Voraussetzung für die Strafbarkeit als Bestimmung zum Amtsmissbrauch ist in subjektiver Hinsicht, dass der Bestimmende es für gewiss hält, der Beamte werde bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest) vorsätzlich seine Befugnis missbrauchen. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der Bestimmende auch weiß, dass der Beamte sich bestimmungsgemäß verhalten werde, der Bestimmende also auch den angestrebten Erfolg seiner Einflussnahme für gewiss hält.
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