Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* GmbH, *, vertreten durch Mag. Sophie Wagner, MBL, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. S*, und 2. Verlassenschaft nach dem am * 2026 verstorbenen M*, beide vertreten durch Mag. Walter Pirker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 21. April 2026, GZ 1 R 61/26d-28, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]1.1 Eine Kündigung gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt ( RS0070303 ; vgl auch RS0067678 ). Grundsätzlich ist auf das Gesamtverhalten Bedacht zu nehmen ( RS0070303[T12, T14]; RS0070321). Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG setzt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Verschulden des Mieters voraus ( RS0070243 ).
[2]1.2 Der Frage, ob ein konkretes Verhalten den Tatbestand des unleidlichen Verhaltens im Sinn des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG erfüllt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu, sofern nicht der gesetzliche Ermessensspielraum überschritten wurde ( RS0042984 [T4]) oder eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist ( RS0042984 [T5, T6, T8]). Dies ist hier nicht der Fall.
[3] 1.3 Fest steht hier zusammengefasst, dass die – zeitweise alkoholisierte – Erstbeklagte seit mehreren Jahren zahlreiche Mitbewohner unvermittelt heftig beschimpft, wodurch sie manche dieser Personen verängstigte, dass sie außerdem bei einigen Bewohnern immer wieder – insbesondere zur Nachtzeit – „Sturm“ geläutet und dadurch einige Polizeieinsätze verursacht hat, und dass dieses Verhalten einigen Hausbewohnern gegenüber durch die Einbringung der Aufkündigung sogar noch massiver geworden ist. Beschimpfungen in der (näher festgestellten) Weise sind mit dem üblichen Umgangston in der Wohnanlage unvereinbar.
[4]1.4 Eine Überschreitung des den Vorinstanzen eingeräumten Ermessensspielraums bei der Qualifikation eines solchen Verhaltens als Kündigungsgrund im Sinn des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG ist nicht erkennbar.
[5] 2.1 In der außerordentlichen Revision wird zunächst argumentiert, dass keine Störungshandlungen des (inzwischen verstorbenen) Zweitbeklagten feststünden und dass eine Zurechnung des Verhaltens der Erstbeklagten diesem gegenüber deswegen unzulässig sei, weil er infolge seiner schweren Erkrankung keine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit gehabt habe.
[6] 2.2 Das Gesetz gewährt den in ihrem Hausfrieden bedrohten Mietern Schutz und lässt die „Verfestigung“ eines untragbaren Zustands nicht zu, mag dieser durch das Verhalten eines Mieters selbst oder durch das seiner Familienangehörigen hervorgerufen sein ( RS0070371 [T3]). Die Verantwortung des Mieters für das unleidliche Verhalten der Personen, die mit seinem Willen den Mietgegenstand benutzen, beruht erkennbar auf der Erwägung, dass durch die Beendigung des Mietverhältnisses auch erreicht wird, dass die Mitbewohner oder Gäste des Mieters die Hausgemeinschaft verlassen, sodass sie die Störungen des Hausfriedens nicht fortsetzen können ( 6 Ob 26/22z ). Dem Mieter soll die Verantwortung für das Verhalten der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen (nur) dann nicht auferlegt werden, wenn er davon keine Kenntnis hatte und deshalb nicht einschreiten konnte. War der Mieter aber in der Lage einzuschreiten, kann er sich nicht auf sein Unvermögen oder etwa darauf berufen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden bzw ihm nach der Sachlage zumutbaren Abwehrmittel ausgeschöpft habe ( RS0070371 ). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass Abhilfe nicht möglich war, trifft den Mieter ( RS0070374 [T2, T6]).
[7] 2.3 Auf diese Grundsätze können sich die Beklagten aber nicht berufen, weil der von einem Mitmieter verwirklichte Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach ständiger Rechtsprechung auch gegenüber dem anderen Mitmieter wirkt ( RS0067607 ). Im vorliegenden Fall sind die Beklagten unstrittig Mitmieter der Wohnung seit dem Jahr 2012. Dass ein Mitmieter nur dann haftbar wäre, wenn er keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen gegen das Verhalten des anderen Mitmieters gesetzt hätte, lässt sich – entgegen den Ausführungen der außerordentlichen Revision – auch der zitierten Entscheidung 6 Ob 26/22znicht entnehmen: Dort war nämlich der nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG gekündigte Mieter der Vater eines sich unleidlich verhaltenden Sohnes, der seinerseits eine andere Wohnung im Haus gemietet hatte und regelmäßig als Gast in der Wohnung des nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG gekündigten Vaters war.
[8]2.4 Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang im Übrigen – ohne nähere Konkretisierung – nur vorgebracht, dass sich der Zweitbeklagte krankheitsbedingt „nur selten in der Wohnung“ aufhalte und „mit den Kündigungsgründen überhaupt nichts zu tun“ habe. Die Behauptung, dass die Erkrankung des Zweitbeklagten für die Erstbeklagte eine deren Verhalten rechtfertigende Belastungssituation bedeutet habe, verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO). Auch in diesem Zusammenhang wird daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
[9] 3.1 Nach Ansicht der Beklagten begründet es eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Zukunftsprognose zu stellen seien. Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar im Kündigungsstreit, in dem über die Wirksamkeit der Aufkündigung entschieden wird, auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung abzustellen ( RS0070282 ), aber bei Kündigungsgründen, die eine Zukunftsprognose erfordern, wegen der Besonderheit dieser Kündigungsgründe auch auf die nach der Zustellung der Aufkündigung eingetretenen Umstände Bedacht zu nehmen ( RS0044752 [T5]). Eine Verhaltensänderung nach der Zustellung der Aufkündigung und damit eine Zukunftsprognose hat aber nur dann einen Einfluss auf die Beurteilung der Aufkündigung, wenn im Einzelfall der Schluss zu ziehen ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist ( RS0067534 [T2]; RS0070340 ).
[10] 3.2 Allgemeine Aussagen dazu, wann eine positive Zukunftsprognose gestellt werden kann, sind nicht möglich. Die Frage, ob bei einer Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist, kann vielmehr nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden ( RS0042790 ; RS0070340 [T3]).
[11] 3.3 Nach den Feststellungen ist hier das Verhalten der Erstbeklagten durch die gerichtliche Aufkündigung im September 2025 „nicht besser“ sondern gegenüber einer Mitbewohnerin „sogar schlimmer und massiver geworden“. Lediglich gegenüber einer anderen Person steht eine persönliche Entschuldigung (vor Einbringung der Aufkündigung) und eine Verbesserung des Verhaltens der Erstbeklagten fest. Diese Feststellung wird im Rechtsmittel herausgegriffen und dabei gleichzeitig die anderen, nachteiligen Feststellungen über die zahlreichen Vorfälle ausgeblendet. Das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung entspricht daher einer – von den Beklagten selbst geforderten – Gesamtschau. Dass die Vorinstanzen zu dem Schluss gekommen sind, weitere zukünftige Wiederholungen der die Mitbewohner im Haus erheblich störenden Verhaltensweisen seien nicht ausgeschlossen, bedeutet daher keine Überschreitung ihres Ermessensspielraums.
[12]4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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