Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle&Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei * B.V., *, Niederlande, vertreten durch die Stapf Neuhauser Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 36.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2025, GZ 15 R 77/25s-38, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3. März 2025, GZ 24 Cg 46/24h-33, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.639,40 EUR (darin enthalten 439,90 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1]Der Kläger ist ein klageberechtigter Verein nach § 14 UWG.
[2] Die Beklagte betreibt eine Online-Plattform für die weltweite Vermittlung von Reiseangeboten, insbesondere von Unterbringungsmöglichkeiten. Kunden, die die Plattform der Beklagten nutzen, schließen den Vertrag über die Unterbringung direkt mit den Unterkunftgebern.
[3] Die Beklagte vermittelt nicht nur gewerblich betriebene Unterkünfte, sondern auch Unterkünfte in Ferienwohnungen von Privaten und Privatzimmer. Anlässlich der Registrierung bei der Beklagten muss ein Unterkunftgeber unter anderem seinen Namen, seine Adresse und seine Einstufung als gewerblicher oder privater Vermieter bekanntgeben. Diese Daten werden von der Beklagten nicht überprüft. Sowohl bei Durchsicht der Angebote/Inserate als auch bei Vornahme einer Buchung wird von der Beklagten angegeben, ob sich der Unterkunftgeber als privater oder gewerblicher Anbieter registriert hat.
[4] Die Beklagte teilt dem Buchenden anlässlich der Buchung einer privaten Unterkunft weder die Identität des Vermieters noch dessen ladungsfähige Adresse mit, und zwar weder im Inserat noch im Verlauf der Buchung oder in zeitlicher Nähe dazu.
[5] Gegenstand des Revisionsverfahrens sind (1.) das Begehren des Klägers , die Beklagte sei im geschäftlichen Verkehr in Österreich schuldig, es zu unterlassen, Angebote von privaten Unterkunftgebern zu veröffentlichen, ohne unverzüglich nach der Buchung durch den Kunden den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Unterkunftgebers anzugeben; sowie (2.) das Begehren auf Urteilsveröffentlichung (a) auf der Website der Beklagten für die Dauer von 90 Tagen und (b) in einer Samstagsausgabe der bundesweit erscheinenden „Kronen-Zeitung“.
[6]Die Beklagte handle unlauter iSd UWG, weil sie Verbrauchern mit dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift der privaten Unterkunftgeber wesentliche Informationen iSd § 2 Abs 4 UWG verschweige, die diese für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigten.
[7] Die Beklagtebeantragt Klagsabweisung. Die Identität und Adresse eines privaten Unterkunftgebers sei keine wesentliche Information gemäß § 2 Abs 4 UWG. Eine pauschale Veröffentlichung der Daten der Unterkunftgeber sei nicht erforderlich, weil die Daten auf indviduelle Anfrage bekanntgegeben würden, und widerspreche auch datenschutzrechtlichen Grundsätzen.
[8] Die Vorinstanzen gaben den im Revisionsverfahren noch gegenständlichen Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren statt.
[9]Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob eine Irreführung zufolge unvollständiger Angaben iSd § 2 Abs 4 Z 1 UWG vorliege, wenn der Betreiber einer Onlinevermittlungsplattform den Namen und die Anschrift des privaten Vertragspartners nicht unverzüglich nach der Buchung bekanntgebe.
[10] Dagegen wendet sich die – vom Kläger beantwortete – Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass die Klage zur Gänze abgewiesen werde.
[11] Die Revisionist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
[12] I. Die behauptete Aktenwidrigkeitwurde geprüft. Sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
II. Zum Unterlassungsbegehren :
[13] 1. Eine Information ist nur dann wesentlich iSd § 2 Abs 4 Z 1 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt. Die Wesentlichkeit hängt daher – von den (hier nicht maßgeblichen) verbindlichen Festlegungen in Art 7 Abs 4 und 5 UGP-RL (§ 2 Abs 5 und Abs 6 UWG) abgesehen – von einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls ab (4 Ob 33/22i Rz 29 mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher in der Regel keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf (4 Ob 226/22x Rz 14; vgl auch RS0078579 [T36]; 4 Ob 71/25g Rz 22). Auch der Umstand, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, kann allein ebenso keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung begründen (RS0042816), wie jener der wirtschaftlichen Auswirkung einer Entscheidung (RS0042769 [T19]).
[14] 2. Die Klägerin steht im Verfahren auf dem Standpunkt, die unterlassene Bekanntgabe von Name und Anschrift des Unterkunftgebers auch noch nach erfolgter Buchung durch die Kunden der Beklagten auf ihrer Plattform sei irreführend iSd § 2 Abs 4 Z 1 UWG, weil die Beklagte damit die Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen (etwa Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen) ihrer Kunden gegenüber den Unterkunftgebern verunmögliche. In diesem Sinne vertrat auch das Berufungsgericht die Rechtsansicht, dass der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ iSd § 2 Abs 4 Z 1 UWG weit auszulegen sei und dazu etwa auch die Entscheidung über die Ausübung von nach dem Vertragsabschluss zustehenden Rechten zähle, sodass auch die unterlassene Bekanntgabe von Namen und Anschrift des Unterkunftgebers nach bereits erfolgter Buchung unter diese Bestimmung falle. Dagegen wendet sich die Revision nicht.
[15] 3. Das Berufungsgericht gelangte weiters zum Ergebnis, dass von der Beklagten die Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift der privaten Unterkunftgeber bereits unverzüglich nach der Buchung auch ohne entsprechende Anfrage vom Kunden erwartet werden könne. Der Angabe komme für den Kunden erhebliches Gewicht zu, weil vertragliche Ansprüche nur bei Kenntnis des Vertragspartners geltend gemacht werden könnten. Indem die Beklagte diese Informationen nicht bekanntgebe, enthalte sie ihren Kunden wesentliche Informationen iSd § 2 Abs 4 Z 1 UWG vor. Eine diesbezügliche grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zeigt die Revision nicht auf:
[16] 3.1 Dass die Beklagte ihre Kunden über die vermittelte Unterkunft, den Preis sowie den Leistungsumfang informiert, oder dass sie eine Kontaktmöglichkeit zu einer „Ansprechperson“ in der Unterkunft zur Verfügung stellt, ändert nichts daran, dass ein Kunde der Beklagten, wenn er gegenüber seinem Unterkunftgeber Ansprüche aus Nicht- oder Schlechterfüllung im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der Unterkunft oder noch vor Antritt der Reise ein allfälliges vertraglich eingeräumtes, aber ihm dann verwehrtes Stornorecht durchsetzen will, dazu jedenfalls dessen Namen und Adresse benötigt (vgl bereits 4 Ob 32/20i [Pkt 2.4] zu Verkäufern von Online-Tickets). Dabei ist die Beklagte aufgrund der Gestaltung ihrer Online-Plattform gerade der zentrale Ansprechpartner der Kunden bei der Buchung.
[17] Dass der Senat in der Entscheidung 4 Ob 33/22i (Rz 35) eine auf § 2 Abs 4 UWG gestützte Verpflichtung der dort beklagten Betreiberin einer Online-Plattform für die Vermittlung von Unterkünften, den Namen und die Adresse der privaten Unterkunftgeber schon vor der Buchung bekanntzugeben, verneinte, steht dem nicht entgegen. Der wesentliche Grund dafür lag nämlich darin, dass dort – anders als hier – den Interessen der Gäste, die genauen Daten der Unterkunftgeber zu erfahren, ohnehin durch deren Bekanntgabe anlässlich der Buchung ausreichend Rechnung getragen wurde. Damit wurden die Gäste in die Lage versetzt, allfällige Ansprüche gegen die Unterkunftgeber verfolgen zu können.
[18] 3.2 Soweit die Revision behauptet, eine Offenlegung der Informationen durch die Beklagte erst auf Kundenanfrage sei zur Wahrung der Interessen ihrer Kunden ausreichend, übersieht sie, dass nach den bei der Beklagten seit Dezember 2024 geltenden internen Richtlinien eine Bekanntgabe nur längstens binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Buchungsnummer vorgesehen ist. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen erfolgen solche Auskünfte teilweise auch erst nach mehreren Wochen, was aber dem berechtigten Interesse der Kunden an einer reibungslosen Durchsetzung ihrer vertraglichen Ansprüche zuwiderlaufen kann. Die Behauptung, dass eine proaktive Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Unterkunftgeber auch vor dem Hintergrund des Verhältnisses der Kundenanfragen zu den Buchungen nicht verhältnismäßig sei, findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung.
[19] Das Berufungsgericht hat auch bereits ausführlich dargelegt, dass die von der Beklagten intern vorgesehene Vorgangsweise, die Daten bloß auf Anfrage, aber dafür „jedenfalls“ (also ohne Prüfung eines konkreten rechtlichen Interesses daran), weiterzugeben, der Vermeidung von Missbrauch dieser Daten nicht wirksam entgegenwirke. Damit setzt sich die Rechtsrüge nicht näher auseinander (vgl RS0043603). Weiters entfernt sich die Revision mit der Behauptung, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Unterkünfte noch unentgeltlich storniert werden könne, in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt.
[20] Dass bereits begrifflich gar kein „Vorenthalten“ iSd § 2 Abs 4 UWG vorliege, weil dem Verbraucher die Informationen nach erfolgter Buchung jederzeit auf Anfrage zugänglich seien, ist schon deshalb verfehlt, weil im vorliegenden Fall nach dem eindeutigen Klagebegehren gerade die Verpflichtung der Beklagten zu beurteilen ist, Name und Anschrift des Unterkunftgebers unverzüglich nach der Buchung (gemeint unabhängig von einer Kundenanfrage ) bekannt zu geben.
[21] 3.3 Die Revision argumentiert weiters, dass bei der Beurteilung eines Verhaltens als lauterkeitswidrig auch zu berücksichtigen sei, ob das von § 2 Abs 4 UWG vorgeschriebene Verhalten gegen die Bestimmungen der DSGVO verstoße. Darauf ist aber schon deshalb nicht näher einzugehen, weil es der Beklagten nicht gelingt, den von ihr behaupteten Verstoß gegen Art 5 und/oder Art 6 DSGVO darzulegen:
[22] Die Beklagte geht im Verfahren selbst davon aus, zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Unterkunftgeber insofern berechtigt zu sein, als sie diese bereits bisher ihren Kunden auf Anfrage bekannt gibt. Warum es aber vor diesem Hintergrund gerade im Fall der Offenlegung von Name und Anschrift der Unterkunftgeber gegenüber den Kunden unabhängig von einer solchen Anfrage und unverzüglich nach der Buchung durch die Kunden an der Rechtsmäßigkeit für die Datenverarbeitung iSd Art 6 DSGVO fehlen soll, zeigt die Revision nicht schlüssig auf.
[23] Der Zweck der mit einer pauschalen Offenlegung von personenbezogenen Daten der Unterkunftgeber verbundenen Datenverarbeitung liegt in der Erfüllung der die Beklagte treffenden lauterkeitsrechtlichen Informationspflicht, ihren Kunden unverzüglich nach der Buchung auch ohne entsprechende Anfrage den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Unterkunftgebers bekanntzugeben. Ausgehend davon ist aber auch nicht ersichtlich, warum diese Offenlegung gegen den Grundsatz der „Zweckbindung“ (Art 5 Abs 1 lit b DSGVO) verstoßen sollte, oder warum sie im Sinne des Grundsatzes der „Datenminimierung“ (Art 5 Abs 1 lit c DSGVO) nicht erforderlich sein sollte.
[24] 4. Weitere Rechtsfragen werden in der Revision nicht aufgezeigt. Insbesondere wendet sie sich nicht gegen die konkrete Fassung des Unterlassungsgebots.
III. Zum Veröffentlichungsbegehren :
[25] 1. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RS0042967).
[26] 2. Das Berufungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin liegt, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- oder sittenwidrig sind (RS0121963 [T7]). Dieser Zweck ist – entgegen der Revision – nicht auf die unmittelbar betroffenen Vertragspartner beschränkt. Die Urteilsveröffentlichung soll vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken (RS0079820). Auf ein Verschulden der Beklagten kommt es für das Bestehen eines Urteilsveröffentlichungsanspruchs nicht an (vgl Schmid in Wiebe/Kodek, UWG 2§ 25 Rz 10). Dem Interesse an der Urteilsveröffentlichung in einem Printmedium tut es auch keinen Abbruch, dass die Beklagte ihre Leistungen online anbietet (RS0079820 [T29]; vgl auch RS0121963 [T13]). Die Veröffentlichung in der bundesweit erscheinenden Samstagsausgabe der „Kronen-Zeitung“ entspricht bei Verbandsverfahren gegen österreichweit agierende umsatzstarke Anbieter von allgemein nachgefragten Waren oder Dienstleistungen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0121963 [T20]).
[27] 3. Im Fall der Urteilsveröffentlichung im Internet ist bei der Bemessung des Zeitraums auf den Zeitabstand Bedacht zu nehmen, in dem ein durchschnittlicher, am Inhalt der Seite interessierter Internetnutzer diese Website aufsucht ( 4 Ob 64/23z Rz 16). Wenn das Berufungsgericht davon ausgehend eine Veröffentlichungsdauer auf der Website der Beklagten von 90 Tagen als zulässig erachtete, weil die Leistungen der Beklagten nicht zum täglichen Gebrauch bestimmt seien und nicht alltäglich in Anspruch genommen würden, ist dies im Einzelfall nicht korrekturbedürftig.
[28] IV. Die Kostenentscheidungberuht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen ( RS0035979 [T16]).
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