Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Familienrechtssache des Antragstellers P*, geboren * 2001, *, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, gegen die Antragsgegner 1. O*, und 2. Univ.-Prof. Dr. S*, beide *, beide vertreten durch die Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG in Graz, wegen Unterhalt, über die Revisionsrekurse des Antragstellers und der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 26. Jänner 2026, GZ 2 R 308/25s-119, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 22. Oktober 2025, GZ 233 Fam 13/21h, 233 Fam 14/21f-103, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens ist dem Erstgericht vorbehalten.
Begründung:
[1] Der volljährige Antragsteller ist der Adoptivsohn der Antragsgegner. Er lebt außerhalb des elterlichen Wohnbereichs und wird von keinem Elternteil betreut. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind Ansprüche auf rückständigen Unterhalt im Zeitraum von 1. 10. 2019 bis 31. 10. 2025 und laufenden Unterhalt ab 1. 11. 2025.
[2] In Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts verpflichtete das Rekursgerichtdie Erstantragsgegnerin zur Zahlung eines rückständigen Unterhalts von 2.817,93 EUR sA sowie eines laufenden Unterhalts von 74,35 EUR monatlich und den Zweitantragsgegner zur Zahlung eines rückständigen Unterhalts von 52.006,31 EUR sA sowie eines laufenden Unterhalts von 1.845,77 EUR monatlich. Der rückständige Unterhalt sei für die Zeit von 1. 10. 2019 bis 30. 11. 2019, von 1. 10. 2020 bis 31. 12. 2022 und von 1. 6. 2023 bis 31. 10. 2025 zu leisten; (nur) in diesen Zeiten sei der Antragsteller nicht selbsterhaltungsfähig gewesen. Das Mehrbegehren des Antragstellers – darunter auch 8.873,09 EUR sA rückständiger Unterhalt für die Zeit von 1. 12. 2019 bis 30. 9. 2020 gegenüber dem Zweitantragsgegner – wies das Rekursgericht ab. Es ließ den Revisionsrekurs zu, weil es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Auswirkungen einer Zahlung nach § 198 Abs 3 StGB auf das Unterhaltsverfahren und zur Auslegung des § 770 Z 4 ABGB, unter dessen Voraussetzungen der Unterhaltsberechtigte auf den notdürftigen Unterhalt beschränkt werden könne, gebe.
[3] Gegen die Abweisung des Begehrens auf Zahlung von 8.873,09 EUR sA rückständigem Unterhalt für die Zeit von 1. 12. 2019 bis 30. 9. 2020 gegenüber dem Zweitantragsgegner richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Abänderungsantrag, den Zweitantragsgegner auch zur Zahlung dieses Betrags zu verurteilen.
[4] Gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner mit dem Abänderungsantrag, den Unterhaltsantrag auch insofern abzuweisen, und hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag.
[5] In den Revisionsrekursbeantwortungen beantragen die Parteien, den Revisionsrekurs der Gegenseite zurückzuweisen und hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
[6] Da die Revisionsrekurse keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 62 Abs 1 AußStrG) aufzeigen, sind sie ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts (vgl RS0102059) zurückzuweisen:
I. Zum Revisionrekurs des Antragstellers:
[7] 1.Der Antragsteller tritt der Ansicht des Rekursgerichts, er sei von 1. 12. 2019 bis 30. 9. 2020 fiktiv selbsterhaltungsfähig gewesen, nicht entgegen. Dennoch meint er, für diese Zeit einen Unterhaltsanspruch zu haben. Anders als das Rekursgericht geht er weiterhin davon aus, der Zweitantragsgegner habe durch die auf diese Zeit bezogene vorbehaltlose Zahlung von 1.071,05 EUR im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, durch die er nach § 198 Abs 3 StGB Straffreiheit erlangt habe, die Unterhaltspflicht dem Grunde nach anerkannt. Zu diesem Thema gebe es bislang keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
[8] 2.1.Nach ständiger Rechtsprechung ist das konstitutive Anerkenntnis ein Feststellungsvertrag (RS0032818), mit dem der Schuldner die aufgrund einer ernstlichen Rechtsbehauptung des Gläubigers entstandene Unsicherheit durch die Erklärung beseitigt, die Verpflichtung auch für den Fall zu begründen, dass sie bisher nicht bestanden haben sollte (RS0032516). Ein konstitutives Anerkenntnis kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig erfolgen (RS0014279 [T7]). Ob ein schlüssiges Anerkenntnis vorliegt, ist nach der Vertrauenstheorie zu beurteilen: Es kommt allein darauf an, welchen Eindruck ein bestimmtes Verhalten bei einem redlichen Adressaten erwecken muss (vgl RS0014279 [T2, T3]). Nach dem Grundsatz des § 863 ABGB liegt ein schlüssiges konstitutives Anerkenntnis schon dann nicht vor, wenn es einen vernünftigen Grund gibt, an einem solchen Inhalt der Erklärung zu zweifeln (vgl RS0014279 [T9]).
[9] Ob ein Verhalten als schlüssiges konstitutives Anerkenntnis zu werten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RS0113193; RS0109021 [T5, T6]) und begründet daher nur im Fall einer auffallenden Fehlbeurteilung des Gerichts zweiter Instanz eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (vgl RS0021095 [T3]).
[10] 2.2.Das Rekursgericht beachtete diese Grundsätze. Es argumentierte zusammengefasst, ein redlicher Empfänger habe der Bezahlung der vom Verfolgungsantrag umfassten Unterhaltsbeträge (§ 198 Abs 3 StGB) durch den Zweitantragsgegner nur den Zweck beigemessen, im Strafverfahren die Voraussetzungen für eine Straffreiheit kraft tätiger Reue zu schaffen, und nicht (auch) den Zweck, einen Streit zwischen den Parteien (über die Unterhaltspflicht dem Grunde nach) endgültig zu bereinigen. Der Revisionsrekurs zeigt keine Unvertretbarkeit dieser Beurteilung auf:
[11] Der Antragsteller geht selbst davon aus, dass der Zweitantragsgegner die Straffreiheit nach § 198 Abs 3 StGB nicht erlangen hätte können, wenn er die vom Verfolgungsantrag umfassten Beträge unter einem Vorbehalt (etwa dem Vorbehalt der Rückforderung) bezahlt hätte. Die Vorbehaltlosigkeit der Leistung des Zweitantragsgegners, die der Antragsteller besonders betont, ist daher kein Argument gegen die Beurteilung des Rekursgerichts.
[12] Dass der Zweitantragsgegner der dem Strafantrag zugrunde liegenden Rechtsansicht, dem Antragsteller auch in der Zeit von 1. 12. 2019 bis 30. 9. 2020 dem Grunde nach unterhaltspflichtig zu sein, nicht entgegentrat, sondern die Voraussetzungen der Straffreiheit nach § 198 Abs 3 StGB erfüllte, macht die Ansicht des Rekursgerichts ebenso wenig korrekturbedürftig. Ein redlicher Adressat musste es zumindest für möglich halten, dass der Zweitantragsgegner den (letztlich erfolgreichen) Versuch, die Straffreiheit nach § 198 Abs 3 StGB zu erlangen, lediglich als seine beste Option ansah, das Risiko einer Verurteilung abzuwenden.
II. Zum Revisionsrekurs der Antragsgegner:
[13] 1.1.Die Antragsgegner argumentieren, das Rekursverfahren sei mangelhaft geblieben, weil sich das Rekursgericht mit den Rekursausführungen zur Verfahrensrüge nur unvollständig auseinandergesetzt und sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht befasst habe (vgl RS0043086 [T13]). Sie zeigen aber kein konkretes Argument auf, das das Rekursgericht übergangen hätte, sondern machen nur geltend, dass das Rekursgericht den Rekursausführungen zur Verfahrensrüge nicht gefolgt ist (und außerdem die Relevanz der behaupteten Mängel als nicht ausreichend dargelegt angesehen hat). Damit gelangt keine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung.
[14] 1.2.Die Antragsgegner erblicken auch eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens darin, dass das Rekursgericht die Verfahrensergebnisse in deren Bedeutung für die anstehenden Rechtsfragen nicht selbstkritisch geprüft habe und damit jene Schlussfolgerungen, die aufgrund bestimmter Beweisergebnisse geboten und für den Verfahrensausgang bedeutsam gewesen seien, unterblieben seien (vgl RS0106789; zur Weitergeltung der von der Judikatur zum Untersuchungsgrundsatz nach § 2 Z 5 AußStrG 1854 entwickelten Grundsätze im Anwendungsbereich des § 16 AußStrG [2005] vgl 9 Ob 71/10x). Sie legen aber nicht dar, welche konkrete Schlussfolgerung das Rekursgericht aus welchem konkreten Beweisergebnis ziehen hätte müssen und welchen Einfluss das auf die rechtliche Beurteilung gehabt hätte, und zeigen auch insofern keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[15] 1.3.Soweit die Antragsgegner weiterhin angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz rügen wollen, die das Rekursgericht verneint hat (etwa einen angeblichen Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung), sind sie auf den auch im Außerstreitverfahren geltenden Grundsatz zu verweisen, dass ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz keinen Revisionrekursgrund bilden kann (RS0050037).
[16] 2.1.Die Antragsgegner knüpfen an die vom Rekursgericht zitierte Rechtsprechung an, nach der eine Beschränkung des gesetzlichen Unterhalts des Kindes auf das Maß des notdürftigen Unterhalts eintreten kann, wenn das Kind eine Handlung begeht, die die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt (RS0047504; RS0047642 [T1]). Sie meinen, der Antragsteller habe ihnen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt (§ 770 Z 4 ABGB). Es fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Voraussetzungen dieses Enterbungsgrundes.
[17] 2.2.Tatsächlich jedoch hat sich der Oberste Gerichtshof in einer ausführlich begründeten und mehrfach ohne Kritik veröffentlichten Entscheidung bereits mit dem identischen Tatbestand der Erbunwürdigkeit nach § 541 Z 2 ABGB befasst: Die Verwirklichung dieses Tatbestands setzt eine zumindest in einem gewissen Mindestumfang auf die Zufügung schweren seelischen Leids des Erblassers ausgerichtete Handlung voraus. „Verwerflich“ muss kein rechtswidriges, sondern kann auch (nur) ein unmoralisches oder tadelnswertes Handeln sein. Im Spannungsfeld zwischen den (objektiv) berechtigten Erwartungen des Erblassers und der Privatautonomie des potenziell Erbunwürdigen muss die nötige Abwägung in der Regel zu Gunsten der Letzteren ausgehen. Ob jemand dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (2 Ob 219/23d, Rz 32 = RS0134780). Aus letzterem folgt, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung des Gerichts zweiter Instanz vorliegt (vgl RS0021095 [T3]).
[18] 2.3.Das Rekursgericht beachtete diese Entscheidung und hielt fest, dass es bereits an einer zumindest in einem gewissen Mindestumfang auf die Zufügung schweren seelischen Leids des Erblassers ausgerichteten Handlung des Antragstellers gefehlt habe. Weder behaupten die Antragsgegner, dass diese Beurteilung unvertretbar wäre, noch tragen sie Argumente vor, aus denen eine Unvertretbarkeit abzuleiten wäre, ganz im Gegenteil: Sie wollen ihrer Kritik an der Beurteilung des Rekursgerichts zugrundelegen, dass der Antragsteller sie und seinen Bruder „nicht nur einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt, sondern zugleich eine strafbare Handlung gesetzt und sie in eine existenziell bedrohliche Lage gebracht und sohin in einer Notsituation im Stich gelassen“ habe. Da sie sich mit diesen Annahmen in Widerspruch zu den erstgerichtlichen Feststellungen setzen, führen sie die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus (vgl RS0043312 [T14]) und zeigen schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[19] 3.1. Die Antragsgegner meinen, es fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Aufteilung des Gesamtunterhaltsbedarfs eines Kindes in „Eigenpflege“ auf die Eltern, wenn ein Elternteil ein unterdurchschnittliches und der andere ein überdurchschnittliches Einkommen habe, sowie dazu, „welche Lebensverhältnisse sich für das Kind insgesamt daraus ergeben“.
3.2. Tatsächlich hat der Oberste Gerichtshof die Grundsätze der Unterhaltsbemessung für ein volljähriges Kind in „Eigenpflege“ bereits wie folgt konkretisiert:
[20] Der Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes entspricht bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen in etwa dem doppelten Regelbedarfssatz, der bei über- oder unterdurchschnittlichen Lebensverhältnissen durch entsprechende Zu- oder Abschläge zu korrigieren ist (1 Ob 8/20p, Punkt 1. mwN). Es gibt keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden „Unterhaltsstopp“ etwa beim 2-, 2,5- oder 3-fachen des Regelbedarfs. Die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0007138 [T16]). Der so ermittelte Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes ist um sein Eigeneinkommen zu verringern (1 Ob 8/20p, Punkt 1. mwN).
[21] Die Eltern sind verpflichtet, den Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes im Verhältnis ihrer Einkommen zu decken. Zur Ermittlung des (anteiligen) Geldunterhaltsanspruchs gegenüber dem jeweiligen Elternteil ist von den Bemessungsgrundlagen (Nettoeinkommen) beider unterhaltspflichtiger Elternteile nach der sogenannten Vorabzugsmethode zuerst jeweils das Unterhaltsexistenzminimum abzuziehen. Nach dem Verhältnis der so reduzierten Bemessungsgrundlagen ist der Gesamtunterhaltsanspruch des Kindes zu befriedigen. In keinem Fall darf der Unterhalt höher festgesetzt werden als es der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach der Prozentwertmethode entspricht; allfälliges Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes ist bei dieser Kontrollrechnung nicht abzuziehen (1 Ob 8/20p, Punkt 1. mwN).
[22] 3.3. Die Antragsgegner behaupten weder ein Abweichen des Rekursgerichts von diesen Grundsätzen noch eine unvertretbare Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall. Eine erhebliche Rechtsfrage ist somit auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
[23] 4.1. Auch mit ihren erkennbar auf den Zeitraum ab 1. 1. 2022 bezogenen Ausführungen, es fehle eine Rechtsprechung zur Frage, ob ein Kind, das zwar arbeitsunfähig, aber ausbildungsfähig sei und schuldhaft keine angemessene Ausbildung aufnehme, als fiktiv selbsterhaltungsfähig anzusehen sei, können die Antragsgegner nicht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründen.
[24] 4.2.Nach der ständigen Rechtsprechung liegt fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit vor, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nach Ende des Pflichtschulalters weder eine weitere zielstrebige Schulausbildung oder sonstige Berufsausbildung absolviert noch eine mögliche Erwerbstätigkeit ausübt, also arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlt, für sich selbst aufzukommen (vgl RS0114658). Voraussetzung der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit ist, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder Berufsausübung ein Verschulden trifft (vgl RS0047605). Auch die Frage der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung des Gerichts zweiter Instanz eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
[25] 4.3. Es steht fest, dass der Antragsteller ab 1. 1. 2022 aufgrund kognitiver Beeinträchtigungen erwerbsunfähig und nur eingeschränkt ausbildungsfähig war und dass ab diesem Zeitpunkt der Versuch der Besserung seines Gesundheitszustands durch die Absolvierung von Therapien mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner uneingeschränkten Erwerbs- und Ausbildungsfähigkeit im Vordergrund stand. Wenn das Rekursgericht davon ausgehend ein Verschulden des Antragstellers daran, keine angemessene Ausbildung absolviert zu haben, verneint hat, ist darin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erkennen. Argumente für eine solche zeigt der Revisionrekurs auch nicht auf.
III. Kostenvorbehalt:
[26] Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass schon das Erstgericht gemäß § 78 Abs 1 S 2 AußStrG die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehielt.
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