RS0036825 – OGH Rechtssatz
Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Erwerber aber auch in einen bestehenden Prozeß seines Vorgängers ein, welcher im Fall der antwaltlichen Vertretung der davon betroffenen (untergehenden) Partei auch nicht unterbrochen wird.
…Uebertragung_VAM). Es liegt ein Fall gesetzlich angeordneter (partieller) Gesamtrechtsnachfolge vor. 4. Auch die Verfahrensstellung in einem anhängigen Gerichtsverfahren unterliegt der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge (RIS Justiz RS0052718, RS0036825; vgl auch RS0039517 und RS0039762). Auch (partielle) Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure; die Parteienbezeichnung ist richtigzustellen (RIS Justiz RS0053149, RS0036825). Die Richtigstellung hat in jeder Lage…
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