Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. N* Ltd, *, Malta, 2. Dr. J*, Malta, beide vertreten durch Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 136.060 EUR, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. April 2026, GZ 3 R 42/26f-35, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-898/24 und C-9/25 wird zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Erstbeklagte verfügt über keine nationale Glücksspiellizenz in Österreich, bietet aber hier auf zwei auf Deutsch abrufbaren, von ihr betriebenen Websites Online-Glücksspiele an. Der Kläger beteiligte sich daran und erlitt im Zeitraum von 25. 7. 2022 bis 17. 2. 2023 Verluste in Höhe des Klagsbetrags. In diesem Zeitraum hielt die Erstbeklagte eine Glücksspiellizenz in Malta.
[2] Die Vorinstanzen gaben der vom Kläger auf die Unwirksamkeit der Glücksspielverträge gestützten Klage auf Rückersatz gegen die Erstbeklagte statt. Das hinsichtlich des Zweitbeklagten unterbrochene Verfahren wurde mit Beschluss vom 13. 2. 2026 fortgesetzt.
[3] I. Wird ein in den Vorinstanzen abgewiesener Unterbrechungsantrag – wie hier zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe , in beiden Vorinstanzen und zu C-9/25, Tipico , in der ersten Instanz –im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985 [T1]; 9 Ob 6/26m Rz 1).
[4] II. Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne von § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:
[5] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
[6] 2. Der Argumentation der Revisionswerberin, die Verweigerung eines Rückforderungsanspruchs würde dem Spielerschutz besser gerecht werden, weil ansonsten die Möglichkeit eines „risikolosen Spiels“ bestehe, ist der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen nicht gefolgt (8 Ob 54/25m uva). Sie lässt die mit dem Glücksspielgesetz verfolgten ordnungspolitischen und fiskalischen Zwecke außer Acht, die eine absolute Nichtigkeit und beiderseitige Rückforderbarkeit erfordern (vgl 8 Ob 21/24g). Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche im Übrigen dem Zweck der Glücksspielverbote (RS0025607 [T1]). Es wurde bereits mehrmals vom Obersten Gerichtshof dargelegt, dass der Verbotszweck die Rückabwicklung erfordert, wenn sich das Verbot – wie hier – gegen den Leistungsaustausch an sich wendet und es den Schutz der Spieler bewirken soll (7 Ob 112/25h; 3 Ob 17/25h; 6 Ob 77/23a mwN). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass Spieler ihre verlorenen Einsätze aus verbotenen Glücksspielen zurückverlangen können (RS0134152). Dies gilt im Hinblick auf die Zielsetzung des GSpG nach gefestigter Rechtsprechung auch dann, wenn der Leistende in Kenntnis der Nichtschuld ist und ihm die Ungültigkeit seiner Verpflichtung bekannt war (6 Ob 157/25v; 7 Ob 112/25h; 3 Ob 17/25h; 6 Ob 77/23a mwN), sodass das Argument der Revision, die Rückforderung erfolge wider Treu und Glauben, keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO begründet.
[7] 3. Der Oberste Gerichtshof hat – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte – auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH in mehreren aktuellen Entscheidungen neuerlich festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]; zuletzt etwa 6 Ob 53/26a; 3 Ob 33/26p; 6 Ob 157/25v; 7 Ob 112/25h). Die Beurteilung des Berufungsgerichts findet Deckung in dieser Rechtsprechung.
[8] 4. Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor (vgl 5 Ob 30/21d). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt dargelegt, dass der Verbraucherschutz und der Schutz der Sozialordnung im Hinblick auf im Spiel-und Wettbereich erlassene nationale Regelungen zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl erst jüngst EuGH 16. 4. 2026, C-440/23, FB gegen European Lotto and Betting Ltd, Deutsche Lotto-und Sportwetten Ltd., Rn 65; 6 Ob 53/26a ErwGr 2).
[9] Entgegen der Darstellung der Revision ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH C-920/19, Fluctus, kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen. Vielmehr sprach der EuGH darin bloß aus, dass eine gegen Art 56 AEUV verstoßende Bestimmung des nationalen Rechts auch dann nicht angewendet werden dürfe, wenn ein „höheres“ nationales Gericht diese als mit dem Unionsrecht vereinbar ansah, dessen Erwägungen aber offensichtlich nicht dem Unionsrecht entsprachen (vgl insbesondere Rn 58 der genannten Entscheidung des EuGH). Dass und bei welcher nationalen Norm dies hier der Fall gewesen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Der von der Erstbeklagten behauptete Feststellungsmangel und damit eine (sekundäre) Mangelhaftigkeit der Berufungsentscheidung, weil Feststellungen „zum Thema Unionsrechtswidrigkeit“ fehlten, ist damit nicht zu erkennen. Es besteht somit auch kein Anlass, das von der Erstbeklagten angeregte Vorabentscheidungsersuchen zu stellen (vgl 6 Ob 157/25v; 1 Ob 22/25d; 7 Ob 135/24i mwN).
[10] 5. Die Revision ist demnach zurückzuweisen, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).
Keine Ergebnisse gefunden