8Ob47/10k—OGH Entscheidung
22. Februar 2011
…Verhaltens durch Beschimpfungen und einen Einschüchterungsversuch verwirklicht wird, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RIS-Justiz RS0042984, RS0021018). Die in der Revision aufgestellte Behauptung, dass die behaupteten Beschimpfungen im Konnex „mit mehreren Auflösungsgründen“ zu sehen seien, übersieht, dass (andere) Auflösungsgründe…