Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kristöfl in der Finanzstrafsache gegen * O* wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. April 2025, GZ 122 Hv 4/23m-1060, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last, die nicht durch die ganz erfolglos gebliebenen Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde verursacht worden sind.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* je eines Vergehens der Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte nach § 168c Abs 1 und 2 StGB idF BGBl I 2007/109 (A I 1 a) und idF BGBl I 2009/98 (A I 1 b) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
A I) als Angestellter und Leiter der Einkaufsabteilung der G* GmbH, somit als Bediensteter eines Unternehmens, im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung, nämlich für die den bestehenden unternehmensinternen Anforderungen widersprechende Aufnahme der K* GmbH in die Bieterliste für die Vergabe von Bauaufträgen und Einladung zur Angebotslegung (US 6), von einem anderen, nämlich vom Geschäftsführer der K* GmbH * K*, für sich einen (jeweils sowohl 3.000 Euro als auch 5.000 Euro übersteigenden) Vorteil gefordert, sich versprechen lassen und angenommen, und zwar
1 a) im Jahr 2008 150.000 Euro sowie
1 b) im Jahr 2010 140.000 Euro.
[3] Nach § 20 Abs 3 StGB wurde hinsichtlich * O* ein Geldbetrag von 290.000 Euro für verfallen erklärt.
[4] Hingegen wurde * O* gemäß § 259 Z 3 StPO (A I 1 c und 2) sowie gemäß § 214 FinStrG (D) von der weiters wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen, er habe in W*
A I) als Angestellter und Leiter der Einkaufsabteilung der G* GmbH, somit als Bediensteter eines Unternehmens, im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung, nämlich für die nicht ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse der G* GmbH oder eines ihrer verbundenen Unternehmen liegende Aufnahme in die Bieterliste für die Vergabe von Bauaufträgen der G* GmbH von einem anderen für sich einen (jeweils sowohl 3.000 Euro als auch 5.000 Euro übersteigenden) Vorteil gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen, und zwar
1 c) zwischen dem 28. Juli 2009 und dem Juli 2015 von * K* als Geschäftsführer der K* GmbH in mehreren Angriffen die Zahlung von 700.000 Euro sowie
2) vor dem 28. Juli 2009 von Dipl.-Ing. * T* als Geschäftsführer der H*gesellschaft m.b.H. die Zahlung von 700.000 Euro, sowie
D) am 15. Februar 2017 durch die Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung für das Jahr 2015 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommensteuer um 189.775 Euro bewirkt.
[5] Gegen den Schuldspruch und den Verfallsausspruch richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Jeweils gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO bekämpfen die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft (zu A I 1 c und D) und der Finanzstrafbehörde (zu D) die Freisprüche.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
[6] Soweit die Rüge eine Erörterung der „konkreten Verantwortung des Angeklagten“ sowie eine „vollständige Auseinandersetzung“ mit den Angaben teils namentlich genannter Zeugen vermisst (Z 5 zweiter Fall), versäumt sie es, den Bezug zu einer entscheidenden – nämlich für die Schuld-oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen (RIS-Justiz RS0099497) – Tatsache deutlich und bestimmt herzustellen (siehe aber RIS-Justiz RS0130729 [insbesondere T2]). Damit verfehlt sie von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0106268).
[7] Mit der Kritik (nominell Z 5 vierter Fall) an den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts zur Pflichtwidrigkeit (US 19) wird ein Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht zur Darstellung gebracht.
[8] Den Antrag des Angeklagten auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung bezüglich des gemäß § 252 Abs 2a StPO erfolgten Vortrags im Einzelnen bezeichneter Aktenstücke (ON 1046 S 28) hat der Vorsitzende des Schöffengerichts mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 11. März 2026 (ON 1167) abgewiesen. Solcherart ist entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall) nach dem über die Hauptverhandlung aufgenommenen Protokoll der Inhalt der Ordnungsnummern 24 und 47 in der Hauptverhandlung vorgekommen (vgl RIS-Justiz RS0111533 sowie Ratz , WK-StPO § 281 Rz 460).
[9] Soweit die Beschwerde (nominell Z 5 vierter Fall, der Sache nach Z 9 lit a) die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 168c Abs 1 StGB (idF BGBl I 2007/109 und idF BGBl I 2009/98) bestreitet, weil nicht festgestellt worden sei, „welche konkreten Handlungen der Angeklagte für die angeblich geforderten Gelder in Aussicht gestellt bzw. für die bezahlten Gelder gesetzt haben soll“ und gegen „welche konkreten Arbeitsanweisungen oder Weisungen“ seines Arbeitgebers er verstoßen habe, orientiert sie sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) nicht an den gerade dazu getroffenen Feststellungen des Erstgerichts (US 6 f und 19). Vielmehr richtet sie sich mit eigenen Erwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[10] Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 7) zuwider begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 8 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882). Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers haben die Tatrichter keineswegs übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern mit eingehender Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 11 ff).
[11] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) beschränkt sich auf die bloße Behauptung, die von der Beschwerde wiedergegebenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „im geschäftlichen Verkehr“ (vgl dazu Nordmeyer/Stricker in WK 2StGB § 309 Rz 38 ff) seien nicht ausreichend. Sie führt jedoch nicht an, welcher darüber hinausgehenden Feststellungen es für eine rechtsrichtige Subsumtion nach § 168c Abs 1 und 2 StGB (idF BGBl I 2007/109 und idF BGBl I 2009/98) bedurft hätte (siehe aber RIS-Justiz RS0119884 [T2] und RS0116569).
[12] Zu der mit der gegen das Verfallserkenntnis gerichteten Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall, teils iVm Z 5 zweiter und vierter Fall) inhaltsgleichen Kritik der Mängelrüge (Z 5) und der Rechtsrüge (Z 9 lit b) wird auf die Erledigung Ersterer verwiesen.
[13] Soweit die Beschwerde (nominell Z 11 zweiter Fall) die Verfallsentscheidung mit dem Vorbringen bekämpft, das Erstgericht habe „wesentliche Aspekte und Beweisergebnisse [...] unrichtig beurteilt“, und dazu bloß pauschal auf das Vorbringen der Mängel-sowie der Rechtsrüge verweist, behauptet sie weder die unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache noch wird sie der Anforderung gesonderter Ausführung der wesensmäßig verschiedenen Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0115902) gerecht.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde:
[14] Den Freispruch A I 1 c gründete das Erstgericht auf die (von der Staatsanwaltschaft als verfehlt erachtete) Rechtsansicht, dass zum Anklagepunkt A I 2 der Strafaufhebungsgrund der Verjährung vorliege und es sich bei der zu A I 1 c dargestellten Tathandlung um eine straflose Nachtat zu A I 2 handle (US 7 und 19 f).
[15] Zu D verneinten die Tatrichter das Vorliegen der subjektiven Tatseite (US 8).
[16] In der Folge traf das Erstgericht zu A I 1 c keine Feststellungen zu (sämtlichen) objektiven Tatbestandsmerkmalen (insbesondere zum Element der Pflichtwidrigkeit sowie der spezifischen Verknüpfung zwischen dem Vorteil und einer pflichtwidrigen Handlung im geschäftlichen Verkehr) und zur subjektiven Tatseite, zu D keine Feststellungen zur objektiven Tatseite (der Verkürzung von Abgaben).
[17] Ausgehend davon orientieren sich beide Beschwerden nicht an den prozessualen Kriterien erfolgreicher Freispruchsanfechtung (dazu 13 Os 147/11h SSt 2011/70, RIS-Justiz RS0127315 und RS0118580). Denn sie verabsäumen es, hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, unter Berufung auf solche indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) geltend zu machen.
[18] Solcherart erübrigt sich ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen.
[19] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[20] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[21] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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