(1) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:
1. im Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches);
2. zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (§§ 269, 270 des Strafgesetzbuches);
3. zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung;
4. gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht;
5. zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.
(2) Die Anwendung von Gewalt hat sich auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, daß dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde.
Rückverweise
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Anl. 2/4
…95 StVG), Verständigung der Sicherheitsbehörden bei Anhaltung eines Besuchers – Durchführung einer Ausführung und Überstellung (§ 98 StVG) – Ausübung unmittelbaren Zwanges (§ 104 StVG) bei Wiederergreifung eines Insassen, auch gegenüber Dritten – Anordnung besonderer Sicherheitsmaßnahmen (§ 103 Abs. 6 StVG) – Anwendung des Wegweiserechtes (§ 105a…
StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 105 Bewaffnung und Waffengebrauch
…Waffen von der Art der Dienstwaffen der Bundespolizei vorrätig gehalten werden. (3) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen von ihren Waffen nur in den Fällen des § 104 Abs. 1 Z 1 bis 4 Gebrauch machen. Von Dienstwaffen, die nicht Gummiknüppel, Faustfeuerwaffen oder Langfeuerwaffen sind, darf nur auf Anordnung des Anstaltsleiters…