Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr. Andreas Ermacora und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Y*, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2025, GZ 3 R 89/25x 79, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Berechtigung der vom Kläger auf § 30 Abs 2 Z 1 MRG (Mietzinsrückstand) gestützten Aufkündigung des mit dem Beklagten am 20. Mai 2019 geschlossenen Mietvertrags.
[2] Das Erstgericht bejahte das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes, erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete den Beklagten zur Räumung.
[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
[4] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Beklagte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
[5] 1.1. Die Beurteilung , ob sich der Beklagte darauf berufen hat, dass er bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung (vgl RS0070232; RS0070282) einen Anspruch auf Mietzinsminderung gehabt und deshalb den Mietzins nicht zur Gänze geleistet habe, betrifft die Auslegung seines Prozessvorbringens im Einzelfall, der keine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0042828 [T3, T14, T27]; 9 Ob 81/25i [Rz 1]). Anderes gilt im Interesse der Rechtssicherheit nur dann, wenn das von den Vorinstanzen erzielte Auslegungsergebnis mit dem Wortlaut des Vorbringens unvereinbar wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße (RS0042828 [T11, T31]; RS0044273 [T53]).
[6] 1.2. Eine derartige Fehlbeurteilung zeigt der Beklagte nicht auf. Dass sich der Einwand, aufgrund von Schimmel im Bestandobjekt stehe dem Beklagten ein Anspruc h auf Mietzinsminderung zu, nicht bloß auf den Mietzins ab Dezember 2022 beschränkt, sondern auch davor liegende Zinsperioden erfasst hat, ist dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen. Den vom Kläger behaupteten Zinsrückstand im Zeitpunkt der Aufkündigung hat er nämlich nur damit bestritten, dass er den vereinbarten Mietzins vollständig bezahlt habe, wohingegen der behauptete Mietzinsrückstand primär aus Betriebskosten resultiere , die nach dem Mietvertrag aber Teil des Mietzin ses gewesen seien.
[7] 2. Soweit der Beklagte meint, aus seinem Vorbring en in dem vom Erstgericht verlesenen Akt eines zwischen ihm und dem Kläger geführten Parallelverfahrens ergebe sich explizit, dass er eine Mietzinsminderung ab 1. Juli 2019 begehre, ist ihm zu entgegnen, dass in einem anderen Verfahren erzielte Beweisergebnisse im Anlassverfahren weder als Vorbringen zu qualifizieren sind noch ein solches ersetzen k önnen (RS0037915 [T1 bis T3]; RS0038037 [T19]).
[8] 3.1. D er Beklagte zeigt auch keinen Verstoß des Berufungsgerichts gegen dessen Manuduktionspflicht auf, weil im Rahmen der Anleitungspflicht nur auf ein ergänzende s oder präzisierendes Vorbringen hinzuwirken ist, nicht aber darauf, dass ein bisher nicht erkennbares Tatsachenvorbringen erstattet wird, das für eine Partei günstig sein könnte (RS0120057 [T2, T7]; vgl auch RS0037052 [T4]; RS0108818 [T8]; RS0037127 [T3]).
[9] 3.2. Auch das Argument des Beklagten , dass das Erstgericht die Mietzinsminderung geprüft und daher sein Tatsachenvorbringen für die Geltendmachung eines Mietzinsminderungsanspruchs offensichtlich als ausreichend angesehen habe, begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Nach der Rechtsprechung sind unter dem nach § 33 Abs 2 MRG geschuldeten Betrag nämlich auch bei der Aufkündigun g nach § 30 Abs 2 Z 1 MRG nicht nur die in der Kündigung geltend gemachten Rückstände, sondern alle bis zur Beschlussfassung fällig gewordenen Beträge zu verstehen ( RS0070380 ; 6 Ob 532/92 ).
[10] 4. Die Frage, ob eine Mietzinsminderung nicht ohnedies ausgeschlossen wäre, weil dem Beklagten der Mangel des Mietgegenstands bei Vertragsabschluss bekannt war und er den Mietvertrag dennoch ohne Vorbehalte abgeschlossen hat (vgl RS0021408 [T3]; RS0020799 [T1, T4]), ist für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr entscheidend.
[11] 5. Inwiefern sich die behauptete Nichtigkeit der im Mietvertrag vereinbarten Wertsicherungsklausel auf die Berechtigung der Aufkündigung auswirken soll, wird vom Beklagten nicht stichhaltig dargelegt, zumal selbst bei Nichtberücksichtigung der Mietzinsanpassungen der Rückstand nicht zur Gänze getilgt wäre.
[12] 6. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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