Die Frage, ob der Mieter nach der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten fortsetzte, ist unwesentlich, da es genügt, dass im Zeitpunkt der Aufkündigung die Voraussetzungen für sie vorhanden waren. (vgl MietSlg 7319 ua).
…Verwertung von Urkunden richtet, weil sie erst nach dem Zeitpunkt der Aufkündigung erstellt worden seien, wurde mit ihnen das Fortdauern des Zustandes belegt (vgl RS0070340, RS0067534). [5] 3. Die außerordentliche Revision des Erstbeklagten ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.…
…das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (RIS Justiz RS0070340; RS0067519 [T3]; RS0067534). Die Vorinstanzen verneinten hier eine solche positive Zukunftsprognose, weil die von den Beklagten angebotene Verpflichtung, es zu unterlassen, die Gemeinschaftsfläche am Dach des Hauses zu…
…3.2. Bis zur Zustellung der Aufkündigung am 15. März 2017 (und auf diesen Zeitpunkt kommt es entgegen der Ansicht des Revisionswerbers an: vgl RS0067534 [T2]) hat der Beklagte am 25. Februar 2017 die Top 16 unter Verwendung eines ihm von der verstorbenen Mieterin überlassenen Schlüssels betreten…
…Stellte der gekündigte Mieter nach Zustellung der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten ein, ist die Verhaltensänderung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen (RIS-Justiz RS0067519 [T3], RS0067534 [T2]) und kann bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose zur Klageabweisung führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0070378 [T2]). Auch…
…auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der – wieder in Einzelfallbeurteilung zu ziehende Schluss – zulässig wäre, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (RS0067534 [T2], RS0070340). Auch diesbezüglich kommt den Gerichten ein Beurteilungsspielraum zu (vgl RS0070340 [T3]), den die Vorinstanzen nicht überschritten haben. Aus der Feststellung, die Hausbesorgerin bzw…
…allerdings der gekündigte Mieter nach Zustellung der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten einstellt, ist die Verhaltensänderung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen (RIS Justiz RS0067519 [T3]; RS0067534 [T2]) und kann bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose zur Klagsabweisung führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann (RIS Justiz RS0070340). Unter Umständen…
…Mieter nach der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten fortgesetzt hat unwesentlich. Es genügt, dass im Zeitpunkt der Aufkündigung die Voraussetzungen für diese vorhanden waren (RIS Justiz RS0067534). 4. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der besonders lärmempfindliche Beklagte, zwei Mitbewohnerinnen, obwohl sie keinen ungebührlichen Lärm verursachten, seit Jahren mit Anzeigen…
…wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (5 Ob 76/15k; RIS Justiz RS0070340; RS0067534). Ob dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0042790, RS0070340 [T3]). Die Vorinstanzen verneinten hier eine positive…
…allerdings der gekündigte Mieter nach Zustellung der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten einstellt, ist die Verhaltensänderung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen (RIS Justiz RS0067519 [T3]; RS0067534 [T2]) und kann bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose zur Klageabweisung führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann (RIS Justiz RS0070340; RS0070378 [T2…
…nach der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten fortgesetzt hat, unwesentlich, da es genügt, dass im Zeitpunkt der Aufkündigung die Voraussetzungen für diese vorhanden waren (RIS Justiz RS0067534). Im Übrigen hat das Erstgericht mit seinen Hinweisen auf das Verhalten des Beklagten im Prozess richtig ausgeführt, dass mangels jeglicher Einsicht eine Besserung des Fehlverhaltens…
…ist nur ausnahmsweise, nämlich dann Bedacht zu nehmen, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (RS0070340; RS0067534 [T2] uva). Auch der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Verhalten um ein unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z …
…Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (RIS Justiz RS0070340; RS0067534). Ob dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS Justiz RS0042790, RS0070340 [T3]). Die Vorinstanzen verneinten hier eine positive…
…nur das als Kündigungsgrund angeführte Verhalten, sondern darüber hinaus das der Kündigung vorangehende, ebenso wie das nachfolgende einer Würdigung zu unterziehen sind (RIS-Justiz RS0070378; RS0067534; RS0067519). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das zwar einmalige, aber schwerwiegende und verstörende Verhalten des Beklagten Nachbarn gegenüber ausreichend sei, die Aufrechterhaltung des Dauerschuldverhältnisses unzumutbar…
…das als Kündigungsgrund angeführte Verhalten, sondern darüber hinaus das der Kündigung vorangehende ebenso wie das ihr nachfolgende Verhalten einer Würdigung zu unterziehen (RS0067519; vgl RS0070378, RS0067534). 2. Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3…
…wonach die Einstellung eines dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach Aufkündigung bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Kündigung rechtfertigt, zu berücksichtigen ist (vgl RS0067534 [T1, T2]). Basierend auf der Feststellung, wonach die Erst und Zweitbeklagten dem – anlässlich einer kurz nach Aufkündigung erfolgten feuerpolizeilichen Beschau erteilten – Auftrag zur…
…allerdings der gekündigte Mieter nach Zustellung der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten einstellt, ist die Verhaltensänderung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen (RIS-Justiz RS0067519 [T3]; RS0067534 [T2]) und kann bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose zur Klageabweisung führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0070340; RS0070378 [T2…
…aufgrund des Zwecks der Ausnahmebestimmung des § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht an, der dem den Betrieb weiterführenden Ehegatten die Erwerbsgelegenheit sichern soll (RS0067534). Genauso wie Bargeld dem Unternehmen eines Ehegatten gewidmet werden kann (JBl 1985, 365) gilt dies für die Besicherung von Unternehmenskrediten. Für die Dauer der Besicherung…
…2 Z 3 MRG ist nicht korrekturbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es auch, wenn der Kündigungsgrund zur Zeit der Aufkündigung erfüllt war (RIS Justiz RS0067534). Zwar kann die Einstellung eines dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach der Aufkündigung bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Aufkündigung im Einzelfall rechtfertigte…
…nur dann Einfluss auf deren Schicksal, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (RS0070340; RS0067519 [T3]; RS0067534). Ein bloß mehrere Monate unauffälliges Verhalten des Mieters zwingt allein – entgegen der Ansicht der Beklagten – noch nicht zu einer positiven Zukunftsprognose. 5. Die…
…Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn sie den Schluss zulassen, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0070340, RS0067534). Ob das zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042790, RS0070340 [T3]). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor: Grund für…
…die Einstellung eines dem Mieter zum Vorwurf gemachten Verhaltens nach Aufkündigung bei der Beurteilung, ob das Gesamtverhalten die Kündigung rechtfertigt, bzw für die Zukunftsprognose mitzuberücksichtigen (RS0067534 [T1; T2]), so muss dies um so mehr gelten, wenn er das als Kündigungsgrund angezogene (andauernde bzw wiederholte) Verhalten schon zuvor eingestellt hat (vgl 9…
…Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen und kann bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose zur Klageabweisung führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann (RIS Justiz RS0067534 [T2]; RS0070378 [T2]). Ob dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS Justiz RS0042790; RS0070340 [T3]). Da der Beklagte…
…die Prüfung des Rechtstitels, ohne jedoch Feststellungen zur Klärung der Frage zu treffen, ob der Beklagte im relevanten Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung (RIS Justiz RS0067534) zumindest vertretbar davon ausgehen konnte, er sei (ungeachtet des Widerrufs des Prekariums) als Mieter zur Benützung der Hoffläche berechtigt. 4.3 Im Vorbringen des Beklagten…
…Einfluss auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluss zulässig ist, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0070340, RS0067534). Abgesehen davon, dass der Lärm aus der Wohnung des Beklagten auch noch nach Zustellung der Aufkündigung mehrere Wochen anhielt, hat der Beklagte selbst zugestanden, dass…
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