Ob bei einer Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.
…ist ( RS0067534 [T2], RS0070340 ). Allgemeine Aussagen dazu, wann eine positive Zukunftsprognose gestellt werden kann, sind naturgemäß nicht möglich; dies verlangt typischerweise eine Abwägung im Einzelfall ( RS0042790 ), sodass den Gerichten ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl RS0070340 [T3]). [13] Dass die Vorinstanzen allein aus dem Datum des letzten Polizeieinsatzes – noch ein halbes Jahr…
…einer Verbesserung, nicht aber in einer gänzlichen Beseitigung der Missstände liegt) der Schluss zulässig ist, dass eine Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0042790). Die in der Revision behauptete „Stabilisierung der Gesamtsituation" steht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen und geht nicht darauf ein, dass feststeht, dass die…
…der Aufkündigung der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0042790). 3.1 Eine dennoch zu korrigierende Fehlbeurteilung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Nach den Feststellungen hat die Beklagte andere Bewohner der Wohnhausanlage regelmäßig und ohne…
…nach Einbringung der Aufkündigung der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RS0042790). [5] 2. Wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf das wiederholte Hinauswerfen von Unrat, Essensresten, Wäsche, aber auch schwereren Gegenständen (Flaschen, Tellern, etc) aus der…
… Ob 76/15k; RIS Justiz RS0070340; RS0067534). Ob dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0042790, RS0070340 [T3]). Die Vorinstanzen verneinten hier eine positive Zukunftsprognose. Es könne nicht angenommen werden, dass die Beklagte ihr krankheitsbedingt gesetztes unleidliches Verhaltens iSd § …
…Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Allgemeine Aussagen dazu, wann eine positive Zukunftsprognose gestellt werden kann, sind naturgemäß nicht möglich; dies verlangt typischerweise eine Abwägung im Einzelfall (RS0042790). Auch insoweit ist eine erhebliche Rechtsfrage daher nicht zu erkennen. [9] 5. Damit war die außerordentliche Revision zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung…
…zu (RIS-Justiz RS0042984). Nichts anderes gilt für die Frage, ob eine Wiederholung des bisherigen unleidlichen Verhaltens künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0042790). Beide Fragen hat das Berufungsgericht in keineswegs unvertretbarer Weise gelöst. Die Ausführungen des Revisionswerbers zu der seiner Ansicht nach günstigen Zukunftsprognose lassen den Umstand außer…
…iS des § 502 Abs 1 ZPO (in diesem Sinn zur Prognose, ob unleidliches Verhalten künftig ausgeschlossen werden kann: 9 Ob 420/97y; RIS-Justiz RS0042790). Von einer krassen, die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier nicht die Rede sein.…
…Einbringung der Aufkündigung der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist, nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS Justiz RS0042790; RS0070340 [T3]). 2. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3, 2. Fall MRG setzt erhebliche Störungen des friedlichen…
…Einbringung der Aufkündigung der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist, nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS Justiz RS0042790, RS0070340 [T3]). 2. Eine solche vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. 2.1 Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens…
…auszuschließen ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, weshalb dem in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS Justiz RS0042790; RS0070340 [T3]; 5 Ob 242/08m; 5 Ob 144/11d). 4.1. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen leidet die Beklagte…
…Einbringung der Aufkündigung der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist, nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS Justiz RS0042790; RS0070340 [T3]). 3. Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in…
…die Zulässigkeit einer Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann begründen, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0042790). Nach dem im Revisionsverfahren nicht mehr zu überprüfenden Sachverhalt verursacht die Beklagte nicht nur regelmäßig störenden Lärm, sondern hat Mitbewohner und Mitarbeiter der Vermieterin wiederholt…
…für die Frage, ob eine während des Verfahrens eingetretene Änderung der Verhältnisse die Annahme rechtfertigt, dass eine Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0042790). Nach dem im Revisionsverfahren nicht mehr zu überprüfenden Sachverhalt verursacht einerseits der behinderte erwachsene Sohn des Beklagten regelmäßig, teilweise bereits in den frühen Morgenstunden, in…
…mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (RIS Justiz RS0070340; RS0067534). Ob dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS Justiz RS0042790, RS0070340 [T3]). Die Vorinstanzen verneinten hier eine positive Zukunftsprognose in jedenfalls vertretbarer Weise. Denn aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beklagte das kündigungsrelevante Verhalten…
…als unleidlich zu qualifizieren ist, kommt im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS Justiz RS0042984; RS0042790). 3. Die Vorinstanzen sind bei ihrer Beurteilung des Vorliegens eines unleidlichen Verhaltens von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Auch in der Anwendung dieser Grundsätze ist ihnen…
…Gegenstände vom Dachboden fristgerecht nachkamen, bewegt sich dessen Einschätzung, es sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen, im Rahmen des bei der Beurteilung des konkreten Einzelfalls (RS0042790) bestehenden Spielraums. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass – was die Revisionswerberin übersieht – bei den der feuerpolizeilichen Beschau vorangegangenen jährlichen Begehungen des Dachbodens durch…
…das Schicksal der Aufkündigung, wenn der – wiederum in Einzelfallbeurteilung zu ziehende – Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (vgl RS0042790, RS0067534 [T2], RS0070340). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberinnen hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf die von ihnen kurz nach Zustellung der Aufkündigung begangenen Tätlichkeiten…
…dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0070340, RS0067534). Ob das zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042790, RS0070340 [T3]). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor: Grund für das unleidliche Verhalten ist eine psychische Erkrankung des Sohnes, der nur…
…des Mieters den Kündigungsgrund erfüllt, kommt im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0042984; RS0042790). Die Vorinstanzen haben hier das Verhalten des Beklagten als schwerwiegend im Sinne des Kündigungsgrundes beurteilt. Dies ist ausgehend von den Feststellungen nicht zu beanstanden. 3…
…auftreten (RIS Justiz RS0070303). Ob eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens berechtigt ist, kann immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS Justiz RS0042790, RS0070340 [T3]), deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof mangels über den Anlassfall hinausgehender Bedeutung nicht zu überprüfen ist. Nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung der Unzumutbarkeit…
…Einbringung der Aufkündigung der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist, nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS Justiz RS0042790; RS0070340 [T3]). 3. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses sei auch bei dem nur einmaligem, aber schwerwiegenden Verhalten des Beklagten unzumutbar, weicht…
…Einzelfalles beurteilt werden und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt (MietSlg 47.344; 6 Ob 662/95 mwN; RIS-Justiz RS0042790). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen besteht das Bestandverhältnis zwischen den Parteien bereits seit mehr als 20 Jahren, wobei die einschlägige betriebliche Nutzung des Bestandobjektes zur…
…nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO begründen (RIS-Justiz RS0042790; RS0070340/T3 ua); eine unvertretbare Beurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt.…
…Ob die Wiederholung bisheriger Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist, kann bei Verhaltensänderungen nach Einbringung der Aufkündigung stets nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS Justiz RS0042790; RS0070378), weshalb dem in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS Justiz RS0042790). So wurde in einem Fall, wo das störende Verhalten…
…daher letztlich nicht abgewichen. Die Beurteilung einer Verhaltensänderung eines Mieters und ihr Gewicht für die Zukunftsprognose hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0042790). Eine über eine außerordentliche Revision aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung zeigt die Revisionswerberin nicht auf.…
…ausgeschlossen werden kann (RIS Justiz RS0067534 [T2]; RS0070378 [T2]). Ob dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS Justiz RS0042790; RS0070340 [T3]). Da der Beklagte sein unleidliches Verhalten (mehrfache, teils vehemente Belästigung von anderen Mietern des Hauses mit dem unberechtigten Vorwurf, sie leiteten Gas bzw…
Rückverweise