Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Dr. *, vertreten durch Mag. Michael Nierla, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. *, Malta, vertreten durch Mag. Mathias Burger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 18.425,31 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei (Revisionsrekursinteresse 12.364 EUR) gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 22. Juli 2025, GZ 21 R 66/25s-35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 19. März 2025, GZ 4 C 119/24s-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird berichtigt auf „Verlassenschaft nach Dr. *“.
II. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 939,50 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1]I. Gemäß § 155 Abs 1 ZPO wird das Verfahren durch den Tod einer Partei nur dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere von ihr mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war. An die Stelle einer verstorbenen physischen Person tritt deren Gesamtrechtsnachfolger. Hatte die verstorbene physische Person – wie hier – einen Prozessbevollmächtigten, so hat ihr Tod nur insofern prozessrechtliche Auswirkungen, als die Parteibezeichnung auf den Gesamtrechtsnachfolger – hier die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Kläger – richtig zu stellen war (2 Ob 517/95 mwN; RS0036825).
[2] II. Der Beklagte ist ein deutscher Rechtsanwalt in Malta.
[3] Der in Österreich lebende Kläger vermietete seinen PKW einmalig an einen Bekannten, der damit in Malta einen Verkehrsunfall hatte. Aus Anlass dieses Unfalls beauftragte der Kläger den Beklagten mit seiner Vertretung. Auf dessen Webseite, die auf Deutsch, Englisch oder Niederländisch abgerufen werden kann, und auf der eine Telefonnummer mit internationaler Vorwahl angeführt ist, war der Kläger zuvor bei seiner Suche im Internet gestoßen.
[4] Der Kläger begehrt vom Beklagten – soweit in dritter Instanz von Relevanz – Schadenersatz wegen der entgegen dem Mandat unterlassenen Betreibung seiner Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vor den maltesischen Gerichten. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts ergebe sich aus Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012.
[5] Der Beklagte beantragte die Zurückweisung der Klage wegen internationaler und örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichts. Er richte seine gewerbliche Tätigkeit nicht auf Österreich aus.
[6] Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit des Erstgerichts zurück. Das Rekursgericht führte aus, beim Betreiben der Webseite des Beklagten handle es sich um bloßes „doing business“, das für die zu fordernde Zielgerichtetheit der gewerblichen Tätigkeit des Beklagten im Sinne eines „Ausrichtens“ auf Österreich nach Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 nicht ausreiche. Der Kläger könne sich daher nicht auf den Verbrauchergerichtsstand nach der EuGVVO 2012 berufen.
[7] Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob sich die Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit nach Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 auf den Wohnsitzstaat – hier also Österreich – oder auf das gesamte Unionsgebiet beziehen müsse, „nicht in allen Facetten gefestigt erscheine“.
[8] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidung der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass die Einrede der internationalen Zuständigkeit verworfen wird; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[9] Der Beklagte beantragt in seiner rechtzeitigen Revisionsrekursbeantwortung, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.
[10]Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[11] 1. Die vom Rekursgericht wie auch vom Revisionsrekurs als erhebliche Rechtsfrage geltend gemachte Uneinheitlichkeit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands nach der EuGVVO 2012 liegt nicht vor:
[12] 1.1 Für die Beurteilung, ob im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher ersterer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 auf irgendeinem Wege auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, „ausrichtet“, ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu ermitteln, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war ( RS0128705 ; vgl auch RS0128704 ). Von diesem – autonom und eng auszulegenden (vgl RS0128703 ) – Begriff des „Ausrichtens“ sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen erfasst (vgl RS0125252 ).
[13] Maßgeblich ist daher, ob der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit entweder ausschließlich auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers oder auf mehrere Mitgliedstaaten (einschließlich des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers) oder überhaupt auf die gesamte Europäische Union in diesem Sinn „ausrichtet“.
[14] Ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, hat das nationale Gericht im Einzelfall zu beurteilen ( 9 Ob 13/24pRz 16 mwN; zu den beim Internetauftritt eines Gewerbetreibenden dafür beispielhaft heranzuziehenden Umständen siehe (9 Ob 13/24p Rz 14 und 15, 8 Ob 130/25p Rz 8 und 9 je mwN).
[15] 1.2 Das Rekursgericht hat diese Rechtsprechung beachtet. Die behauptete Widersprüchlichkeit der Entscheidung 9 Ob 13/24p liegt nicht vor. Die Entscheidung steht mit den dargestellten Grundsätzen im Einklang. Der erkennende Senat kam darin zum Ergebnis, dass der dortige Beklagte durch seinen (auch in deutscher Sprache gehaltenen) Internetauftritt, insbesondere durch das konkrete Anbieten des Versands von Ersatzteilen für auch von ihm verkaufte Oldtimer innerhalb der gesamten EU (was er auf seiner Webseite mit einer getrennten Auflistung der „Versandkosten Deutschland“ und der „Versandkosten EU“ zum Ausdruck brachte), seinen Willen ausdrückte, mit in der gesamten Europäischen Union – und damit auch in Österreich – wohnenden Verbrauchern Kaufverträge abzuschließen, und damit seine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 (auch) auf Österreich ausrichtete.
[16] 2. Auch sonst gelingt es dem Revisionsrekurs nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:
[17]2.1 Der Kläger will ein Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit des Beklagten auf Österreich daraus ableiten, dass dieser bei der gebotenen Gesamtbetrachtung seines Webauftritts mangels Konkretisierung der Hinweise auf das „Ausland“ insbesondere mit Mandanten auf dem Gebiet der gesamten Europäischen Union (und daher auch in Österreich) kontrahieren wolle. Damit übergeht er aber, dass er entsprechendes Vorbringen dazu, dass der Beklagte durch die Ausgestaltung seiner Webseite Kunden in der gesamten Europäischen Union gewinnen habe wollen, erstmals im Revisionsrekurs erstattete. Dieses Vorbringen unterliegt daher dem Neuerungsverbot (vgl RS0053062 [T3]). Darauf war somit nicht näher einzugehen.
[18] Dasselbe gilt auch für die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, selbst auf österreichischen Webseiten werde die deutschsprachige Domain üblicherweise mit „de“ gekennzeichnet und eine Subdomain „at“ sei unüblich.
[19] 2.2 Soweit der Kläger darauf abzielt, dass sich aus der Verwendung einer deutschen Sprachversion der Webseite eine Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit des Beklagten auf Österreich ergebe, setzt er sich nicht mit der dargestellten gegenteiligen Argumentation des Rekursgerichts auseinander. Mangels gesetzmäßiger Rechtsrüge hat auch insoweit keine Überprüfung stattzufinden (vgl RS0043605 ).
[20]3. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
[21]4. Die Kostenentscheidung im selbständigen Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit (vgl RS0035955 [T17]) beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Dem Beklagten als in Malta ansässigen Rechtsanwalt war jedoch die von ihm – kommentarlos mit 20 % – verzeichnete Umsatzsteuer nicht zuzusprechen (vgl 8 Ob 12/17y = RS0114955 [T13]).
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