Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, Curaçao, Niederlande, vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 34.758,73 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. März 2026, GZ 13 R 29/26v-25, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag der beklagten Partei, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
III. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
IV. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu I.:
[1] 1. Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen ( RS0036985; 9 Ob 6/26m Rz 1 ).
[2] 2. Die Beklagte hat bereits im Berufungsverfahren die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Der im Revisionsverfahren neuerlich gestellte Unterbrechungsantrag bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 ist daher zurückzuweisen.
[3] 3. Das von der Beklagten intendierte (amtswegige) Innehalten mit der gerichtlichen Entscheidung aufgrund ihres auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG gestützten Individualantrags ist mangels einer dem § 62a Abs 6 VfGG vergleichbaren Bestimmung nicht vorgesehen, weil ein solcher Antrag voraussetzt, dass das Gesetz „ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung“ für die antragstellende Person wirksam geworden ist. Der Umstand, dass die Beklagte beim VfGH die Aufhebung des § 519 Abs 1 ZPO als verfassungswidrig beantragt hat, steht der Entscheidung über die außerordentliche Revision daher nicht entgegen (3 Ob 33/26p Rz 2; 3 Ob 182/25y Rz 3; 8 Ob 161/25x Rz 2).
[4] 4. Es besteht auch kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG. Bei ihren auf Art 6 EMRK gestützten Ausführungen übersieht die Beklagte, dass das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten kein Recht auf einen Instanzenzug und vor allem kein Recht auf einen Rechtszug zum Obersten Gerichtshof gewährt (RS0121377; RS0054028; RS0043962 [T3, T6, T14, T15]; RS0074613). Davon ausgehend bestehen gegen Rechtsmittelbeschränkungen grundsätzlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu den Gerichten als solcher gewahrt bleibt (RS0074833 [T1]; RS0079186 [T2]; RS0043962 [T9]; vgl auch RS0079186 [T4]; 5 Ob 1/23t Rz 7). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon mehrfach klargestellt, dass keine Zweifel an der Verfassungskonformität des § 519 Abs 1 ZPO bestehen (3 Ob 33/26p Rz 3; 3 Ob 182/25y Rz 4; 8 Ob 161/25x Rz 3 f; 4 Ob 133/13g ErwGr 4.3. ff; 1 Ob 240/04g; 4 Ob 80/95).
Zu II.:
[5] Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen (RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]).
Zu III.:
[6] 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz aufgrund der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO in der Revision nicht mehr bekämpft werden (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; 3 Ob 182/25y Rz 5).
[7] 2. Im Anlassfall hat das Berufungsgericht die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO geprüft und die Berufung insoweit – nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar – verworfen. Die in der Revision erneut behauptete internationale Unzuständigkeit und Unanwendbarkeit der EuGVVO unterliegen somit nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (3 Ob 33/26p Rz 5; 4 Ob 32/26y Rz 1; 3 Ob 182/25y Rz 6; 8 Ob 161/25x Rz 6).
[8] 3. Damit kommt auch eine (amtswegige) Einleitung des von der Beklagten angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der internationalen Zuständigkeit von vornherein nicht in Betracht (vgl 3 Ob 33/26p Rz 6; 3 Ob 182/25y Rz 7; 8 Ob 161/25x Rz 7).
Zu IV.:
[9] 1. Bei ihren Ausführungen, auf den hier zu beurteilenden Glücksspielvertrag sei das Recht von Curaçao anzuwenden, geht die Beklagte auf die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der im Anlassfall Art 6 Rom I-VO zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts führe, weil die Beklagte ihre Online-Tätigkeit auf Österreich ausrichte und die Ausnahme des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO nicht vorliege (vgl 7 Ob 206/25g Rz 4 und 5), nicht ein.
[10] Ihr ist daher nur zu entgegnen, dass die Rom I VO nicht verlangt, dass der Sachverhalt einen Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufweist. Vielmehr ist die Rom I-VO nach dem klaren Wortlaut ihres Art 1 Abs 1 und Art 2 (acte clair, vgl RS0082949; RS0123074) auch dann anwendbar, wenn ein Bezug nur zu einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat besteht (vgl 3 Ob 33/26p Rz 8).
[11] Auf einen – hier vorliegenden – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom I VO grundsätzlich das Recht des Staats, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Verbraucherstaat), anzuwenden. Das Verbraucherstatut gelangt unter anderem dann zur Anwendung (Art 6 Abs 1 lit b leg cit), wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (vgl jüngst EuGH 16. 4. 2026, C-440/23, FB gegen European Lotto and Betting Ltd, Deutsche Lotto- und Sportwetten Ltd. , Rn 54). Den Begriff „Ausrichten“ hat der EuGH dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH 7. 12. 2010, C-585/08 und C-144/09, Peter Pammer gegen Reederei Karl Schlüter GmbH Co. KG und Hotel Alpenhof gegen Oliver Heller , Rn 75, 93), was insbesondere bei auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten – wie hier – der Fall ist (vgl 7 Ob 206/25g Rz 4; 6 Ob 157/24t Rz 4; 7 Ob 150/24w Rz 3; 7 Ob 155/23d Rz 14; 7 Ob 213/21f Rz 5).
[12] Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH 3. 10. 2019, C 272/18, Verein für Konsumenteninformation gegen TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH Co KG , Rn 52). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (7 Ob 206/25g Rz 5; 6 Ob 157/24t Rz 5; 7 Ob 150/24w Rz 4; 7 Ob 155/23d Rz 15; 7 Ob 213/21f Rz 6).
[13] Nach Art 12 Abs 1 Rom I-VO sind grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Vertragsstatut (hier Verbraucherstatut) zu beurteilen. Das gilt nach Art 12 Abs 1 lit e leg cit auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. Für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt somit das Recht des Vertragsstatuts (3 Ob 44/22z Rz 15; 2 Ob 40/22d Rz 13; 6 Ob 12/22s Rz 15 f). Das Vertragsstatut (Verbraucherstatut) verweist im Anlassfall auf österreichisches Recht (7 Ob 206/25g Rz 6; 6 Ob 157/24t Rz 6; 7 Ob 150/24w Rz 5; 7 Ob 155/23d Rz 16).
[14] Soweit die Revision auf Art 6 Abs 4 lit a Rom I VO, auch in Verbindung mit Art 4 Rom II-VO, abstellt und die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung nach Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO gänzlich unberücksichtigt lässt, vermag sie keine aufzugreifende Fehlbeurteilung darzutun. Eine Auslegungsfrage zu diesen Bestimmungen stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Es besteht daher auch kein Anlass, das von der Beklagten zur Auslegung dieser Bestimmungen angeregte Vorabentscheidungsersuchen zu stellen (vgl 3 Ob 33/26p Rz 10).
[15] 2. Inwiefern im Kontext des anwendbaren materiellen Rechts die Frage nach der Geltung der Grundfreiheiten der Europäischen Union zugunsten der in einem überseeischen Gebiet iSd Art 355 Abs 2 AEUV ansässigen Beklagten für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen erheblich sein soll, ist nicht ersichtlich.
[16] Selbst wenn sich die Beklagte aufgrund des Assoziierungssystems der Art 198 ff AEUV auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV berufen könnte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Unzulässigkeit des von ihr angebotenen konzessionslosen Glücksspiels:
[17] Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt dargelegt, dass der Verbraucherschutz und der Schutz der Sozialordnung im Hinblick auf im Spiel- und Wettbereich erlassene nationale Regelungen zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl erst jüngst EuGH 16. 4. 2026, C-440/23, FB gegen European Lotto and Betting Ltd, Deutsche Lotto- und Sportwetten Ltd. , Rn 65).
[19] Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der von diesem aufgezeigten Vorgaben nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]; 3 Ob 33/26p Rz 9; 6 Ob 33/25h Rz 5).
[20] Der Beklagten gelingt es mit ihren Ausführungen (zu Art 49, 56 AEUV und Art 15 f, 47 GRC) nicht, darzulegen, warum die von ihr herangezogenen (allgemeinen) „Grundfreiheiten der EU“ und die „unternehmerische Freiheit“ „iSd Art 56 AEUV bzw der Art 15 f GRC“ im Spiel- und Wettbereich anders zu beurteilen wären als die Dienstleistungsfreiheit.
[21] Ausgehend davon besteht weder die Notwendigkeit, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, noch ist sonst eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen.
[22] 3. Die Revision ist demnach zurückzuweisen, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).
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