Außergeschäftliche Erbringung von Arbeitsleistungen. Wer Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, die nach Art und Umfang als "entgeltträchtig" anzusehen sind, hat diese auf Grund des in § 1152 ABGB zum Ausdruck kommenden Prinzips angemessen zu entlohnen, es sei denn, er bräuchte nicht damit zu rechnen, dass er diese Leistungen besonders zu vergüten hat.
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