Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Konrad Burger-Scheidlin, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei N* Ltd, *, Malta, vertreten durch die Hochstöger, Nowotny&Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 66.015 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. April 2026, GZ 4 R 40/26y-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu Punkt I.
[1]Eine Prozesspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH zu beantragen, sie kann eine solche Vorgehensweise nur anregen. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen (RS0058452 [etwa T5 und T6, T10, T16, T21, T25]).
II. Zu Punkt II.
1. Zum anwendbaren Recht :
[2] 1.1. Auf einen – hier vorliegenden – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Verbraucherstaat), anzuwenden. Das Verbraucherstatut gelangt unter anderem dann zur Anwendung (Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO), wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet. Den Begriff „Ausrichten“ legt der EuGH dahin aus, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH 7. 12. 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof [Rn 75 und 93]). Dies ist insbesondere bei – wie hier – auch auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten der Fall (vgl 7 Ob 150/24w [Rz 3]; 6 Ob 157/24t [Rz 4]; 7 Ob 206/25g [Rz 4], jeweils zur auch hier beklagten Partei).
[3] 1.2. Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH 3. 10. 2019, C-272/18, Verein für Konsumenteninformation [Rn 52]). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (so bereits 7 Ob 150/24w [Rz 4]; 6 Ob 157/24t [Rz 5]; 7 Ob 206/25g [Rz 5], jeweils in Verfahren gegen die auch hier beklagte Partei).
[4] 1.3. Nach Art 12 Abs 1 Rom I-VO sind grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Vertragsstatut (hier dem Verbraucherstatut) zu beurteilen. Das gilt nach Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. Für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt somit das Recht des Vertragsstatuts. Dieses verweist im Anlassfall auf österreichisches Recht (7 Ob 150/24w [Rz 5]; 6 Ob 157/24t [Rz 6]; 7 Ob 206/25g [Rz 6], jeweils mwN).
[5] 1.4. Davon ausgehend gelangte das Berufungsgericht ohne Korrekturbedarf zur Anwendung materiellen österreichischen Rechts. Dass die Beklagte ihre Tätigkeit nicht (auch) auf Österreich ausgerichtet hätte, hat sie bisher nicht behauptet. Warum dies nicht der Fall gewesen sein sollte, vermag sie auch in ihrer Revision nicht plausibel darzulegen.
[6] 1.5. Soweit die Rechtsmittelwerberin zur Begründung der Anwendbarkeit materiellen maltesischen Rechts auf Art 4 Abs 1 Rom II-VO abstellen will, übergeht sie, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Rückabwicklung von Leistungen aus einem nichtigen Vertrag zu beurteilen ist, der nach Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO dem Vertragsstatut unterstellt ist.
[7] 1.6. Für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der Auslegung von Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO besteht mangels unionsrechtlicher Zweifel kein Anlass (vgl etwa 3 Ob 33/26p [Rz 10]; 3 Ob 36/26d [Rz 11]; 6 Ob 53/26a [Rz 14]).
2. Zum österreichischen Glücksspielmonopol :
[8] 2.1. Der Oberste Gerichtshof hat – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte – auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH wiederholt festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entsprichtund nicht gegen Unionsrecht verstößt (zuletzt etwa 6 Ob 85/26g [Pkt II.3.]; 1 Ob 64/26g [Pkt II.4.], jeweils mwN). Die Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.
[9]2.2. Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor (vgl 5 Ob 30/21d). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt dargelegt, dass der Verbraucherschutz und der Schutz der Sozialordnung im Hinblick auf im Spiel- und Wettbereich erlassene nationale Regelungen zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl jüngst EuGH 16. 4. 2026, C-440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten[Rn 65]). Es besteht somit auch kein Anlass, das von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeregte Vorabentscheidungsersuchen zu stellen (zuletzt etwa 6 Ob 85/26g [Pkt II.4.]; 1 Ob 64/26g [Pkt II.5.], jeweils mwN).
[10]2.3. Dem Argument der Beklagten, die Verweigerung eines Rückforderungsanspruchs würde dem Spielerschutz besser gerecht werden, weil sonst die Möglichkeit eines „risikolosen Spiels“ bestehe, ist der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen nicht gefolgt. Es lässt die mit dem Glücksspielgesetz verfolgten ordnungspolitischen und fiskalischen Zwecke außer Acht, die eine absolute Nichtigkeit und beiderseitige Rückforderbarkeit erfordern (etwa 8 Ob 54/25m [Rz 10 mwN]).
[11] 2.4. Soweit die Beklagte auf dem Standpunkt steht, von nationalen Gerichten sei in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, ob das innerstaatliche Glücksspielmonopol nach wie vor unionsrechtskonform sei, legt sie schon nicht dar, inwieweit sich die den bisherigen Entscheidungen zugrundeliegende Sachlage geändert hätte. Ein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs) zu berufen, kann der Rechtsprechung des EuGH nicht entnommen werden (vgl 1 Ob 64/26g [Pkt II.4.]). Auch aus dessen Entscheidung vom 16. 4. 2026, C-440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten , ergibt sich ein solches Verbot nicht.
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