Beendet ist eine Exekution, wenn sie durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg geführt, der Gläubiger bei der Forderungsexekution demnach durch Zahlung des Drittschuldners volle Befriedigung erlangt hat; dem kann nicht gleichgestellt werden, dass die Exekution wegen Austrittes des Verpflichteten aus dem Dienstverhältnis oder wegen Beendigung des Leistungsanspruches ins Leere geht.
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