Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. R*, vertreten durch die AHP Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch die Paya&Paya Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen § 35 EO, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2025, GZ 3 R 63/25m-23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 23. Jänner 2025, GZ 6 C 8/24b-18, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Die Revision wird mangels Beschwer zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin enthalten 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
II. Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vom 26. Mai 2026 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Zu I.:
[1] Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Oppositionsklage, in der sich der Kläger gegen die dem Beklagten (als Betreibenden) im Anlassexekutionsverfahren vom Erstgericht am 14. Mai 2024 gegen ihn als Verpflichteten bewilligte Forderungs- und Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Kostenforderung von 6.869,46 EUR sA wendet. Der Beklagte war bis 10. Juli 2024 über eine österreichische GmbH mit einer 50%igen Beteiligung an einer slowenischen Gesellschaft (im Folgenden: CC) beteiligt. Der Kläger erwirkte bereits im Juni 2022 gegen die CC ein vollstreckbares Urteil, mit dem die CC zur Zahlung von 90.000 EUR sA verpflichtet wurde. Die zur Hereinbringung dieser Forderung beim Bezirksgericht S* beantragte Forderungsexekution gegen die CC wurde dem Kläger rechtskräftig bewilligt. Die CC hatte dem Beklagten persönlich im Jahr 2021 ein Darlehen in Höhe von 74.000 EUR gewährt. Im Zuge der Forderungsexekution beim Bezirksgericht S* wurde dem Kläger unter anderem die Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Anspruchs der CC gegen den Beklagten auf Rückzahlung dieses Darlehens samt Zinsen bewilligt.
[2] Der Kläger stützte seine Oppositionsklage darauf, dass er – nach Zuerkennung der der Anlassexekution zugrunde liegenden Kostenforderung an den Beklagten – am 5. Dezember 2023 die (teilweise) Aufrechnung mit der ihm zur Einziehung überwiesenen Darlehensforderung der CC gegen den Beklagten erklärt habe. Dadurch sei die im Anlassexekutionsverfahren betriebene Forderung erloschen.
[3] Das Erstgericht gab der Klage statt. Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung des Klägers seien sich zwei gleichartige Geldforderungen gegenüber gestanden; die Aufrechnung sei daher wirksam.
[4] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies die Klage ab. Dem Kläger sei die Forderung der CC als der im Exekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht S* Verpflichteten nur zur Einziehung überwiesen worden. Er könne diese daher nur so geltend machen wie sie der Verpflichteten (CC) zustehe. Einwendungen aus der Beziehung zwischen dem Kläger als Betreibenden und der CC als Verpflichteten müssten berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung seien daher nicht erfüllt, zumal es insbesondere an der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderungen fehle. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht (nachträglich) für zulässig.
[5] In seiner Revision beantragte der Kläger die Abänderung dieser Entscheidung im stattgebenden Sinn. Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung , die Revision zurückzuweisen, hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.
[6]Am 1. Dezember 2025 beantragte der Betreibende im Anlassexekutionsverfahren beim Erstgericht nach erfolgter Vollzahlung die Einstellung der Exekution. Das Erstgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 das Verfahren gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO ein.
[7] Die Revision ist unzulässig, weil es dem Kläger für diese an der Beschwer fehlt.
[8] 1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus ( RS0006497 ; RS0002495 ). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer ( RS0041868 ; RS0043815 [T41]). Es ist demnach nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung sowohl formell als auch materiell beschwert ist. Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht ( RS0041868 ; RS0043917 ). Materiell beschwert ist, wer in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt wird, wer also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz hat ( RS0041746 ; RS0043815 ), weil durch die angefochtene Entscheidung in seine Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird ( RS0118925 ), diese also für ihn ungünstig ausfällt ( RS0041868 [T3, T7]). Ist dies nicht der Fall, so ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag abweicht ( RS0041868 [T15]).
[9] Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen ( RS0041770 ; RS0006880 [T23]).
[10]2.1 Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt die Oppositionsklage als Ziel sowohl die Feststellung des Erlöschens bzw der Hemmung des betriebenen Anspruchs als auch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers mit der Einstellung der Anlassexekution dann nicht wegfällt, wenn der Anspruch des Beklagten, zu dessen Durchsetzung die Exekution bewilligt worden war, noch immer offen ist und mit einer neuerlichen Exekutionsführung zu rechnen ist (RS0041770 [T9]; RS0001808 [T1]). Anderes gilt jedoch, wenn der betriebene Anspruch zur Gänze befriedigt worden und damit erloschen ist, zumal eine neuerliche Exekutionsführung in diesem Fall ausgeschlossen ist (3 Ob 114/25y [Rz 5] = RS0001808 [T3]).
[11]2.2 Im vorliegenden Fall liegt der Oppositionsklage des aus einem Prozesskostentitel Verpflichteten (als Kläger) das Argument zugrunde, die betriebene Forderung sei durch die – nach Ansicht des Klägers wirksame – Aufrechnungserklärung mit einer dem Kläger in einem anderen Exekutionsverfahren zur Einziehung überwiesenen Forderung gegen den Beklagten (als Drittschuldner) getilgt. Da nach den Feststellungen und dem Akteninhalt die Anlassexekution zufolge Vollzahlung über Antrag des Betreibenden gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt wurde, ist eine neuerliche Exekutionsführung für den zur Gänze befriedigten Anspruch ausgeschlossen. Der Revision des Klägers gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der seine Oppositionsklage abgewiesen wurde, fehlt es damit an der materiellen Beschwer. Die in der Revision thematisierte Frage, ob der Überweisungsgläubiger mit einer ihm überwiesenen Forderung gegen die von seinem Drittschuldner im Anlassexekutionsverfahren exekutiv betriebene Forderung aufrechnen kann, ist nur noch von theoretischer Bedeutung (vgl RS0002495).
[12] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der R e vision hingewiesen.
Zu II.:
[13] Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften sowie Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666). Hat eine P a rtei ihr Rechtsmittelrecht schon mit einer von sich aus eingebrachten Revisionsbeantwortung erschöpft, so ist der zweite, nach B eschlussfassung des Berufungsgerichts über die nachträgliche Zulassung der Revision eingebrachte Schriftsatz zurückzuweisen (RS0043690 [T3]).
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