Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* P*, vertreten durch Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M* P*, vertreten durch Mag. Clemens Schmied, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.373,62 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2025, GZ 43 R 659/24s-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 3. September 2024, GZ 83 C 46/23p-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.000,75 EUR (darin enthalten 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem am 16. 3. 2016 verstorbenen Ehemann. Mit dessen Tod ging die Unterhaltspflicht des Verstorbenen gegenüber seiner geschiedenen ersten Ehefrau, der Beklagten, auf die Klägerin über.
[2]Die Ehe des Verstorbenen und der Beklagten wurde im Jahr 1992 nach § 49 EheG aus dem überwiegenden Verschulden des Verstorbenen geschieden. Mit gerichtlichem Vergleich vom 24. 3. 1993 verpflichtete sich der Verstorbene, der Beklagten ab 1. 2. 1993 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 18.000 ATS zu zahlen. Dieser Betrag wurde wertgesichert; die Wertsicherungsklausel lautet (Blg ./D):
„Dieser Betrag wird auf Basis des Verbraucherpreisindex 1986 oder eines an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Als Bezugsgröße für diesen Vergleich dient der für den Monat Februar 1993 verlautbarte Indexanteil.
Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 10 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages, als auch für die Berechnung des neuen Spielraumes zu bilden hat. [...].“
[3] Die letzte Wertanpassung des Unterhaltsbetrags fand im Jahr 2014 statt; der Unterhalt wurde damals auf 1.936 EUR erhöht. Diesen Betrag leistete der Verstorbene an die Beklagte bis zu seinem Tod. Nach dessen Tod im Jahr 2016 setzte die Beklagte die Klägerin davon in Kenntnis, dass nunmehr ihre Witwenpension einzurechnen sei und die Klägerin daher einen Betrag von 953 EUR an Unterhalt zu leisten habe. Ab Jänner 2019 forderte die Beklagte von der Klägerin unter Einrechnung ihrer Witwenpension einen Unterhalt in Höhe von 957,49 EUR. Die Klägerin zahlte diese Beträge. Eine Wertanpassung machte die Beklagte in diesen Jahren nicht geltend.
[4] Im Jahr 2022 bezog die Beklagte neben der Witwenpension auch eine Alterspension in Höhe von 556,29 EUR, im Jahr 2023 eine Alterspension in Höhe von 588,56 EUR. Diese Alterspension rechnete sich die Beklagte nicht auf die Unterhaltszahlungen der Klägerin an.
[5] In einem Vorverfahren begehrte die Klägerin (unter anderem) festzustellen, dass sich der von der Klägerin zu leistende monatliche Unterhalt um die von der Beklagten bezogene Alterspension reduziere. Zudem begehrte sie die Rückzahlung von in der Vergangenheit zu viel geleistetem Unterhalt. Mit den in diesem Verfahren ergangenen Urteilen des Erstgerichts vom 10. 8. 2022 und des Berufungsgerichts vom 20. 6. 2023 wurde der von der Klägerin zu leistende monatliche Unterhalt ab 22. 6. 2022 um 556,29 EUR (Abzug der Alterspension der Beklagten) auf 401,02 EUR herabgesetzt und die Beklagte zur Rückzahlung des für den Zeitraum November 2021 bis Februar 2022 an zu viel geleisteten Unterhalts von 2.205,50 EUR zuzüglich Zinsen verpflichtet.
[6] Von März 2022 bis einschließlich Juli 2023 leistete die Klägerin der Beklagten monatlich einen Unterhalt in Höhe von 957,49 EUR. Die Entscheidung im Vorverfahren wurde im Juli 2023 rechtskräftig. Mit August 2023 stellte die Klägerin die Unterhaltszahlungen bis einschließlich Mai 2024 ein. Die Klägerin wies die Beklagte darauf hin, dass sie die Zahlung eingestellt habe, um mit dem von der Beklagten geschuldeten Betrag von 2.205,50 EUR aufzurechnen. Die Klägerin forderte die Beklagte zudem auf, die von März 2022 bis inklusive Juli 2023 geleistete Überzahlung von monatlich 556,47 EUR (insgesamt 9.459,99 EUR sA) zurückzuzahlen.
[7] In Reaktion darauf machte die Beklagte gegenüber der Beklagten die Wertsicherung gemäß dem Unterhaltsvergleich geltend und forderte – vor Abzug der Alters- und Witwenpension – einen Unterhaltsbetrag von 2.353,37 EUR für den Zeitraum ab Juli 2022 sowie von 2.591,06 EUR für den Zeitraum ab Mai 2023.
[8] Mit Klage vom 10. 11. 2023 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von (zuletzt) 8.373,62 EUR sA. Ausgehend von dem im Vorverfahren für die Zeit ab Juli 2022 festgestellten monatlichen Unterhalt von 401,02 EUR habe die Klägerin für den Zeitraum März 2022 bis Juli 2023 abzüglich des tatsächlich geschuldeten Unterhalts von August 2023 bis Mai 2024 insgesamt 8.373,62 EUR der Beklagten zu viel Unterhalt gezahlt; diese Überzahlung fordere sie nun zurück. Die rückwirkende Wertanpassung des Unterhalts sei nicht mehr möglich. Die Erhöhung des Unterhalts infolge Wertsicherung könne die Beklagte lediglich für die nach Rechtskraft entstandenen Ansprüche geltend machen.
[9] Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen und beantragte die Klageabweisung. Die im Vorverfahren ergangene gerichtliche Entscheidung habe die Wertsicherungsvereinbarung im Unterhaltsvergleich vom 24. 3. 1993 nicht verändert und begrenze nachträgliche Wertanpassungen nicht, weil es in diesem Verfahren lediglich um die Anrechnung der Alterspension gegangen sei. Die Beklagte habe auf die Geltendmachung der Wertsicherungsklausel auch niemals verzichtet. Bei Berücksichtigung ihrer im Vorverfahren festgestellten Schuld von 2.205,50 EUR bestehe eine Gegenforderung in Höhe von insgesamt 7.226,20 EUR.
[10] Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 8.137,15 EUR und die Gegenforderung mit 249,50 EUR als zu Recht bestehend. Es verpflichtete die Beklagte daher zur Zahlung von 7.887,65 EUR samt Zinsen und wies das Mehrbegehren von 485,97 EUR samt Zinsen ab.
[11] Das im Vorverfahren ergangene Feststellungsurteil entfalte Bindungswirkung für alle folgenden Verfahren. Die Höhe des Unterhalts sei damit abschließend festgestellt worden, sodass der in diesem Vorverfahren festgestellte Ausgangsbetrag vor Abzug der Alters- und Witwenpension der Wertanpassung zugrunde zu legen sei.
[12] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Teil dieses Urteils nicht Folge. Der Berufung der Beklagten gegen den stattgebenden Teil gab es Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts ab. Es erkannte die Klageforderung als mit 3.465,52 EUR und die Gegenforderung als bis zur Höhe der Klageforderung zu Recht bestehend und wies das Klagebegehren ab.
[13] Die Beklagte habe die im Vergleich vom 24. 3. 1993 vereinbarte Wertanpassung zwar im Vorverfahren nicht geltend gemacht. Die Unterhaltsherabsetzung im Vorverfahren sei aber nur insoweit bindend, als die vereinbarte Wertsicherung für den Zeitraum bis zum dortigen Schluss der Verhandlung erster Instanz im Juni 2022 nicht mehr gefordert werden könne. Für die über Juni 2022 hinausgehenden Zeiträume entfalte das im Vorverfahren ergangene Urteil keine Bindungswirkung. Auch der zwischen dem Verstorbenen und der Beklagten vereinbarte gerichtliche Vergleich an sich werde durch die Entscheidung nicht berührt. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei der Unterhalt ab Juli 2022 daher nicht auf Basis des im Vorverfahren festgestellten Unterhalts von 1.885,79 EUR zu ermitteln. Der Beklagten stehe ab Juli 2022 vielmehr der entsprechend der im Unterhaltsvergleich vereinbarten Wertsicherungsklausel wertangepasste Unterhalt zu. Der im Vergleich vereinbarte Unterhaltsbetrag habe sich daher bereits mehrfach erhöht, so insbesondere auch mit März 2022 und Mai 2023. Die Erhöhung ab März 2022 könne freilich zufolge der Bindungswirkung der Entscheidung im Vorverfahren erst ab Juli 2022 Berücksichtigung finden.
[14] Aus der Gegenüberstellung der – vom Berufungsgericht auf Basis der wertangepassten Unterhaltsbeträge und der im jeweiligen Zeitraum bezogenen Alters- und Witwenpension bemessenen – monatlichen Unterhaltsansprüche der Beklagten einerseits und den Unterhaltsleistungen der Klägerin andererseits ergebe sich, dass die von der Klägerin im Zeitraum März 2022 bis April 2023 geleistete Überzahlung von 3.465,52 EUR geringer sei als die hier als Gegenforderung eingewandte offene Unterhaltsforderung der Beklagten für den Zeitraum Mai 2023 bis Dezember 2023 von 5.272,33 EUR.
[15] Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Möglichkeit der Geltendmachung einer in einem Unterhaltsvergleich vereinbarten Wertsicherungsklausel nach einer Neubemessung (insbesondere) für die Zeit nach der Neubemessung gebe.
[16] In ihrer Revision beantragt die Klägerin die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin, dass ihrem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde, in eventu das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[17] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung , die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
[18]Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – nicht zulässig; sie zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
[19] 1. Im Vorverfahren wurde (zu 1.) zwischen den Parteien festgestellt, dass der von der Klägerin zu leistende monatliche Unterhalt ab 22. 6. 2022 (Schluss der Verhandlung) hinkünftig um 556,29 EUR auf nunmehr 401,02 EUR herabgesetzt werde, und die Beklagte (zu 2.) verpflichtet, der Klägerin 2.205,50 EUR für den im Zeitraum 1. 11. 2021 bis 28. 2. 2022 an zu viel geleistetem Unterhalt zuzüglich (gestaffelten) Zinsen zurückzuzahlen.
[20] Im Revisionsverfahren ist nicht (mehr) strittig, dass die Beklagte aufgrund dieser Entscheidung für den Zeitraum bis Juni 2022 jene Erhöhungsbeträge, die sich aus der aufgrund der vereinbarten Wertsicherung an sich möglich gewesenen Wertanpassung der Unterhaltsbeträge ergeben hätten, nicht mehr nachträglich geltend machen kann. Auch die Einwände, die Beklagte habe zufolge Nichtgeltendmachung auf die vereinbarte Wertsicherung verzichtet, die Wertsicherungsvereinbarung sei aufgrund des zwischen den Parteien ergangenen Feststellungsurteils grundsätzlich entfallen und/oder die Möglichkeit der Anhebung von Unterhaltsbeträgen aufgrund einer vereinbarten Wertsicherung sei (selbstständig) verjährt, greift die Klägerin in der Revision nicht (mehr) auf.
[21] Die Klägerin stellt die Möglichkeit der Wertanpassung anhand der im Unterhaltsvergleich vereinbarten Wertsicherungsklausel also nicht grundsätzlich in Abrede. Ihre Revision richtet sich vielmehr gegen den Umstand, dass das Berufungsgericht für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten ab Juli 2022 die Wertanpassung trotz der Neubemessung des Unterhalts im Vorverfahren weiterhin ausgehend vom ursprünglich vereinbarten Unterhaltsbetrag und der im Vergleich enthaltenen Stichtagsregelung (und nicht auf Basis des im Urteil des Vorverfahrens neu festgesetzten Unterhalts und mit dem Schluss der Verhandlung im Vorverfahren am 22. 6. 2022 als „neuem“ Stichtag) ermittelt hat. Die Anwendung der Wertsicherungsklausel habe mit dem im Vorverfahren festgestellten Basiswert und zum Stichtag Juni 2022 zu erfolgen, weil die Beklagte im Vorverfahren den Einwand der Wertanpassung aufgrund der Wertsicherungsklausel verabsäumt habe, weswegen die schon früher möglich gewesene Erhöhung der Unterhaltsbeträge nicht mehr berücksichtigt werden dürfe.
[22] 2. Die Klägerin begründet ihren Rechtsstandpunkt in erster Linie mit der „Präjudizialität“ der Entscheidung im Vorverfahren, also mit der Bindungswirkung dieses Urteils.
[23] Eine Bindungswirkung des im Vorverfahren ergangenen Geldleistungsurteils in Bezug auf die Höhe der Unterhaltsansprüche der Beklagten in einem von diesem Urteil nicht betroffenen Zeitraum kommt von vornherein nicht in Betracht. Die in einer rechtskräftigen Entscheidung enthaltene Beurteilung einer bloßen Vorfrage löst die Bindungswirkung nicht aus (RS0041180 [T1]). Dementsprechend hat das Gericht in einem zweiten Prozess die in einem Vorprozess bloß als Vorfrage beurteilte Rechtsfrage entweder als Hauptsache oder wieder als Vorfrage ohne Rücksicht auf diese Beurteilung neuerlich zu entscheiden (RS0041178).
[24] Gegenstand der Entscheidung im Vorverfahren war neben dem Geldleistungsbegehren zudem die Feststellung der Herabsetzung des ab 22. 6. 2022 zu leistenden hinkünftigen Unterhalts. Klagen, mit denen Änderungen gerichtlich oder vertraglich festgesetzter Unterhaltsleistungen oder die Aufhebung einer solchen Unterhaltspflicht begehrt werden, werden als negative Feststellungsklagen gesehen (5 Ob 55/24k; RS0000833; RS0000841 [T1]; RS0019018 [T25]; RS0047529 [T14]).
[25] Die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils schließt eine abermalige Prüfung dessen Entscheidungsgegenstands aus; das im Vorprozess festgestellte Rechtsverhältnis ist vielmehr ohne weiteres der neuen Entscheidung zugrunde zu legen (RS0039147). Die Berufung auf Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess schon existent waren, aber nicht vorgebracht wurden, ist ausgeschlossen (RS0041321). Diese Präklusionswirkung der Rechtskraft umfasst aber nur Tatsachen, die bei Schluss der Verhandlung schon bestanden haben und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren (RS0041321 [T3, T8, T9]). Nachträglichen Tatbestandsänderungen hält die materielle Rechtskraft nicht stand (RS0041247). Ändert sich der rechtserzeugende Sachverhalt, so wird der durch den neuen Sachverhalt begründete Rechtsschutzanspruch von der materiellen Rechtskraft der Vorentscheidung nicht berührt (RS0041247 [T22]). Dies gilt auch für Feststellungsklagen (RS0041247 [T10]) und beispielsweise für die Geldwertänderung bei aufwertbaren Unterhaltsansprüchen (1 Ob 821/51 = RS0041247 [T1]; vgl auch RS0106229; RS0047398). Die Geltendmachung der vertraglichen Wertsicherung für den vom Urteil im Vorverfahren noch nicht erfassten Zeitraum stellt somit eine wesentliche Tatbestandsänderung dar, welcher die Rechtskraft des Feststellungsurteils nicht standhält.
[26] Die Vorgangsweise des Berufungsgerichts, für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten ab Juli 2022 die Wertanpassung ausgehend vom ursprünglich vereinbarten Unterhalt und dem sich aus der Regelung im Vergleich ergebenden Stichtag vorzunehmen, kann sich daher auf bereits bestehende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen.
[27] 3. Die Klägerin stellt – wie bereits erwähnt – die Anwendbarkeit der im Unterhaltsvergleich vereinbarten Wertsicherungsklausel nicht grundsätzlich in Abrede, sondern behauptet deren falsche Anwendung in Bezug auf Ausgangswert und Stichtag für die Wertanpassung. Aus diesem Blickwinkel betrachtet spricht sie damit gar nicht die Bindungswirkung des Urteils im Vorverfahren, sondern eine Frage der Auslegung der besagten Klausel an. Die Wertanpassung könnte nämlich (nur dann) zu dem von der Klägerin angestrebten Ergebnis führen, wenn die Klausel so auszulegen wäre, dass Ausgangspunkt für Wertanpassung und Neuberechnung der Unterhaltsschuld nicht das jeweilige objektive Überschreiten des Schwellwerts sondern immer erst der Zeitpunkt der tatsächlichen Geltendmachung des erhöhten Unterhaltsbetrags zu sein hat.
[28] Fragen der Vertragsauslegung kommt im Regelfall keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern das Berufungsgericht nicht von allgemeinen Auslegungsgrundsätzen abgewichen oder zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist (RS0042936; RS0042776; RS0112106 [T1]). Dies ist hier nicht der Fall. Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach stets – also unabhängig von Zeitpunkt und Ausmaß der Geltendmachung durch die Beklagte – der ursprüngliche vereinbarte Unterhaltsbetrag als Ausgangswert und der erste Monat nach Überspringen der 10 % Grenze als Basismonat anzusehen ist, ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung des Einzelfalls.
[29] 4.Die Revision der Klägerin zeigt auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
[30] Die Frage, ob ein Verhalten als gegen Treu und Glauben verstoßend anzusehen ist, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beantwortet werden. Diese Beurteilung bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0118180). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen. Warum sie im Hinblick auf das im Vorverfahren geführte Beweisverfahren darauf vertrauen hätte dürfen, dass die Beklagte zukünftig Indexerhöhungen nur auf Basis des im Vorverfahren festgestellten Betrags geltend machen werde, stellt die Klägerin nicht nachvollziehbar dar. Zumal die Beklagte nach den Feststellungen des Erstgerichts die Erhöhung aufgrund der vertraglich vereinbarten Wertsicherung im Vorverfahren nur deshalb unterließ, weil sie darauf vergaß.
[31] Ein Verstoß gegen § 405 ZPO durch die mittelbare Berücksichtigung der im Vorverfahren nicht geltend gemachten Wertsteigerungen bis Juli 2022 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil § 405 ZPO keine über das Verfahren hinausgehende Wirkung entfaltet.
[32] 5.Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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