Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. E*, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei R* m.b.H., *, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. A* GmbH, *, vertreten durch die BK.Partners Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, und 2. N* GmbH, *, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 22.640 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei und die Revision der Zweitnebenintervenientin gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. März 2026, GZ 2 R 150/25f-41.3, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 10. September 2025, GZ 27 Cg 70/24v-31, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision der beklagten Partei und der Revision der Zweitnebenintervenientin wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.029,36 EUR (darin enthalten 2.159,70 EUR Barauslagen und 811,61 EUR USt), der Erstnebenintervenientin die mit 2.482,62 EUR (darin enthalten 413,77 EUR USt) und der Zweitnebenintervenientin die mit 6.395,62 EUR (darin enthalten 2.159,70 EUR Barauslagen und 676,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 22. 4. 2017 von der Beklagten ein fabrikneues Elektrofahrzeug der Marke N* zum Preis von 32.190 EUR, welches ihr am 20. 6. 2017 übergeben wurde. Die Reichweite des Fahrzeugs wurde im Prospekt mit bis zu 250 km beworben. Der Klägerin wurde gesagt, dass es auf die Batterie eine Garantie für acht Jahre gebe. Nach dem Service- und Wartungsheft der Herstellerin, welches der Klägerin übergeben wurde, besteht eine Herstellergarantie auf „ Elektrofahrzeugsysteme “ für 5 Jahre oder 100.000 km und gegen Ladekapazitätsverluste der Batterie für 96 Monate oder 160.000 km. Darüber hinaus besteht nach dem Service- und Wartungsheft bei jährlicher Wartung des Fahrzeugs laut Wartungsplan eine Herstellergarantie gegen Durchrostung für 12 Jahre. Eine gesonderte Garantie der Beklagten als Verkäuferin wurde nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht vereinbart. Wohl aber findet sich im Kaufvertrag unter der Überschrift „ Garantiebestimmungen “ folgender Vordruck, der weder angekreuzt noch durchgestrichen wurde:
„ VII Garantiebestimmungen
Der Verkäufer übernimmt die Garantie im Rahmen
□ der untenstehenden Garantiebestimmungen,
□ der auszufolgenden Garantiebestimmungen, die in den vom Erzeuger bzw. Importeur herausgegebenen Richtlinien enthalten sind. “
[2] Die Klägerin führte die jährlichen Wartungen mit Ausnahme jener für das Jahr 2021 durch. Die Wartungsrichtlinien des Herstellers sehen weder eine Überprüfung der Schweller noch ein Auslesen der Spannung der einzelnen Zellen der Batterie vor. Ab dem Jahr 2022 verringerte sich die Reichweite des Fahrzeugs merklich, sodass diese im Jahr 2024 letztlich weniger als 50 km betrug, weil mehrere Einzelzellen der Batterie defekt waren. Bei der Begutachtung nach § 57a KFG entsprach das Fahrzeug nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
[3] Die Klägerin begehrt mit ihrer am 17. 9. 2024 eingebrachten Klage die Rückzahlung eines Kaufpreisanteils von 22.540 EUR sA Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie 100 EUR sA an pauschalen Unkosten, wobei sie sich ein Nutzungsentgelt von 9.650 EUR anrechnen lässt. Die Beklagte hafte aufgrund ihrer Garantiezusage für den Defekt an der Batterie und die Durchrostung eines Schwellers. Die Klägerin sei auch zum Rücktritt berechtigt, weil das Fahrzeug weder die zugesicherten noch die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweise. Zudem habe die Klägerin einen Schadenersatzanspruch, weil der Beklagten anlässlich der von ihr vorgenommenen Wartungen auffallen hätte müssen, dass die Batteriekapazität unzureichend und der Schweller stark angerostet sei, woraufhin die Mängel mit geringem Aufwand behebbar gewesen wären.
[4] Die Beklagte wendet ein, dass der Defekt an der Batterie auf einen Fehler im Elektrofahrzeugsystem zurückzuführen und die Garantie deshalb bereits abgelaufen sei. Die Durchrostung sei von außen nach innen erfolgt und daher von der Garantie nicht abgedeckt. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht alle Wartungen durchgeführt, sodass schon aus diesem Grund kein Garantieanspruch bestehe.
[5] Die Erstnebenintervenientin ist die Generalimporteurin und bringt ergänzend vor, dass die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs schon durch den Austausch der defekten Einzelzellen wiederhergestellt werden könne. Ansprüche aus Irrtum oder Gewährleistung seien längst verjährt.
[6] Die Zweitnebenintervenientin hat das Fahrzeug an die Beklagte geliefert und macht geltend, dass die Beklagte als bloße Händlerin nicht aus der Herstellergarantie in Anspruch genommen werden könne.
[7] Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Klägerin könne Ansprüche aus der Garantie schon deshalb nicht geltend machen, weil sie im Jahr 2021 keine Wartung durchgeführt und die Garantiebedingungen damit nicht eingehalten habe. Ansprüche aus Gewährleistung oder Irrtum seien verfristet. Es bestehe auch kein Schadenersatzanspruch, weil die Wartung nicht die Kontrolle der Schweller auf Durchrostung beinhalte und auch nicht ersichtlich sei, inwieweit das Verhalten der Beklagten den Reichweiteverlust herbeigeführt habe.
[8] Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahin ab, dass mit Zwischenurteil das Zurechtbestehen des Anspruchs auf Zahlung von 22.540 EUR sA Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs festgestellt wurde. Die im Garantie- und Wartungsheft enthaltene Herstellergarantie schließe eine Garantie der Beklagten als Verkäuferin nicht aus. Dass im Kaufvertrag nicht angekreuzt worden sei, ob sich diese Garantie nach den „ untenstehenden “ oder den „ auszufolgenden “ Garantiebestimmungen richte, lasse nicht den Schluss zu, dass die Beklagte entgegen dem Wortlaut des Vertrags keine Garantie übernehme, weil in diesem Fall eine Durchstreichung zu erwarten gewesen wäre. Da sich im Vertrag keine „ untenstehenden “ Garantiebestimmungen finden würden, sei klar gewesen, dass die Bestimmungen der Verkäufergarantie nachträglich ausgefolgt würden, wie dies durch Übergabe des Garantie- und Wartungsheftes auch geschehen sei. Dass der Klägerin eine Garantie zugesagt worden sei, spreche ebenfalls gegen eine bloße Herstellergarantie. Die Feststellung des Erstgerichts, dass mit der Beklagten keine gesonderte Garantie vereinbart worden sei, müsse dahin verstanden werden, dass diesbezüglich keine weiteren Erklärungen erfolgten.
[9] Hinsichtlich der Durchrostung bestehe kein Anspruch aus der Garantie, weil die Klägerin die Wartung im Jahr 2021 nicht durchgeführt habe. Demgegenüber sei die Garantie hinsichtlich der Batterie nicht von der Einhaltung des Wartungsplans abhängig. Die Klägerin habe aufgrund der ihr gemachten Zusagen davon ausgehen dürfen, dass die achtjährige Garantie für Ladekapazitätsverluste jeglichen Verlust der Funktionsfähigkeit der Batterie umfasse, sodass es auf die Ursache des Defekts nicht ankomme. Da die Beklagte eine Reparatur verweigert habe, bestehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Mangels Feststellungen zur Anspruchshöhe könne über das Klagebegehren jedoch noch nicht endgültig entschieden werden.
[10] Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung der gegenständlichen Garantiebedingungen zulässig sei.
[11] Dagegen richten sich die Revision der Beklagten und die Revision der Zweitnebenintervenientin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit denen sie die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts im Sinn der Wiederherstellung des klagsabweisenden Ersturteils anstreben; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
[12] Die Klägerin beantragt, die Revisionen zurückzuweisen; hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.
[13] Die Revisionen sind zulässig , weil dem Berufungsgericht eine auch im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen ist; sie sind dementsprechend auch berechtigt .
[14] 1. Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sie begründen deshalb für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage ( RS0042555 ; RS0042776 ). Etwas anderes gilt aber, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde, das im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden muss ( RS0042936 ; RS0112106 ).
[15]2. Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914 f ABGB auszulegen sind (RS0033002). Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht ( RS0017670; RS0017797). Dabei kommt es nicht darauf an, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war ( RS0053866 ; RS0113932). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern enthaltene Vereinbarungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen (RS0008901).
[16]3. Bei der Herstellergarantie findet sich die Garantieerklärung typischerweise auf einer eigenen Urkunde, die der Garant der Sache beilegt und die der letzte Verkäufer dem Käufer als Bote übermittelt und in der Regel stillschweigend angenommen wird, ohne dass ein Zugang der Annahmeerklärung erwartet wird (vgl 6 Ob 217/09v = RS0125520 ). Dementsprechend ist auch die im Service- und Wartungsheft enthaltene Herstellergarantie eine Verpflichtungserklärung des Herstellers und deshalb für sich genommen nicht geeignet, irgendwelche Verpflichtungen der Beklagten zu begründen. Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob die Beklagte auch im eigenen Namen eine Garantie für das Fahrzeug übernommen hat.
[17] 4. Soweit das Berufungsgericht im Vordruck des Kaufvertrags eine Garantieerklärung der Beklagten erblicken will, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Vordruck eines Vertrags mit einander ausschließenden Vereinbarungen, die jeweils mit einem Kästchen versehen sind, dahin zu verstehen sind, dass die gewünschte Variante bei Vertragsabschluss angekreuzt werden soll (vgl RS0131796 ). Schon durch das Ankreuzen dieser Variante bringen die Vertragsparteien unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie diese Vereinbarung dem Vertrag zugrunde legen wollen, sodass ein Durchstreichen der nicht gewünschten Varianten entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht mehr erforderlich ist. Wenn nicht ausgewählte Varianten in der Praxis mitunter dennoch durchgestrichen werden, dient dies lediglich dazu, eine Verfälschung der Urkunde durch nachträgliches Ankreuzen zu verhindern. Umgekehrt kann der Umstand, dass eine Variante nicht angekreuzt wurde, nur so verstanden werden, dass die Vertragsparteien diese Vereinbarung nicht zum Inhalt ihres Vertrags machen wollten.
[18] 5. Dass im Vordruck des Kaufvertrags eine Übernahme der Garantie durch den Verkäufer weder nach „ untenstehenden “ noch nach „ auszufolgenden “ Garantiebestimmungen angekreuzt wurde, kann aus der Sicht eines redlichen Käufers deshalb nicht anders verstanden werden, als dass der Verkäufer gerade keine Garantie übernehmen will. Auch wenn der Klägerin gegenüber von einem Mitarbeiter der Beklagten eine „ Garantie “ angegeben wurde, hatte sie doch keinen Grund zur Annahme, dass die Beklagte die damit verbundenen Verpflichtungen ungeachtet der bestehenden Herstellergarantie auch persönlich übernehmen würde. Dies schon unabhängig von der Frage einer entsprechenden Bevollmächtigung des Mitarbeiters. Die Klägerin kann ihre Ansprüche gegen die Beklagte deshalb nicht auf eine Garantieerklärung stützen.
[19] 6. Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass allfällige Ansprüche der Klägerin aus Irrtum oder Gewährleistung verfristet sind. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch scheitert schon daran, dass die Wartungsrichtlinien des Herstellers keine Überprüfung der Schweller und kein Auslesen der Einzelzellspannungen vorschreiben, sodass auch die Beklagte zu keinen darüber hinausgehenden Kontrollen verpflichtet war. Dies führt zur Wiederherstellung des klagsabweisenden Ersturteils.
[20] 7. Die Kostenentscheidungberuht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagten gebührt kein Streitgenossenzuschlag, weil die dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten von anderen Rechtsanwälten vertreten wurden und ihr Parteienvertreter auch nicht mehreren Personen gegenüberstand ( RS0036033 ).
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