§ 1096 ABGB setzt voraus, dass die Bestandsache bei der Übergabe oder während der Bestandzeit eine gänzliche oder teilweise, beim Vertragsabschluss nicht berücksichtigte Unbrauchbarkeit aufweist.
…oder Zinsminderung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter trotz Kenntnis der seinen Gebrauch hindernden Umstände vorbehaltlos den Bestandvertrag abgeschlossen oder das Bestandobjekt übernommen hat (RIS-Justiz RS0020799, RS0021408; Iro in KBB § 1096 Rz 11). Dies trifft nach den Feststellungen auf sämtliche der von den Beklagten noch als gebrauchshindernd relevierten Umstände zu…
…Die Rechtsprechung formuliert für solche Fälle, dass der Mieter „durch den vorbehaltslosen Vertragsschluss auf die Minderung verzichtet“ habe (zB RIS Justiz RS0021408 [T3]; RS0020799 [T1]). 2.2 In der Entscheidung 4 Ob 191/10g (immolex 2011/64 [ Prader ]) betonte der Oberste Gerichtshof zu Recht, dass die…
…2 ABGB nämlich voraus, dass die Bestandsache bei der Übergabe oder während der Bestandzeit eine gänzliche oder teilweise, beim Vertragsabschluss nicht berücksichtigte Unbrauchbarkeit aufweist (vgl RS0020799). Der Beklagte will seinen Mietzinsminderungsanspruch allerdings bloß daraus ableiten, dass die Klägerin ab ihrem Auszug aus dem Haus keine weiteren Betriebskosten bzw laufenden Kosten für…
… 28/16z). Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen davon aus, dass der Mieter durch den vorbehaltlosen Vertragsschluss auf die Minderung verzichtet habe (RS0021408 [T3]; RS0020799 [T1]; 3 Ob 47/13b). [8] 1.3. Die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen Bewilligungen kann vertraglich generell dem Bestandnehmer überbunden werden…
…Mietgegenstands bei Vertragsabschluss bekannt waren und er den Vertrag dennoch geschlossen hat (6 Ob 59/00w = SZ 73/180; RIS Justiz RS0021408; RS0020799; zuletzt 4 Ob 191/10g). Der Beklagte brachte im Verfahren vor, dass die Gasetagenheizung „in den 1970er Jahren“ eingebaut wurde…
…„verzichtet“ (10 Ob 204/97s = MietSlg 50.148; 6 Ob 59/00w = SZ 73/180; RIS-Justiz RS0021408 [T3], RS0020799 [T1, T4]). Die Annahme eines „Verzichts“ im strengen Sinn, der dogmatisch einen zuvor bestehenden Anspruch voraussetzt, ist allerdings bei genauer Betrachtung nicht notwendig…
Rückverweise