RS0070243 – OGH Rechtssatz
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG (früher: § 19 Abs 2 Z 3 MG) setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus; dies entspricht der ständigen Judikatur des OGH.
…zwar nicht schuldhaft sein, es musste ihm aber doch bewusst werden können, wobei von den Möglichkeiten eines durchschnittlichen Mieters auszugehen ist (vgl RS0020867; RS0067957 [T4]; RS0070243 [T1]). [5] 3. Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht…
…genügt, dass sich der Mieter des nachteiligen Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste, wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters zugrundezulegen ist (RS0020981; RS0067957 [T5]; RS0070243 [T1]; RS0070433 [T1, T5]; RS0020867). [4] 1.3. Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt und dies dem Mieter bewusst sein musste, hängt stets von den Umständen…
…ist damit objektiv verwirklicht. 4.1 Die Erfüllung dieses Kündigungstatbestands setzt nach der Rechtsprechung neben den dargestellten objektiven Elementen kein Verschulden des Mieters voraus (RIS Justiz RS0070243; 1 Ob 39/12k). Es ist aber erforderlich, dass dem Mieter die Nachteiligkeit seines Verhaltens zumindest bewusst war oder bewusst sein musste (RIS…
…der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters zugrunde zu legen ist (2 Ob 164/11y; 2 Ob 165/11w; RIS Justiz RS0020981, RS0067957, RS0070243, RS0070433). Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch in diesem Sinne anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0021018, RS0068103, RS0113693). 2. …
…legen ist (vgl 6 Ob 269/09s; 5 Ob 142/11k; 2 Ob 165/11w; RIS Justiz RS0020981, RS0067957, RS0070243, RS0070433). Damit im Zusammenhang steht auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Mieter für das Fehlverhalten eines von ihm zur Durchführung von Arbeiten herangezogenen…
…hat (RIS Justiz RS0068211). Für die Verwirklichung dieses Aufhebungsgrundes wird im Allgemeinen kein Verschulden des Mieters vorausgesetzt (1 Ob 39/12k; RIS Justiz RS0070243 mwN). Die Vorinstanzen haben ausgehend von diesem allgemeinen Grundsatz und den Feststellungen, wonach der Beklagte die gesamte Wohnung mit Müll so vollgestopft hat, dass es…
…§ 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt nicht voraus, dass das Verhalten dem Störer subjektiv vorwerfbar ist (RIS-Justiz RS0020957 [T8], RS0070243). Beruht ein unleidliches Verhalten auf einer geistigen Erkrankung, ist nur ein weniger strenger Maßstab anzulegen und eine Abwägung der Interessen der beeinträchtigten Mitbewohner und des…
…ihre Anschuldigungen wiederholt und sogar noch verstärkt. 3. Ein Verschulden des Gekündigten ist für die Verwirklichung des in Rede stehenden Kündigungsgrundes nicht erforderlich (RIS Justiz RS0070243; RS0067733). In Bezug auf die vom Zweitbeklagten behauptete geistig seelische Störung der Erstbeklagten ist grundsätzlich richtig, dass nach der Rechtsprechung der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit zumindest…
…Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage geltend: 1. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus (RIS Justiz RS0070243), vielmehr kommt es darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es…
…Ansicht ist, er wäre mit seinem Verhalten, das anderen das Zusammenleben verleidet, im Recht. Vielmehr wird eine subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens nicht vorausgesetzt (RIS Justiz RS0070243); entscheidend ist, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine…
…legen ist (vgl 6 Ob 269/09s; 5 Ob 142/11k; 2 Ob 165/11w; RIS Justiz RS0020981, RS0067957, RS0070243, RS0070433). Damit im Zusammenhang steht auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Mieter im Rahmen des § 1118 erster Fall ABGB für das…
…droht (RIS Justiz RS0067939). Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt kein Verschulden des Mieters voraus (RIS Justiz RS0070243). Es reicht aus, dass dem Mieter das nachteilige Verhalten bewusst war oder bewusst sein musste (RIS Justiz RS0070433), wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters anzulegen…
…geltend: 1. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters (hier genauer: des Störers) voraus (RIS Justiz RS0070243). Fehlende Vorwerfbarkeit des unleidlichen Verhaltens schließt daher die Annahme der Unzumutbarkeit nicht aus (RIS Justiz RS0020957 [T8]). Es kommt darauf an, ob das objektiv in…
…Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine (geistige) Erkrankung zurückgeführt werden kann (RIS Justiz RS0067733, RS0070243). Bei krankheitsbedingtem Verhalten ist eine Interessenabwägung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die als typische Einzelfallbeurteilung idR nicht revisibel ist (RIS Justiz RS0020957 [T4…
…Maßnahme erscheinen lassen (RIS Justiz RS0020981 [T17]). Der Auflösungsgrund des § 1118 1. Fall ABGB setzt kein Verschulden des Mieters voraus (RIS Justiz RS0070243). Es reicht aus, dass dem Mieter das nachteilige Verhalten bewusst war oder bewusst sein musste (RIS Justiz RS0020981 [T12]), wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters…
…zugrundeliegenden Sachverhalten nicht vergleichbar ist. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt zwar regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus (RIS-Justiz RS0070243). Schwerwiegend ist ein Vorfall aber nur dann, wenn er das Maß des Zumutbaren überschreitet und objektiv geeignet erscheint, auch nur einem Mitbewohner das Zusammenleben zu…
…Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG setzt kein Verschulden des gekündigten Mieters voraus (RIS-Justiz RS0070243), vielmehr ist bei krankheitsbedingtem Verhalten eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (RIS-Justiz RS0020957). Die Revisionswerberin vermag auch diesbezüglich keine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht aufzuzeigen.…
…15 mwN; Schwimann/Binder, ABGB² VI § 1118 Rz 59 mwN; RIS-Justiz RS0068211). Dieser Kündigungsgrund setzt kein Verschulden des Mieters voraus (RIS-Justiz RS0070243). Grundsätzlich ist daher auch Geisteskrankheit kein Freibrief für jegliches Verhalten des Mieters (RIS-Justiz RS0020957). Das Verhalten einer geisteskranken Person ist aber nicht unter allen…
…subjektiv der Ansicht ist, er wäre mit seinem Verhalten, das anderen das Zusammenleben verleidet, im Recht. Vielmehr wird Verschulden des Mieters nicht vorausgesetzt (RIS Justiz RS0070243). Entscheidend ist, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als grob ungehöriges, das Zusammenleben verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige…
…Begründung: 1.1 Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus (RIS Justiz RS0070243), vielmehr kommt es darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes Verhalten angesehen werden muss, auch wenn…
…adäquate Maßnahme erscheinen lassen (RIS Justiz RS0020981 [T17]). Der Auflösungsgrund des § 1118 erster Fall ABGB setzt kein Verschulden des Mieters voraus (RIS Justiz RS0070243). Ein „unleidliches Verhalten“ im Sinn des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG ist unter den…
…Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt nicht voraus, dass das Verhalten dem Störer subjektiv vorwerfbar ist (RIS Justiz RS0070243). Es kommt nicht darauf an, ob den Mieter ein Verschulden trifft, sondern darauf, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das…
…503 Rz 5; vgl im Übrigen dazu, dass der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG kein Verschulden des Mieters voraussetzt; RIS-Justiz RS0070243). Insgesamt vermag die Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.…
…der Mieter des nachteiligen Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste, wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters zugrunde zu legen ist (vgl RIS Justiz RS0020981; RS0070243 [T1]; RS0070433). 6.2 Einen solchen wichtigen Grund und nicht den Auflösungstatbestand des § 1118 zweiter Fall ABGB machen die Kläger der Sache nach…
…2. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus (RIS Justiz RS0070243), vielmehr kommt es darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes Verhalten angesehen werden muss, auch wenn…
…der Mieter des nachteiligen Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste, wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters zugrunde zu legen ist (RIS Justiz RS0020981, RS0067957, RS0070243, RS0070433). 1.4 Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein geltend gemachter Kündigungsgrund verwirklicht wird, ist der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung. Allerdings kann eine Einstellung…
…der Mieter des nachteiligen Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste, wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters zugrunde zu legen ist (RIS Justiz RS0020981, RS0067957, RS0070243, RS0070433). Das Berufungsgericht ist in seiner Begründung von diesen Grundsätzen der Rechtsprechung nicht abgewichen. Es ist nicht unvertretbar, das Verhalten der Beklagten, ein Toilettenfenster jahrelang…
…war oder bewusst sein musste, wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters zugrunde zu legen ist (RIS Justiz RS0020981 [zu § 1118 ABGB]; RS0067957 [T4]; RS0070243 [T1]; RS0070433 [T1, T5]). 1.2. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein geltend gemachter Kündigungsgrund verwirklicht wird, ist der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung. Allerdings…
…mit einer Störung in der Außenwahrnehmung und damit im Sozialverhalten leide. Er übersieht dabei schon, dass es nicht auf die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens ankommt (RS0070243). Entscheidend ist, ob das objektiv in Erscheinung getretene Verhalten – selbst für den Fall, dass es etwa auf eine geistige Erkrankung zurückzuführen wäre – als…
…sich der Mieter des nachteiligen Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste, wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters zugrunde zu legen ist (RS0020981; RS0067957 [T4]; RS0070243 [T1]; RS0070433 [T1, T5]; RS0020867). 1.3. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein geltend gemachter Kündigungsgrund verwirklicht wird, ist der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung. Allerdings…
…Verhalten als grob ungehörig und das Zusammenwohnen verleidend angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine (geistige) Erkrankung zurückgeführt werden kann (RIS-Justiz RS0067733, RS0070243). Bei krankheitsbedingtem Verhalten ist eine Interessenabwägung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die als typische Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel ist (RIS Justiz…
…dass er sich des nachteiligen Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste, wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters zugrunde zu legen ist (RS0070433 [T1, T5]; RS0070243 [insb T1, T4]; RS0020981 [zu § 1118 ABGB]). Für die Verwirklichung des Kündigungsgrundes ist es weiters erforderlich, dass der Mieter den erkannten oder erkennbaren…
…des Mietobjekts nachteilig sei. 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung setzen der Auflösungstatbestand bzw Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs kein Verschulden des Mieters voraus (RS0020981; RS0020867; RS0070243 ua). Es reicht, dass dem Mieter die Nachteiligkeit seines Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste (RS0067957). Eine der Auflösungserklärung bzw Aufkündigung vorangehende Abmahnung…
…vertrauenswürdig ist (RS0020867). Ein Verschulden des Mieters ist dazu nicht erforderlich; es genügt, dass sich der Mieter des nachteiligen Verhaltens bewusst war (RS0020867, RS0020981, RS0067957, RS0070243), oder bewusst sein musste (RS0070433), wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters zugrunde zu legen ist. 2.4 Eine der Auflösungserklärung bzw der Aufkündigung vorangehende Abmahnung…
…1] 1. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus (RIS Justiz RS0070243). Vielmehr kommt es darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es…
…es aus , dass sich der Mieter der Nachteiligkeit seines Verhaltens nach dem objektiven Maßstab eines vertrauenswürdigen Durchschnittsmieters bewusst war oder bewusst sein musste (RS0067957 [T4]; RS0070243 [T1]). [5] Nach den Feststellungen des Erstgerichts , die vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden können, steht die Entscheidung des Berufungsgerichts mit den zuvor…
…Zusammenleben zu verleiden (RS0070303 [T2]). Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus (RS0070243). [2] 1.2 Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z …
…sich der Mieter des nachteiligen Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste, wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters zugrunde zu legen ist (RS0020981; RS0067957 [T5]; RS0070243 [T1]; RS0070433 [T1, T5]; RS0020867). [9] 3.4 Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt und dies dem Mieter bewusst sein musste, hängt stets von den…
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