Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wenda in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs 2 und 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. März 2026, GZ 44 Hv 10/26z-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs 2 und 3 SMG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 31. März 2025 in W* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von zumindest 1,08 % Delta-9-THC und 14,15 % THCA, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit * L* insgesamt 90.000 Gramm Cannabiskraut von * V* übernahm und anschließend in sein Fahrzeug (US 4) verlud und in eine „Bunkerwohnung“ der kriminellen Vereinigung brachte.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4]Der Beschwerdekritik (Z 5 dritter Fall, nominell verfehlt auch Z 4) zuwider ist die Annahme bloß partieller Glaubwürdigkeit der Aussage eines Zeugen zulässig (RIS-Justiz RS0098372). Der insoweit überdies erhobene Einwand der Nichtbegründung (Z 5 vierter Fall) übergeht die Gesamtheit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 7 f) und erweist sich solcherart als nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
[5]Die Erwägungen der Tatrichter in Bezug auf ein zeitlich nach der Tat gelegenes Vorhaben und das Löschen von Chatnachrichten scheiden als Anfechtungsbasis der Mängelrüge aus, weil das Erstgericht diesen Umständen im Rahmen der Beweiswürdigung für den Ausspruch entscheidender Tatsachen bloß ergänzende Bedeutung beimisst (US 7 und 8 f). Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen kann nämlich aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nur dann bekämpft werden, wenn die Tatrichter darin erkennbar eine notwendige Bedingung für die Feststellungen einer entscheidenden Tatsache erblickt haben (RIS-Justiz RS0116737 und RS0099507 [T1]), was hier nicht der Fall ist.
[6]Mit dem Vorwurf der Scheinbegründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite des § 28 Abs 3 SMG versäumt es die Beschwerde einmal mehr prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370 und RS0099507), die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe (US 10 iVm US 6 und US 11) in den Blick zu nehmen.
[7]Der der Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit zugrunde liegende kritisch-psychologische Vorgang, aufgrund dessen der Schöffensenat den Aussagen der Zeugen P* und V* die Glaubwürdigkeit absprach (US 9), ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588 [T6]).
[8]Der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wollen und Wissen (US 11 f) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, vielmehr bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671 [T5] und RS0116882).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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