Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, Niederlande, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 34.152,17 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2026, GZ 14 R 10/26g-29, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-898/24 und C-9/25 wird zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Zu Punkt I.
[1]Wird ein von den Vorinstanzen abgewiesener Unterbrechungsantrag – wie hier zu C-898/24 durch das Berufungsgericht und zu C-9/25 durch das Erstgericht – im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985 [T1]; 6 Ob 85/26g [Pkt I.] mwN).
Zu Punkt II.
[2]1. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
[3] 2. Der Anregung auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist mit Blick auf die geklärte Rechtslage nicht näher zu treten (vgl etwa 7 Ob 112/25h [Rz 10]; 6 Ob 157/25v [Rz 10]; 4 Ob 145/25i [Rz 3]).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden