RS0021095 – OGH Rechtssatz
Hängt die Entscheidung von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, ist deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen. Nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung der Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses hätte er einzugreifen.