilungsgesetz
§ 15
…§ 15. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden: 1. auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur…
§ 7 § 7
…Anm.: Zu den §§ 15 bis 22a , BGBl. Nr. 3/1930) Die §§ 15 bis 22a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind im Geltungsbereich des österreichischen allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit (Anm.: ... gegenstandslos) auch dort anzuwenden, wo sie bisher nicht gegolten haben. Soweit in diesen Bestimmungen auf Vorschriften…
§ 8 § 8
…Anm.: Zu den §§ 15 bis 22a , BGBl. Nr. 3/1930) Die Bestimmungen der §§ 15 bis 22a des Liegenschaftsteilungsgesetzes sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen anzuwenden.…
§ 16
…Die Vermessungsbehörde kann den Antrag auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in § 15 angeführten Grundstücke beurkunden; wenn der Antragsteller gegenüber der Vermessungsbehörde erklärt, dass bestimmte Dienstbarkeiten, die auf diesen Grundstücken lasten, aufrecht bleiben sollen, ist der Antrag auf…
§ 459 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 459 Behandlung der Anmeldungsbogen
…448 Abs. 2), hat der Fachdienst im Grundbuch ihn in das Tagebuch einzutragen. (2) Die bücherliche Durchführung von Veränderungen nach den §§ 15 ff. LiegTeilG kann, wenn dies zweckmäßig ist, unter einer einzigen Tagebuchzahl in einem einzigen Grundbuchsbeschluß erledigt werden.…
§ 14 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 14 § 14
…Änderungen von Grundstücksgrenzen a) im Rahmen eines Baulandumlegungsverfahrens, eines Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens, b) von unbebauten Grundstücken im Rahmen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes , BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 190/2013, und c) im Zusammenhang mit dem Bau öffentlicher…
§ 10 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 10 B) Bauplatzgestaltung
…von Grundstücksgrenzen im Bauland bedürfen vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde. Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen ( § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes , BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) sowie Änderungen im Rahmen von Baulandumlegungen ( V . Abschnitt des NÖ…
§ 11 § 11
…9, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder 5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes , BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem…
§ 40 § 40
…nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß möglich und - hat der Grundstückseigentümer oder einer seiner Rechtsvorgänger nicht aus einem früheren Anlass (ausgenommen nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes , BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) an dieser Stelle unentgeltlich Straßengrund im damals gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß…
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