Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * N* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. April 2026, GZ 46 Hv 7/26s-88.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * B* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 „fünfter Fall“ (siehe aber RIS-Justiz RS0116841), Abs 4 Z 3 SMG „als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB“ (zu II./A./1./), des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB „als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB“ (II./A./2./) und der Vergehen des Besitzes besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (II./B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – von Juni 2023 bis Mai 2024 in K*
II./A./1./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 540,72 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz, in wiederholten Fällen mit an die kontinuierliche Tatbegehung geknüpftem Additionsvorsatz anderen verschafft, indem er * N* „telefonisch“ anwies, das von ihm organisierte Suchtgift * F* und weiteren unbekannt gebliebenen Abnehmern in einer Vielzahl von Angriffen gewinnbringend zu überlassen;
II./A./2./ N* dadurch, dass er diese „telefonisch aus der Justizanstalt Stein anwies, das aus den Suchtgiftverkäufen generierte Bargeld auf von ihm bekannt gegebene Bankkonten in der Türkei zu überweisen“, dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, nämlich das aus den unter Punkt II./A./1./ angeführten Suchtgiftverkäufen, sohin aus dem Verbrechen nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, stammende Bargeld in Höhe von 10.000 Euro, mit dem Vorsatz, deren illegalen Ursprung „zu verheimlichen oder zu verschleiern“, einem (unbekannt gebliebenen) anderen zu übertragen.
[3] Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B* ist nicht im Recht.
[4] Nach den zu Schuldspruch II./A./1./ getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer insgesamt 540,72 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz in einer Vielzahl von (im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzten) Angriffen anderen, nämlich „F* und weiteren, nicht mehr feststellbaren Abnehmern“, verschafft (US 4 f).
[5] Der Entfall einzelner (jeweils auf Teilmengen davon bezogener) Ausführungshandlungen jener tatbestandlichen Handlungseinheit wäre für die Subsumtionsfrage nur insoweit bedeutsam, als dadurch die insgesamt manipulierten Suchtgiftquanten nicht einmal mehr – wie zur Tatbestandsverwirklichung nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG erforderlich – das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (also 250 Gramm Methamphetamin) überschreiten würden (vgl RIS-Justiz RS0127374).
[6] Indem die Unvollständigkeit behauptende Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) die Suchtgiftübergaben lediglich an F* in Frage stellt, bezieht sie sich auf keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0117264, RS0117499). Denn nach den Urteilskonstatierungen tragen bereits die den unbekannten Abnehmern verschafften Suchtgiftmengen von 322,93 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz (US 5 iVm US 7) für sich genommen die Subsumtion nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG.
[7] Auf die Angaben der beiden Angeklagten zur „schwankenden Qualität der einzelnen [Suchtgift-]Lieferungen“ (ON 10.3, 5; ON 88.2, 22 iVm ON 17, 4 f) musste das Schöffengericht – der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider – nicht gesondert eingehen. Deren (unspezifisch gebliebenen) Depositionen stehen nämlich den Feststellungen zum Reinsubstanzgehalt des vorliegend manipulierten Suchtgifts (II./A./1./) nicht erörterungsbedürftig entgegen (vgl RIS-Justiz RS0098646 [T8]).
[8] Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (vgl dazu RIS-Justiz RS0117264) an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0117961 [T5, T8], RS0119424). Indem die Beschwerde zu II./A./2./ die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angeklagten N* und des Zeugen F* (US 6 ff) kritisiert, werden von vornherein keine solchen Bedenken geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099649). Vielmehr übt sie damit der Sache nach Kritik an der freien Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0119583) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert zu II./A./2./ das Fehlen von Feststellungen, aus denen sich ergebe, dass sich der Vorsatz des Angeklagten als Bestimmender auch auf den bei der unmittelbaren Täterin gegebenen „Verschleierungswillen“ bezogen habe. Sie legt jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgleitet dar (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb derartige Feststellungen für die rechtsrichtige Subsumtion erforderlich wären und dafür nicht schon der vorliegend konstatierte, in der Person des Angeklagten (als Bestimmungstäter – § 12 zweiter Fall StGB) erfüllte (erweiterte) Vorsatz auf Verschleierung (US 6; Kirchbacher/Ifsits in WK 2StGB § 165 Rz 20) ausreichen sollte ( Fabrizy in WK 2StGB § 12 Rz 70).
[10] Die Mängelrüge (Z 5 erster und vierter Fall), die ebenso auf die Notwendigkeit der von der Rechtsrüge geforderten Feststellungen abstellt, spricht solcherart keine entscheidende, also für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage maßgebliche Tatsache an (siehe erneut Fabrizy in WK 2StGB § 12 Rz 70). Damit verfehlt sie den Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0117499).
[11] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) behauptet einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Erstgericht (auch) jene zwei Vorstrafen, welche die Anwendung des erhöhten Strafrahmens nach § 39 StGB bedingen, „nochmals“ bei der Strafbemessung als Erschwerungsgrund herangezogen habe (US 11).
[12] Sie übersieht, dass (der gegenständlich zur Anwendung gelangte) § 39 Abs 1 StGB eine reine Strafrahmenvorschrift darstellt, sodass die erschwerende Wertung der rückfallbegründenden Vorverurteilungen bei der Strafzumessung nicht gegen § 32 Abs 2 erster Satz StGB verstößt (RIS-Justiz RS0091527).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[14] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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