JudikaturOGH

RS0067534 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2023

Die Frage, ob der Mieter nach der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten fortsetzte, ist unwesentlich, da es genügt, dass im Zeitpunkt der Aufkündigung die Voraussetzungen für sie vorhanden waren. (vgl MietSlg 7319 ua).

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