Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Feststellungsurteils schließt eine abermalige Prüfung dieser Frage aus; das im Vorprozess festgestellte Rechtsverhältnis ist vielmehr ohne weiteres der neuen Entscheidung zugrunde zu legen.
…für ein weiteres Verfahren zwischen denselben Parteien, entfaltet die Vorentscheidung Bindungswirkung (2 Ob 180/12b mwN = RIS-Justiz RS0039843 [T35] mwN; vgl auch RS0039147). 2. Hier hat das Erstgericht in einem Vorverfahren das von den Klägerinnen gegen den Erst und den Zweitbeklagten gestellte Begehren, es werde mit Wirkung…
…über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen, dabei von dem rechtskräftig festgestellten Anspruch auszugehen und ihn ohne Weiteres seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen (RS0041251 [T1]; RS0041205; RS0039147). [15] 4. Nach § 230 Abs 3, § 411 Abs 2 ZPO ist die Rechtskraft einer anderen Entscheidung in jeder…
…unterscheiden (RS0127052; RS0041572; RS0041251; RS0043259). Die Bindungswirkung verbietet den Gerichten des Folgeprozesses, die im Vorprozess als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene nunmehrige Vorfrage selbständig zu prüfen (vgl RS0039147; vgl RS0041251 [T3]). [13] 4. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO. Hier liegt ein Zwischenstreit über eine Prozesseinrede vor…
…aufgerollt werden (vgl nur 1 Ob 142/17i mwN; siehe auch 8 ObA 24/20t; 5 Ob 21/20d; RS0039147; RS0039157). Zur vom Berufungsgericht angenommenen Bindungswirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils (in dem neben dem auf Ersatz von entgangenem Sonderklassehonorar gerichteten Zahlungsbegehren des Klägers auch…
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