Nachträgliche Änderungen des Sachverhalts ermöglichen gegen Unterhaltstitel eine neue Klage. Diese ist auf Aufhebung bzw Teilaufhebung eines Exekutionstitels gerichtet und daher keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in Bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO.
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