Die Verwirklichung des relativen Erbunwürdigkeitsgrundes nach § 541 Z 2 ABGB setzt eine zumindest in einem gewissen Mindestumfang auf die Zufügung schweren seelischen Leids des Erblassers ausgerichtete Handlung voraus. „Verwerflich“ muss kein rechtswidriges, sondern kann auch (nur) ein unmoralisches oder tadelnswertes Handeln sein. Im Spannungsfeld zwischen den (objektiv) berechtigten Erwartungen des Erblassers und der Privatautonomie des potenziell Erbunwürdigen muss die nötige Abwägung in der Regel zu Gunsten der Letzteren ausgehen. Ob jemand dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
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