Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 47.125 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2025, GZ 3 R 153/25v 33, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag der beklagten Partei, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
III. Das Rechtsmittel wird, soweit es Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.
IV. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
zu I.:
[1] Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985).
[2] Die Beklagte hat bereits im Berufungsverfahren die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Im Revisionsverfahren stellt sie den gleichen Antrag nochmals. Er ist daher zurückzuweisen.
[3] Ein (amtswegiges) Innehalten mit einer gerichtlichen Entscheidung aufgrund eines auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B VG gestützten Individualantrags auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof ist gesetzlich nicht vorgesehen (zumal ein solcher Antrag voraussetzt, dass das Gesetz „ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung“ für die antragstellende Person wirksam geworden ist). Das Vorbringen der Beklagten, beim Verfassungsgerichtshof gestützt auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B VG die Aufhebung des § 519 Abs 1 ZPO als verfassungswidrig beantragt zu haben, steht daher der Entscheidung über die außerordentliche Revision nicht entgegen.
[4] Da der Oberste Gerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 519 Abs 1 ZPO hegt (vgl 4 Ob 133/13g; 1 Ob 240/04g; 4 Ob 80/95), besteht auch kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B VG.
zu II.:
[5] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
zu III.:
[6] Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar ( RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; RS0043796 [T1]).
[7] Die Beklagte hat in der Berufung das angebliche Fehlen der internationalen Zuständigkeit als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO und eine angebliche Verletzung ihres rechtlichen Gehörs als Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung insofern – nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar – verworfen. Soweit die Beklagte die im Berufungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe an den Obersten Gerichtshof herantragen will, ist ihr Rechtsmittel jedenfalls unzulässig.
[8] Damit kommt auch eine (amtswegige) Einleitung des von der Beklagten angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der internationalen Zuständigkeit von vornherein nicht in Betracht.
zu IV.:
[9] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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