Anerkenntnis in Zusammenhalt mit schlüssigem Verhalten, hinsichtlich dessen Wirkungen es lediglich darauf ankommt, welchen Eindruck der andere aus diesem Verhalten haben musste.
…sie gehabt haben könnte, aus der – auf der Grundlage eines vom Versicherer eingeholten Sachverständigengutachtens geleisteten – Zahlung den Schluss zu ziehen (vgl RIS Justiz RS0014279), der Versicherer habe damit für seinen Versicherungsnehmer die bindende Erklärung abgeben wollen, er werde darüber hinaus – ohne Rücksicht auf die wahre Sach- und Rechtslage…
…Justiz RS0113193). Ein schlüssig erklärtes Anerkenntnis liegt schon dann nicht vor, wenn es einen vernünftigen Grund gibt, am Inhalt der Erklärung zu zweifeln (RIS-Justiz RS0014279 [T9]). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zahlungen bis einschließlich 2005 könnten allenfalls ein konstitutives Anerkenntnis für die von diesen Zahlungen erfassten Zeiträume begründen, nicht aber…
…Ob 27/01d = SZ 74/80 mwN). Maßgebend ist dabei nicht der Wille als solcher, sondern das Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers (RIS-Justiz RS0017965 T1; RS0014279). Ist kein solcher Verpflichtungswille anzunehmen, liegt nur ein deklaratives Anerkenntnis vor, dass keinen neuen Verpflichtungsgrund schafft (RIS-Justiz RS0111900, RS0032784). Auf dieser Grundlage ist die…
…gewesen wäre. Der Beklagte konnte somit nicht davon ausgehen, der Erstkläger wolle hinsichtlich des Honorars des Beklagten einen neuen Verpflichtungsgrund schaffen (vgl auch RIS-Justiz RS0014279). Schon das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Erstkläger mit seiner Unterschrift unter „Sanierungsmanagement für L*****", welche Urkunde den Betrag von 147.000 EUR für…
…Rummel, ABGB³ § 13180 Rz 7 mwN). Maßgeblich ist, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem (schlüssigen) Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben musste (RIS Justiz RS0014279; Ertl aaO). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, aus dem (unstrittigen) Umstand einer außergerichtlichen Teilzahlung in erheblichem Umfang allein könne noch nicht auf ein konstitutives Anerkenntnis der…
…II/33 § 1380 ABGB Rz 7 mwN). Maßgeblich ist, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem (schlüssigen) Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben musste (RIS Justiz RS0014279; Ertl aaO). Im vorliegenden Fall durfte der Kläger redlicherweise nur annehmen, der Beklagte, der die ihm vorgeworfene Tat im Strafverfahren immer bestritten hat, zahle im…
…mwN). Ein schlüssig erklärtes konstitutives Anerkenntnis liegt schon dann nicht vor, wenn es einen vernünftigen Grund gibt, am Inhalt der Erklärung zu zweifeln (RIS Justiz RS0014279 [T9]). Zutreffend verweist die Revisionswerberin auf die vergleichbare Judikatur bei Verkehrsunfällen: Nach ständiger Rechtsprechung begründet ein im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall abgegebenes bloßes Schuldbekenntnis kein…
…kommt es nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern darauf an, welchen Eindruck der andere aus diesem Verhalten haben musste (EvBl 1981/122; RIS-Justiz RS0014279). Je mehr bei den Parteien das Bewusstsein von der Unsicherheit der Rechtslage hervortritt, um so eher ist ein konstitutives Anerkenntnis anzunehmen (EvBl 1981/122; 9…
…3.3 Ein konstitutives Anerkenntnis kann auch schlüssig durch solche Handlungen erklärt werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund, daran zu zweifeln übrig lassen (RS0014279 [T7]). Ob ein Verhalten – aus der maßgeblichen Sicht des redlichen Erklärungsempfängers (RS0014158 [T10]) – als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte, richtet sich nach den…
…Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen (1 Ob 221/08v mwN; 1 Ob 27/01d; RIS Justiz RS0014279 [T7]). Ob ein Verhalten – aus der maßgeblichen Sicht des redlichen Erklärungsempfängers (RIS Justiz RS0014158 [T10]) – als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte, richtet sich…
…Anerkenntnisses entscheidend. In Zusammenhang mit schlüssigem Verhalten ist maßgeblich, welchen Eindruck der Erklärungsempfänger aus dem Verhalten des Erklärenden redlicherweise haben musste (RIS-Justiz RS0017965, RS0032666, RS0014279). Erforderlich ist, dass der Anerkennende seine Zweifel am Bestehen des vom Gläubiger behaupteten Rechts durch dessen Zugeständnis beseitigt (RIS-Justiz RS0032516 [T2]). Ob die Beklagte…
…4/94; 2 Ob 100/97p; 2 Ob 113/97z; 2 Ob 344/00b = SZ 74/1; 7 Ob 57/05s; RIS Justiz RS0017965, RS0032666, RS0014279 [T2 und 3], RS0032496 [T5]). Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass eine vom Schuldner geäußerte Vergleichsbereitschaft nicht als ein die Verjährung unterbrechendes, also…
…danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen zu verstehen war (8 Ob 229/83 RIS-Justiz RS0014279 [T3]; 2 Ob 586/87 JBl 1989, 37 uva). Da der Beklagte die Aufsandungserklärung „ohne Wenn und Aber" abgegeben hat, kann sie objektiv nur…
…nicht auf die wahre Absicht des Erklärenden an, sondern darauf an, welchen Eindruck der andere aus diesem Verhalten haben musste (EvBl 1981/122; RIS-Justiz RS0014279; u.a.). Es kann auch schlüssig abgegeben werden (RdW 2000/301, 344; ZVR 2008/4, 16; u.a.). Bei der Beurteilung des Verhaltens ist dabei der Eindruck…
…schlüssig durch solche Handlungen erklärt werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen (5 Ob 37/18d mwN; RS0014279 [T7]). Ob ein deklaratorisches (unechtes) Anerkenntnis, eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung oder ein konstitutives (echtes) Anerkenntnis (eine allenfalls anfechtbare rechtsgeschäftliche Willenserklärung) vorliegt, ist durch Auslegung…
…aller Umstände keinen (vernünftigen) Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen (vgl § 863 ABGB; Heidinger in Schwimann 3 , § 1375 Rz 8 mwN; RIS Justiz RS0014279 [T7]). Ein schlüssig erklärtes konstitutives Anerkenntnis liegt daher schon dann nicht vor, wenn es einen vernünftigen Grund gibt, am Inhalt der Erklärung zu zweifeln. So…
…ein schlüssig erklärtes konstitutives Anerkenntnis liegt daher schon dann nicht vor, wenn es einen vernünftigen Grund gibt, am Inhalt der Erklärung zu zweifeln (RIS-Justiz RS0014279 [T2 und 9]). Das Berufungsgericht hat dargelegt, aus welchen Gründen der Kläger nicht von einer auf seine künftigen Verdienstentgangsansprüche (ab dem Jahr 2003) bezogenen Willensäußerung…
…anerkannt wird (RS0014277). Sie ersetzt auch nicht die Einigung über den Abschluss eines Vertrags (RS0014018). Die widerspruchslose Hinnahme von Rechnungen ist allein noch kein Schuldanerkenntnis (RS0014279 [T4]). Aus bloßen Zahlungen lässt sich - gemessen an dem für konkludente Willenserklärungen anzulegenden strengen Maßstab (RS0014150 [T3, T7]; RS0014146 [bes T5]; RS0013947) - ein abstraktes Akzept…
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